Anteilige Rückzahlung von Bestandspflegeprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags?

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Momentan versuchen viele Versicherer, im Fall der Beendigung von Handelsvertreterverträgen anteilig Bestandspflegeprovisionen vom Handelsvertreter zurückzuverlangen.

Handelsvertreterprovision ist Vorschusszahlung des Versicherers

Zahlt der Versicherungsnehmer zu Beginn des Versicherungsjahres die gesamte Jahresprämie, so zahlt der Versicherer daraufhin an den Handelsvertreter auch die gesamte Bestandspflegeprovision für das gesamte Versicherungsjahr aus. Wird nun im Laufe dieses Versicherungsjahres der Handelsvertretervertrag beendet, so fordern einzelne Versicherer anteilig die Bestandspflegeprovisionen zurück. Die Begründung hierfür lautet eigentlich ganz simpel: „Der Handelsvertreter hat aufgrund der Beendigung seines Handelsvertretervertrags den Versicherungsvertrag nicht während des gesamten Versicherungsjahres betreut, also hat er auch die erhaltene Bestandspflegeprovision nicht vollständig verdient.“ Versicherer belasten daher zum Ende des Handelsvertreterverhältnisses oftmals das Provisionskonto mit solchen Rückbuchungen. Gerade bei größeren Beständen können dabei schnell stattliche Beträge zusammenkommen.

LG Köln entscheidet zugunsten des Handelsvertreters

Nach den §§ 87a, 92 Abs.4 HGB hat der Handelsvertreter jedoch einen Anspruch auf Zahlung der Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt, aus der sich die Provision berechnet. Viele Handelsvertreter erachteten die anteiligen Belastungen des Versicherers daher als unrechtmäßig und wehrten sich dagegen.

Das Landgericht Köln hat jetzt mit einem Urteil vom 30.06.2015 – Az.: 4 O 355/14 – (noch nicht rechtskräftig) diesen Handelsvertretern Recht gegeben. Nach Ansicht des LG Köln kam es dabei jedoch noch nicht einmal auf die gesetzlichen Regelungen an, sondern es fehle bereits eine vertragliche Anspruchsgrundlage, auf welcher der Versicherer eine anteilige Rückbelastung vornehmen könne.

Fazit:

Das Urteil ist zu begrüßen. Bei genauem Hinsehen verfängt nämlich auch die Argumentation der Versicherer nicht. Zwar mag der Handelsvertreter nämlich nach der Beendigung seines Handelsvertretervertrags eine Bestandsbetreuung nicht mehr vornehmen. Es ist jedoch keineswegs so, dass der Versicherer dann die anteilige Bestandspflegeprovision, mit der er das Provisionskonto des ausgeschiedenen Handelsvertreters belastet hat, dem Provisionskonto des Handelsvertreters wieder gutschreiben würde, der den Bestand übernimmt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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