Anwalt bei Alkohol / Trunkenheit am Steuer / Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB / § 24a StVG)

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Wenn Sie ein Schreiben der Polizei, einen Strafbefehl vom Amtsgericht oder gar eine Anklage erhalten haben, sollten Sie sich unbedingt von uns beraten und vertreten lassen. Am besten suchen Sie uns gleich nach dem ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) auf, damit von Anfang an die Weichen richtig gestellt werden können. Dann kann bereits die Zeit bis zu einem Strafbefehl oder einer Anklage genutzt werden, um sich vorzubereiten, wenn sich eine Verurteilung nicht verhindern lässt.

1. Welche Strafe droht?

In § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist geregelt, dass sich strafbar macht, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Als Strafe droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Strafbar macht sich auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich nicht um ein Kraftfahrzeug (Auto, Lastwagen, Motorrad) handeln. Es sind auch sonstige Fahrzeuge (Fahrräder, elektrische Rollstühle) erfasst.

2. Ab wann ist man nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug zu führen?

Die Rechtsprechung hat hier folgende Grenzwerte entwickelt:

Ab 0,3 Promille:

Liegt die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei 0,3 Promille oder mehr, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn es zusätzliche Ausfallerscheinungen gibt. Ausfallerscheinungen können eine verwaschene Sprache, das Gehen in Schlangenlinien oder alkoholtypische Fahrfehler sein. Ausfallerscheinungen können sich auch aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht im Rahmen der Entnahme der Blutprobe ergeben, wenn sie bei den dort genannten Tests mitgemacht haben. Verpflichtet sind Sie hierzu nicht. Die Ermittlungsbehörden müssen aber auch nicht darauf hinweisen, dass die Teilnahme freiwillig ist. Je höher der BAK-Wert, umso geringer müssen die Ausfallerscheinungen sein – und umgekehrt.

Ab 0,5 Promille:

Beträgt der BAK-Wert wenigstens 0,5 Promille, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Ausfallerscheinungen sind nicht erforderlich. Bei einem Ersttäter beträgt die Geldbuße 500,00 € und es wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Im Fahreignungsregister (FAER) werden zwei Punkte eingetragen. Selbst wenn dies feststeht, kann die Einschaltung eines Anwaltes helfen, um durch verfahrenstaktische Maßnahmen den Zeitpunkt des Antritts des Fahrverbots selbst zu bestimmen.

Ab 1,1 Promille:

Ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille liegt nach der Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ab diesem Wert bedarf es keiner Ausfallerscheinungen mehr, um sich strafbar zu machen.

Ab 1,6 Promille:

Liegt der BAK-Wert bei 1,6 Promille oder mehr, ist nach der Rechtsprechung auch ein Radfahrer absolut fahruntüchtig und muss mit einer Bestrafung rechnen.

Ab 2,0 Promille:

Bei einem BAK-Wert von 2,0 Promille oder mehr kann eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen.

Ab 3,0 Promille:

Wird dieser Wert erreicht, ist eine Schuldunfähigkeit wahrscheinlich.

3. Vorsatz oder Fahrlässigkeit – welchen Unterschied macht das?

Je höher der BAK-Wert, umso eher wird von den Ermittlungsbehörden und Gerichten eine vorsätzliche Begehung angenommen. Bei der Strafzumessung kann dies eine Rolle spielen. Wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, hat dies auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten zur Folge, dass der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt. Dann sind sämtliche Kosten selbst zu tragen. Wird „nur“ wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Schon aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, gegen einen Strafbefehl und ein Urteil Rechtsmittel einzulegen.

4. Was ist mit der Fahrerlaubnis/dem Führerschein? Was bedeutet die Sperrfrist?

Wird man wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, stellt dies einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Im Strafbefehl oder dem Urteil wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein wird eingezogen. Gleichzeitig wird die Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt oder Stadt) angewiesen, vor Ablauf einer Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate.

Zeichnet sich bereits im Ermittlungsverfahren ab, dass später die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann die Staatsanwaltschaft vor einer rechtskräftigen Entscheidung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragen. Erlässt das Gericht dann einen entsprechenden Beschluss, darf bereits im Vorfeld nicht mehr gefahren werden. Teilweise wird von den Polizeibeamten der Führerschein sichergestellt. Bis geklärt ist, ob die Sicherstellung rechtmäßig war, darf ebenfalls kein Kraftfahrzeug geführt werden. Wer sich hieran nicht hält, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf eine spätere Sperrfrist angerechnet.

5. Kann die Sperrfrist nachträglich verkürzt werden?

Nimmt man an einem entsprechenden Verkehrsseminar teil, kann eine Verkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.

6. Fahrerlaubnisrechtliche Folgen

Neben strafrechtlichen Konsequenzen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde ab einem BAK-Wert von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 ng/l die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Voraussetzung, um die MPU zu bestehen, ist dann aber regelmäßig, dass ein Abstinenzzeitraum von einem Jahr nachgewiesen wird. Deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich aktiv zu werden.

RA Hamm hat sich u. a. auf die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen spezialisiert und ist deutschlandweit tätig. Werden Sie frühzeitig tätig, damit RA Hamm Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte

Foto(s): wernerhamm


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