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anwalt.de-Badekurs: Tipps für Freibad, Schwimmbad & Co.

  • 5 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion
  • Eltern haben – trotz der Anwesenheit eines Bademeisters – stets auf ihre Kinder aufzupassen.
  • Badegäste sollten immer die Gefahren- und Verhaltenshinweise lesen.
  • Sowohl beim Schwimmen als auch beim Springen ins kühle Nass ist auf andere Personen Rücksicht zu nehmen.

Je höher die Temperaturen im Sommer steigen, desto mehr ist in den Freibädern, Badeseen und auch Baggerseen los. Denn der Badebesuch verspricht eine angenehme Abkühlung und ein paar ereignisreiche und unterhaltsame Stunden. Leider kommt es hier nicht selten aber auch zu weniger schönen Vorfällen im Zusammenhang mit dem kühlen Nass – z. B., weil man in der Nähe des Pools auf einer Pfütze ausrutscht oder beim Rutschen mit „Geschwindigkeitsjunkies“ zusammenstößt. Der anwalt.de-Schwimmkurs gibt Tipps zum richtigen Umgang mit dem feuchten Element.

Baderegel Nr. 1: Aufsichtspflicht trotz Bademeister

Eltern müssen auch im Freibad auf ihre Kinder aufpassen. Nur weil sie das Eintrittsgeld bezahlt haben, können sie sich nicht darauf verlassen, dass der Bademeister sich ständig um den Nachwuchs kümmert. Eltern sollten also z. B. selbst darauf achten, dass ihr kleiner Nichtschwimmer nicht plötzlich im Schwimmerbecken abtaucht.

Allerdings müssen Bademeister stets dafür sorgen, dass sie das Geschehen im und um den Badebereich herum genau beobachten können. Notfalls müssen sie regelmäßig herumlaufen und das Treiben am Schwimmbecken und den Springtürmen überwachen. Stellen sie dabei fest, dass Badegäste gegen Sicherheitsregeln verstoßen, müssen sie eingreifen und den Störenfried notfalls des Beckens oder gar des Schwimmbads verweisen.

Weil sie ständig aufmerksam sein müssen, dürfen sie z. B. nicht einfach auf Toilette gehen. Hier müssen sie entweder für eine Vertretung sorgen oder den zu überwachenden Bereich kurzzeitig sperren. Auch dürfen sie sich nicht durch eine kurze Kaffeepause oder Gespräche ablenken lassen, vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil v. 15.04.2003, Az.: 7 U 122/02.

Baderegel Nr. 2: Nicht ins Rutschen kommen

Die Begriffe „Wasser“ und „rutschen“ gehören irgendwie zusammen. Doch nicht immer sorgt eine Verbindung auch für Unterhaltung, sondern vielmehr für z. B. blaue Flecken.

Wasserrutschen bitte nicht blockieren

Ganz allgemein werden Rutschen genutzt, um etwas oder jemanden von einem höhergelegenen Ort schnell nach unten zu befördern. Je schneller, desto besser! Um auch im Freibad oder am Badesee ein bisschen Nervenkitzel zu verspüren, gehört eine Wasserrutsche für viele Nixen und Wassermänner zum Badebesuch einfach dazu. Eine Zweckentfremdung kommt einen Witzbold aber teuer zu stehen.

Blockiert er nämlich den Auslauf einer Wasserrutsche, muss er für alle Schäden geradestehen, die ein ordnungsgemäß herunterschlittender Badegast bei einer Kollision mit ihm erleidet (OLG Koblenz, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 U 271/11).

Stets Gefahren- und Verhaltenshinweise lesen

Ein Badbetreiber muss seine Gäste unter anderem klar und verständlich – etwa mittels Grafiken und einer Checkliste – darauf hinweisen, wie eine Anlage, z. B. eine Rutsche oder ein Springturm, ordnungsgemäß zu nutzen ist und welche Gefahren damit einhergehen. Ob diese Regeln eingehalten werden, muss wiederum durch eine Badeaufsicht kontrolliert werden.

Befolgt ein Badegast die Hinweise nicht und verletzt sich daraufhin, ist der Badbetreiber fein raus. Das gilt vor allem, wenn es – z. B. beim Rutschen – unerlässlich war, dass diese Sicherheitsanweisungen eingehalten werden (Amtsgericht (AG) München, Urteil v. 15.04.2014, Az.: 182 C 1465/14). Ein „Schwimmsportler“ kann ebenfalls keinen Schadenersatz verlangen, wenn er trotz Badeverbots in einem See abtaucht und dort zu Schaden kommt. Fehlen die Schilder dagegen, haftet der Badbetreiber in aller Regel für daraufhin erfolgte Verletzungen seiner Gäste.

Nach nassen Fliesen Ausschau halten

In der Umgebung eines Schwimmbeckens oder Badesees ist mit Nässe zu rechnen. Um einen unfreiwilligen Salto zu verhindern, sollte man daher genau aufpassen, wo man hinläuft. Stürzt man trotzdem, haftet der Badbetreiber selbst dann nicht, wenn er nirgends Warnhinweise wegen Rutschgefahr aufgestellt hat. Die ist schließlich aufgrund der Pfützen, die andere Wasserratten verursacht haben, leicht zu erkennen, sodass davor nicht gewarnt werden muss (AG München, Urteil v. 15.04.2014, Az.: 182 C 1465/14).

Baderegel Nr. 3: Köpfer bitte nur mit Köpfchen

Dass vom Beckenrand eines Schwimmbads nicht ins kühle Nass gesprungen werden darf, ist bereits bekannt bzw. sollte bekannt sein. Doch wie sieht es beim Springen von Türmen, Blöcken oder Stegen aus?

Erst schauen, dann springen

Beim Springen von Blöcken oder Türmen ist Vorsicht geboten. So sind der Schwimm- und der Sprungbereich oftmals nicht voneinander getrennt. Hier kommen sich also die Schwimmer und Springer regelmäßig in die Quere. Um eine Kollision der beiden zu vermeiden, ist eine gegenseitige Rücksichtnahme nötig. Sieht eine Wasserratte beispielsweise, dass sich gleich ein Badegast in die Tiefe stürzt, darf er nicht in dessen Sprungbahn schwimmen. Dagegen muss ein Springer mit seinem kleinen Stunt warten, bis der Wassersportler unter ihm aus dem Weg ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az.: 13 U 16/11).

Tiefe des Beckens bzw. des Sees überprüfen

Wer mit dem Kopf zuerst ins Wasser hüpft, sollte unbedingt in Erfahrung bringen, wie tief das Becken bzw. der See ist. Gerade Bagger- oder Badeseen sind häufig eher trüb, sodass man den Grund des Sees nicht erkennen kann, selbst wenn das Wasser seicht ist.

Gerichte gehen deshalb davon aus, dass ein vernünftiger Mensch nicht kopfüber in unbekanntes Gewässer springen würde. Wer es dennoch macht, handelt leichtsinnig und kann vom Betreiber bzw. Eigentümer keinen Schadenersatz verlangen, wenn er sich dabei verletzt, vgl. unter anderem Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 30.04.2015, Az.: III ZR 331/14.

Baderegel Nr. 4: Badespielzeug ist mit Vorsicht zu genießen

Oft stellt der Badbetreiber Wasserspielzeug – z. B. große Schwimmkraken – zur Verfügung, die meist im Nichtschwimmerbecken zu finden sind. Daher benutzen gerade Kinder und Heranwachsende mit Vorliebe derartige Spielsachen. Sie klettern darauf herum, springen zurück ins Becken oder schubsen bzw. ziehen sich gegenseitig ins kühle Nass.

Die Verletzungsgefahr ist deshalb ziemlich hoch – auch für Personen, die sich unbeteiligt in der Nähe des Getümmels aufhalten. Daher muss der Bademeister ein besonderes Augenmerk darauf haben, dass die Spielzeuge besonnen genutzt werden und im Notfall eingreifen sowie die Rangeleien unterbinden. Anderenfalls haftet der Betreiber des Bads, sofern es hier zu Verletzungen kommt. Wer sich aber absichtlich in Gefahr begibt – sich also bewusst mitten im Trubel aufhält und dabei zu Schaden kommt –, muss sich zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen (AG Bremen, Urteil v. 23.10.2014, Az.: 9 C 5/14).

Baderegel Nr. 5: Bitte schauen, wo man hinläuft!

Nach all dem Badespaß ruft natürlich auch mal die Natur. Man bekommt Hunger oder „muss mal“ für kleine Wasserratten. Der Weg zum Imbiss oder zu den Toiletten führt häufig über Metallrampen, die sich bei sommerlichen Temperaturen enorm aufheizen. Wer dann barfuß darüber läuft, wünscht sich das kühle Nass schneller wieder herbei, als er „Aua“ schreien kann.

Hat sich der Badegast die Fußsohlen verbrannt, muss der Betreiber des Schwimmbads bzw. Sees haften – sofern entsprechende Warnhinweise fehlen. Denn die Verbrennungsgefahr mag zwar für Erwachsene offensichtlich sein, nicht aber für Kinder, die ebenfalls den Sanitärbereich nutzen oder sich beim Imbiss z. B. ein Eis oder Pommes holen wollen (Landgericht (LG) Coburg, Urteil v. 13.12.2016, Az.: 23 O 457/16).

(VOI/KKA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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