Anzeige wegen Ladendiebstahls – was tun bei einer Vorladung?

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Das Phänomen des „Ladendiebstahls“ ist für Geschäftsinhaber keine Seltenheit. Alleine 2020 betrug die Häufigkeit für Ladendiebstahl in Bremen 861 Fälle pro 100.000 Einwohner (Statistik Bundeskriminalamt). 

Was versteht man unter einem Ladendiebstahl?

Für den „Ladendiebstahl“ gibt es im deutschen Strafrecht keinen eigenständigen Tatbestand. Vielmehr bezeichnet der Begriff den Diebstahl meist geringwertiger Sachen innerhalb von Geschäften. Einschlägig ist daher die Norm § 242 StGB, die den „einfachen“ Diebstahl regelt. Bei einem geringwertigen Diebstahl muss ein Strafantrag nach § 248a StGB seitens des Geschädigten oder das besondere öffentliche Interesse vorliegen.

Wann liegt ein Ladendiebstahl vor? 

Hiernach muss beim Ladendiebstahl ein körperlicher Gegenstand, der nicht Eigentum des Täters ist, weggenommen worden sein. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Beim Ladendiebstahl ist die Wegnahme bereits dann gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in seine Tasche steckt und nicht erst beim Verlassen des Geschäfts.

Welche Strafe droht mir?

Für einen Ladendiebstahl kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Gerade bei Personen, die sich zum ersten Mal des Ladendiebstahls strafbar machen, ist erfahrungsgemäß mit maximal einer Geldstrafe zu rechnen. Eine Verteidigungsstrategie wäre hier die Erreichung einer Einstellung im Ermittlungsverfahren. 

Sollten Sie bereits einschlägig vorbestraft sein und das Gericht das Gefühl haben, eine Geldstrafe verwarnt Sie nicht mehr ausreichend, so kann auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Problem: Ladendiebstahl mit Taschenmesser oder anderen derartigen Gegenständen

Problematisch könnte es werden, wenn Sie beim Ladendiebstahl ein Taschenmesser mit sich geführt haben. Auch wenn dies relativ klein ist und beim Diebstahl überhaupt nicht zum Einsatz kam, kann der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen des § 244 StGB erfüllt sein. Das Taschenmesser gilt dabei häufig als „gefährliches Werkzeug“. Der Strafrahmen des § 244 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für minder schwere Fälle kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ergehen.

Problem: Gewerbsmäßigkeit gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB

In den Konstellationen, in denen Ihnen zum Beispiel der Vorwurf gemacht wird, dass Sie mehrere Parfüms, Schminkartikel, alkoholische Getränke usw. gestohlen haben, kann Ihnen Gewerbsmäßigkeit vorgeworfen werden. Dies ist ein Problem, da hier eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten greift. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn jemand in der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. 

Schweigerecht

Sollten Sie eines Ladendiebstahls beschuldigt werden, können Sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Anhand des o.g. Ratgebers erkennen Sie bereits selbst, dass es mitunter glimpflich ausgehen kann, der Diebstahl jedoch auch einige Fallstricke mit sich bringt, die dann in einer Freiheitsstrafe enden können.  

Mein Ziel ist es stets, dem Mandanten eine Hauptverhandlung zu ersparen und erfolgreich im Ermittlungsverfahren zu verteidigen.

Meine Verteidigertätigkeit erfolgt bundesweit.

Sie haben weitere Fragen, eine Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl erhalten? Kontaktieren Sie mich telefonisch 042124444200 oder per E-Mail ms@kanzleiw.de

Ihre Fachanwältin für Strafrecht 

Marielle Schmöe 

www.kanzleiw.de


Foto(s): ©Pexels/Artem Beliaikin

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