Apothekentüren dürfen in Einkaufszentren dauerhaft offenstehen!

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Liberalisierung des Apothekenrechts betrifft auch das Abtrennungsgebot

Immer wieder werden Apotheker, die Ihre Ladenfront in Shopping-Centern dauerhaft zur Ladenstraße hin geöffnet haben, von den Apothekenaufsichten aufgefordert, dem Abtrennungsgebot aus der Apothekenbetriebsordnung Rechnung zu tragen. Dies führt dazu, dass die betroffenen Apotheken dafür Sorge zu tragen haben, dass z.B. automatische Türen im Ruhezustand geschlossen sind. Begründet wird dies oftmals mit dem Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1994 (BVerwG, 29.09.1994 – 3 C 1.93) und der Regelung in § 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Liberalisierung des Apothekenrechts erlaubt offene Türen

Dieser Praxis hat nun erstmals Gericht widersprochen: In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (VG Minden 7 K 2871/15), hob das Gericht hervor, dass das Apothekenrecht insbesondere seit 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) einer nicht unerheblichen Liberalisierung durch den Gesetzgeber unterzogen wurde. § 4 der ApBetrO ist nicht mehr dahingehend auszulegen, dass Eingangstüren zu Apothekenbetriebsräumen ausnahmslos im Ruhezustand geschlossen sein müssten. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob auch bei offenstehenden Türen eine noch hinreichende Trennung von den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen oder Ladenstraßen im Sinne des § 4 ApBetrO vorliegt. Eine pauschale Verpflichtung, Apothekentüren dauerhaft geschlossen zu halten, ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen.

Offene Türen = höherer Publikumsverkehr und damit mehr Umsatz

Für Apotheker kann diese aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden von Bedeutung sein, insbesondere ist sie nicht nur begrenzt auf Apotheken in Einkaufszentren. Durch eine dauerhaft geöffnete Ladenfront bzw. offenstehende Türen kann der Publikumsverkehr erheblich erhöht und damit der Umsatz gesteigert werden. Eine generelle Erlaubnis, die Ladenfront bzw. Türen geöffnet zu lassen, ist dieser Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen, es ist daher im Einzelfall immer zu prüfen wie weit die konkrete Ladenfront dauerhaft geöffnet stehen kann, um eine optimale Nutzung der Apothekenräume zu gewährleisten.

Beratung durch spezialisierten Rechtsanwalt

Um zu prüfen, ob diese Entscheidung für Ihre Apotheke relevant ist oder um gegen eine Aufforderung zum geschlossen halten der Apothekentüren vorzugehen, sollten ein auf das Apothekenrecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden. Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney), Partner bei Geismar Rechtsanwälte in Berlin, vertritt bundesweit Apotheker und ist u.a. auf Apothekenrecht spezialisiert.



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