Approbation und Strafverfahren, OVG Lüneburg, Beschluss v. 07.02.2014, Az.: 8 LA 84/13

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Nr. 26 Abs. 1 Ziff. 3 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) bestimmt, dass in jedem Fall der öffentlichen Klageerhebung gegen Angehörige der Heilberufe von der Staatsanwaltschaft Mitteilungen darüber an die zuständigen Berufskammern und Behörden vorzunehmen sind. Auf jedes gerichtliche Strafverfahren folgt also ein Überprüfungsverfahren der Approbationsbehörde.

Dieser Ablauf ist so simpel wie zwangsläufig. Umso erstaunlicher ist es, dass dieser Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Approbation in der Praxis mitunter völlig unbekannt ist. Zumindest lassen die regelmäßig erlassenen verwaltungsgerichtlichen Urteile (zuletzt: OVG Lüneburg, Beschluss v. 07.02.2014, AZ: 8 LA 84/13), die den Widerruf der Approbation nach vorangegangenem Strafverfahren bestätigen, erkennen, dass die Betroffenen sich über die Auswirkungen ihres prozessualen Verhaltens im Strafverfahren nicht bewusst waren oder dem nicht die angemessene Beachtung widmeten. Angesichts der Tatsache, dass viele der Betroffenen im Strafverfahren anwaltlich „verteidigt“ waren, stellt sich ernsthaft die Frage, inwieweit die Betroffenen aufgrund anwaltlicher Falschberatung/Unwissenheit die falsche Verteidigungsstrategie wählten.

Die Sachverhalte wiederholen sich in der Kernproblematik. Der betroffene Arzt ist mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, wird das eigene Verhalten an dem Ziel ausgerichtet, das Verfahren geräuschlos und mit einem akzeptablen Ende hinter sich zu bringen. „Gelingt“ dies, wird die ausgeurteilte Geld- oder Bewährungsstrafe akzeptiert und das Strafurteil ist rechtskräftig. Völlig fassungslos reagieren die Betroffenen, wenn sich anschließend die Approbationsbehörde auf die Feststellungen des Strafurteils bezieht und aufgrund „Unwürdigkeit“ die Approbation widerruft.

Die Erklärungen und Verteidigungsversuche sind so redundant wie erfolglos. Die Betroffenen verteidigen sich mit dem Einwand, das Geständnis im Strafverfahren sei taktischer Natur, man hätte dort bewusst auf Beweisanträge verzichtet, um das Verfahren schnell zu erledigen, die Feststellungen des Strafurteils seien ganz oder teilweise falsch usw. Alles vergeblich. Es entspricht in Stein gemeißelter Rechtsprechung, dass sich die Approbationsbehörde grundsätzlich auf die Feststellungen des Strafurteils beziehen darf, ohne eine eigene Beweisaufnahme durchführen zu müssen. Eine strafgerichtliche Verurteilung führt dann zur Unwürdigkeit im Sinne von § 5 BÄO, wenn das vorgeworfene Delikt geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand des Arztes zu erschüttern. Die Messlatte dafür liegt nicht so hoch, wie vielleicht in der Ärzteschaft angenommen wird. Auch tadelloses Verhalten nach der Tat findet keine Berücksichtigung. Es gibt Fälle, wo zwischen Strafurteil und Widerruf 3 Jahre liegen und der Arzt in diesem Zeitraum sich nichts hat zu schulden kommen lassen. Grundsätzlich kommt jedes Delikt in Betracht, auch Delikte, die nicht aus der ärztlichen Behandlung entstanden sind, bspw. Steuerhinterziehung. Die Fallgestaltungen sind zahlreich, die Kernaussage ist jedoch immer gleich: Die Verteidigung gegen den Widerruf der Approbation beginnt im Strafverfahren.


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