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April, April! – kuriose Gesetze und Urteile zum 1. April

  • 5 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Der Aprilscherz ist weltweit verbreitet und bekannt – woher er genau kommt, ist jedoch nicht vollständig geklärt.
  • Neben harmlosen Späßen entpuppt sich so mancher Streich jedoch leider als böser Scherz, der ein entsprechendes juristisches Nachspiel hat.
  • Zwei Jugendliche etwa, die am 1. April 2009 in Kleve mit einem Amoklauf drohten, wurden zu 80 Sozialstunden verdonnert.
  • Auch falsche Notanrufe sollte man sich und den Rettungskräften ersparen – ein Fehlalarm kann mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

Kein Aprilscherz: acht kuriose Gesetze, Klagen und Urteile

Es gibt Rechtsfälle, bei denen man denken könnte, es handle sich um einen schlechten Aprilscherz – dabei sind sie tatsächlich so passiert! Auch wenn aus dem Spaß manchmal Ernst wird – zur Belustigung und Verwunderung tragen die folgenden acht Gesetze, Verhandlungsfälle und Gerichtsentscheidungen allemal bei.

1. Wilde Gesetzes-Abkürzungen

Gesetze haben oft einen relativ langen Namen – aus diesem Grund gibt es für jedes Gesetz eine Abkürzung, die meist aus wenigen Buchstaben besteht, z. B. BGB für Bürgerliches Gesetzbuch oder StGB für Strafgesetzbuch. Es gibt aber auch Abkürzungen, bei denen sich schnell die Frage stellt, ob man mit ihnen wirklich Zeit und Tinte spart. Zu den kuriosesten gehören:

  • SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG: Mit 25 Zeichen ist dies eine der längsten Abkürzungen, aber immer noch kürzer als der vollständige Name „Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens“.
  • RflEttÜAÜG: Diese Abkürzung hat es fast ebenso in sich wie das Gesetz, das sie bezeichnet. Das berüchtigte „Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz“ galt ab 19. Januar 2000 im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, wurde aber zum 29. Mai 2013 wieder aufgehoben.
  • BDGBIBBBMinBFAnODie immerhin 16 Buchstaben lange Abkürzung bezeichnet die „Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“.

2. Todesstrafe in Hessen noch erlaubt?

Die Todesstrafe wurde in Deutschland eigentlich mit Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) 1949 abgeschafft. Aus der hessischen Landesverordnung wurde sie jedoch lange Zeit nicht explizit gestrichen. Bis ins Jahr 2018 stand dort in Art. 21: „Bei besonders schweren Verbrechen kann [ein Straftäter] zum Tode verurteilt werden.“ Der Grund: Eine Änderung war gar nicht notwendig, da Bundesrecht über Landesrecht steht, dieser Artikel damit außer Kraft gesetzt war und nicht mehr vollstreckt werden konnte. Außerdem ist in Hessen für eine Änderung der Verfassung nicht nur die Mehrheit des Landtags, sondern auch eine Mehrheit der Bevölkerung notwendig. Diese Mehrheit wurde erst 2018 in einem Volksentscheid erreicht.

3. Schlechte Kleidung = schlechte Note?

Weil eine Jurastudentin bei 35 Grad Celsius für ihre mündliche Prüfung kein elegantes Kurzjackett oder einen lieblichen Blouson, sondern Jeans und T-Shirt trug, erhielt sie von ihrer Dozentin eine schlechtere Note. Statt einer 1,3 bekam sie wegen nicht angemessener Kleidung für ihre Präsentationsleistung nur eine 1,7. Dagegen klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Berlin und bekam Recht: Die Kleidung eines Prüflings darf nur beurteilt werden, wenn Kleidung Gegenstand des Prüfungsfachs ist, z. B. bei Modedesign. Das war im Fall der Jurastudentin anders – die Dozentin musste ihr ein neues Zeugnis mit der verdienten Note 1,3 ausstellen. (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 19.02.2020, Az.: VG 12 K 529.18)

4. Sonnenschirme nur in beige – sonst Bußgeld!

So ähnlich sieht es die Altstadtsatzung der nordhessischen Kleinstadt Bad Sooden-Allendorf vor. In § 10 Abs. 6 ist dort geregelt, dass „Sonnenschirme […] beige-, pastell- oder sandfarbig“ sein müssen. Wer dieser Regelung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro bestraft werden. Die Altstadtsatzung beinhaltet im Übrigen noch weitere kuriose Vorgaben. So dürfen liegende Dachfenster z. B. nur auf der straßenabgewandten Seite eingebaut werden, Außentreppen müssen mit Naturstein gebaut werden und der Speisekartenkasten einer Gaststätte darf maximal 50 x 70 cm groß sein.

5. Büffelmozzarella im Handgepäck verboten

Im März 2013 wollte ein Reisender mit 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck die Sicherheitskontrolle am Flughafen Berlin-Tegel passieren. Die außergewöhnliche Verpflegung wollte er mit auf seine Reise nach Düsseldorf nehmen. Die Beamten der Bundespolizei machten diesem Plan jedoch einen Strich durch die Rechnung – der Mann musste die Lebensmittel abgeben. Daraufhin erhob der Reisende Klage, scheiterte jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht Berlin als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter bestätigten, dass er diese Lebensmittel nicht im Handgepäck mitführen durfte. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.03.2017, Az.: 6 B 70.15)

6. Poetische Richter: Urteil in Reimform

Eine besonders freundliche Mahnung erhielt im Jahr 1982 der säumige Kunde eines Wohnungsmaklers: Sie war komplett in Reimform geschrieben. Da der Kunde dennoch nicht zahlte, musste der Makler seine Ansprüche vor Gericht einfordern, wo unter anderem entschieden werden musste, ob eine solche Mahnung in Gedichtform überhaupt wirksam ist. Das Gericht nahm den Fall mit Humor, gab dem Makler recht und verfasste sein Urteil ebenfalls in Reimform – ganze 48 Verse hatte die Entscheidung. (LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982, Az.: 2/22 O 495/81)

7. Kein Schmerzensgeld für Biertrinker

Hohe Schmerzensgeldforderungen aufgrund von fehlenden Warnhinweisen auf Produkten kennt man eher aus den USA. Der Kunde einer Brauerei nahm sich das im Jahr 2001 zum Vorbild und klagte auf 30.000 DM Schmerzensgeld, weil er seit 17 Jahren das Bier dieser Brauerei getrunken habe und dadurch alkoholkrank geworden sei. Seine Behauptung: Hätten die Bierflaschen entsprechende Warnhinweise enthalten, hätte er seinen Konsum gemäßigt. Die Richter des OLG Hamm waren von dieser Argumentation nicht überzeugt und wiesen die Klage des Mannes ab. (OLG Hamm, Beschluss v. 14.02.2001, Az.: 9 W 23/00)

8. Darf die Gurke nun krumm sein oder nicht?

Wer kennt sie nicht – die wohl berüchtigtste Verordnung Europas: die Verordnung Nr. 1677/88/EWG zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken. Oder kurz: die Gurkenverordnung. Sie galt ab 1. Januar 1989 und teilte Gurken in der Europäischen Gemeinschaft anhand verschiedener Merkmale in unterschiedliche Güteklassen ein. Berühmt wurde sie vor allem durch ihre Bestimmung, dass Gurken der Handelsklasse „Extra“ maximal 10 mm Krümmung auf 10 cm Länge aufweisen durften. Der Spott von EU-Kritikern und Kabarettisten war ihr damit sicher. Zum 30. Juni 2009 wurde sie wieder abgeschafft und gilt heute als wichtiges Symbol für den Bürokratieabbau.


(TZE)

Foto(s): ©Adobe Stock

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