Arbeiten trotz Krankschreibung: Bin ich als Arbeitnehmer versichert?

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Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat er das Recht, seine Arbeitsleistung zu verweigern, da sie ihm unmöglich oder unzumutbar ist. 

Wer sich dafür entscheidet, wegen Krankheit nicht zur Arbeit zu erscheinen, hat seinem Arbeitgeber sowie seiner Krankenversicherung gegenüber bestimmte Anzeigepflichten, die sich vor allem aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. Ist ein Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, muss er seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Dauer der Krankheit den vollen Lohn fortzuzahlen, wobei er von den Krankenkassen im Wege eines Ausgleichsverfahrens unterstützt wird.

Zu beachten ist, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich kein Arbeitsverbot darstellt, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf ist. Es liegt folglich am Arbeitnehmer selbst, ob er von diesem Recht Gebrauch macht und sich krankmeldet oder ob er trotzdem seine Arbeit antritt.

Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer trotz einer bestehenden Krankschreibung wieder arbeitet; etwa, weil er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt oder, um den Kollegen eine Mehrbelastung zu ersparen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage: Wie wirkt es sich auf den Versicherungsschutz aus, wenn ein Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint, obwohl er krankgeschrieben ist?

Grundsätzlich gilt, dass in diesem Fall keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Unfallversicherung als auch für die Krankenversicherung. Insbesondere ist es für einen Arbeitnehmer nicht erforderlich, sich vorher vom Arzt „gesundschreiben“ zu lassen. Bei einem Arbeitsunfall am Arbeitsplatz zahlt die Unfallversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Krankheitszeit in den Betrieb kommt, um Kollegen zu besuchen.

In jedem Fall sollten Arbeitnehmer bei der Frage „Arbeit trotz Krankheit“ Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber halten. Verursacht ein Arbeitnehmer, der trotz Krankheit arbeitet, ohne dass sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis besitzt, bei der Arbeit einen Schaden, kann dies einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen und eine Haftungsverschärfung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber begründen. Weiß der Arbeitgeber jedoch von der Erkrankung des Arbeitnehmers, verschiebt sich die Haftung zulasten des Arbeitgebers.

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und setzt der Arbeitgeber ihn dennoch ein, stellt dies einen Verstoß gegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers dar. Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder Gefahr läuft, durch die Arbeit in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. In Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den genauen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers überprüfen zu lassen.

mitgeteilt von Christian John, Rechtsreferendar

Dingeldein • Rechtsanwälte

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