Arbeitnehmer aufgepasst! Kündigung erhalten? Wehren Sie sich!

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Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten:

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen! Spricht der Chef die Kündigung lediglich mündlich aus, ist sie unwirksam. Das regelt § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Kündigung muss also in Papierform erfolgen und von jemandem unterschrieben sein der zur Kündigung berechtigt ist. Eine Kündigung per E-Mail ist nichtig. Ohne die Anhörung des Betriebsrats oder Personalrats ist die Kündigung ebenfalls unwirksam jedenfalls dort, wo es diese Interessenvertretung gibt. 

Hat der Arbeitgeber sich hieran nicht gehalten, sollten Betroffene sofort eine Kündigungsschutzklage erheben.

Gekündigte sollten stets sofort prüfen ob die vorgesehene Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Die Regeln hierzu finden sich in Paragraf 622 BGB. Hat ein Arbeitsverhältnis zum Beispiel schon acht Jahre bestanden zu gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Anders als der Name des Kündigungsschutzgesetzes vermuten lässt, ist die Kündigung nicht generell verboten sondern nur wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Hat der Arbeitnehmer feststellt, dass jüngere oder Junggesellen sowie Arbeitnehmer die dem Betrieb erst kurze Zeit angehören von der Entlassung verschont werden, hat der Betroffene vor Gericht gute Karten.

Geschützt werden allerdings nur entlassene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis schon sechs Monate besteht und deren Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. 

Fristen der Kündigungsschutzklage dürfen nicht verpasst werden: Eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Diese Frist wird nicht durch ein Protestschreiben an den Arbeitgeber sondern nur durch die rechtzeitige Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt.

Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung wirksam; wichtig: dies gilt auch für eigentlich unwirksame Kündigungen etwa weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Laut Gesetz zielen Kündigungsschutzklagen zunächst einmal auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ab; weit häufiger endet die Klage/das Verfahren allerdings mit der Zahlung einer Abfindung. 

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, vertritt ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich gegenüber ihrem Arbeitgeber bundesweit. Kontaktieren Sie uns.


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