Arbeitnehmerüberlassung – Änderungen ab 1. April 2017
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Ab 01.04.2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Das ändert sich für Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer:
- Leiharbeitnehmer haben das Recht, zu gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden, wie die Arbeitnehmer des Entleihers
- Zeitarbeitnehmer haben einen Anspruch auf gleiche Bezahlung – Equal Pay – aber: für Tarifverträge gibt es Ausnahmen
- Leiharbeitnehmer müssen nicht in Entleiherbetrieben tätig werden, die bestreikt werden
- Zeitarbeitnehmer sind bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie länger als 6 Monate verliehen werden
Das müssen Verleiher beachten:
- Verträge zwischen Verleiher und Entleiher müssen ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet werden
- Die Verleihung von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen ist auf max. 18 Monate beschränkt – die erneute Überlassung an dasselbe Unternehmen ist erst nach einer Pause von 3 Monaten möglich.
- Die Weiterverleihung von Leiharbeitnehmern, sog. Kettenverleih, ist unzulässig.
- Leiharbeitnehmer müssen vor ihrer Überlassung darüber informiert werden, dass sie beim Entleiher als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden.
- Leiharbeitnehmer müssen über ihre Rechte informiert werden beim Einsatz in bestreikten Unternehmen
Das müssen die Entleiher beachten:
- Zeitarbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr eingesetzt werden, um die Tätigkeit von streikenden Arbeitnehmern zu übernehmen.
Achtung:
Für tarifgebundene Unternehmen sieht das AÜG vereinzelt Ausnahmeregelungen vor!
Verstöße gegen das AÜG können mit erheblichen Bußgeldern in Höhe bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden!
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