Arbeitnehmerüberlassung – Änderungen ab 1. April 2017

  • 1 Minuten Lesezeit

Ab 01.04.2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. 

Das ändert sich für Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer:

  • Leiharbeitnehmer haben das Recht, zu gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden, wie die Arbeitnehmer des Entleihers
  • Zeitarbeitnehmer haben einen Anspruch auf gleiche Bezahlung – Equal Pay – aber: für Tarifverträge gibt es Ausnahmen
  • Leiharbeitnehmer müssen nicht in Entleiherbetrieben tätig werden, die bestreikt werden
  • Zeitarbeitnehmer sind bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie länger als 6 Monate      verliehen werden

Das müssen Verleiher beachten:

  • Verträge zwischen Verleiher und Entleiher müssen ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet werden 
  • Die Verleihung von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen ist auf max. 18 Monate beschränkt – die erneute Überlassung an dasselbe Unternehmen ist erst nach einer Pause von 3 Monaten möglich.
  • Die Weiterverleihung von Leiharbeitnehmern, sog. Kettenverleih, ist unzulässig.
  • Leiharbeitnehmer müssen vor ihrer Überlassung darüber informiert werden, dass sie beim Entleiher als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden.
  • Leiharbeitnehmer müssen über ihre Rechte informiert werden beim Einsatz in bestreikten Unternehmen

Das müssen die Entleiher beachten: 

  • Zeitarbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr eingesetzt werden, um die Tätigkeit von streikenden Arbeitnehmern zu übernehmen.

Achtung: 

Für tarifgebundene Unternehmen sieht das AÜG vereinzelt Ausnahmeregelungen vor!

Verstöße gegen das AÜG können mit erheblichen Bußgeldern in Höhe bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sirka Huber M.M.

Beiträge zum Thema