Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich auf 18 Monate begrenzt?

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Die Höchstüberlassungsdauer ( Zeitraum da der Zeitarbeitnehmer längstens durch den Entleiher = seinem Arbeitgeber an denselben Entleiher überlassen werden darf) soll durch die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ( AÜG) im April 2017 auf 18 Monate begrenzt worden sein?

Demnach hätten ab dem 01. Oktober 2018 Zeitarbeitnehmer erstmals das Recht, bei 18- monatiger fortlaufender Beschäftigung bei demselben Entleiher bei diesem unbefristet weiter beschäftigt zu werden, oder aber dem Leiharbeitgeber durch eine Festhalteerklärung mitzuteilen, dass er/sie bei ihm weiterbeschäftigt werden möchte.

Nein, so einfach ist es wieder einmal nicht! Wäre wohl auch ein zu großes Zugeständnis an die Wirtschaft gewesen – auch bei einem SPD geführten Bundesarbeitsministerium?!

Der Gesetzgeber wollte mit seiner „ Reform“ Klarheit bezüglich der Begrifflichkeit „ vorübergehend“ schaffen, hat jedoch diese Klarheit in § 1 Abs. 1b AÜG aufgeweicht, in dem durch Tarifverträge der Einsatzbranche und bei tarifungebundenen Unternehmen durch Betriebsvereinbarungen abweichende Höchstüberlassungsdauer festgelegt werden können.

In der Metall- und Elektroindustrie gibt es bereits Tarifverträge, die Abweichungen bis zu 48! Monaten zulassen.

Gleichwohl ist eine Kündigungswelle angerollt!

Zeitarbeitnehmer, die Prüfung der Rechtfertigung dieser Kündigung lohnt!

Bitte die 3-wöchige Klagefrist ab dem Tag des Zugangs der Kündigung beachten!

Solange es möglich ist, dass der zweitgrößte internationale Personaldienstleister ein börsennotiertes Unternehmen mit ständig wachsenden Gewinnen ist, ist ein großer Wurf nicht gelungen.


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