Arbeitsrecht: BAG vom 14.12.2016 zur Schriftform befristeter Arbeitsverhältnisse (Az. 7 AZR 797/14)

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In seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2016 (Az. 7 AZR 797/14) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Befristungsabrede, selbst wenn sie von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde, dennoch gegen das Schriftformerfordernis nach § 14 Absatz 4 TzBfG verstößt, wenn die schriftliche Annahmeerklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer nicht vor Vertragsbeginn zugeht.

Die Wahrung der Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn. § 14 Absatz 4 TzBfG setzt nämlich voraus, dass die Befristungsabrede durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zu Stande gekommen ist. Das Angebot und die Annahme müssen der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugehen.

Geht die vom Arbeitgeber ebenfalls unterzeichnete Befristungsabrede, die zuvor bereits auch durch den Arbeitnehmer unterschrieben wurde, dem Arbeitnehmer nicht vor Vertragsbeginn, sondern erst danach zu, so läge ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor, was wiederum zur Folge hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht befristet wäre, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde.

Rechtstipp

Die an einem wirksamen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses interessierte Vertragspartei (in der Regel der Arbeitgeber) sollte daher sicherstellen, dass bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses beiden Vertragsparteien jeweils vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses ein von beiden Vertragsparteien unterschriebenes Exemplar der Befristungsabrede zugeht. 

Mathias Oehlert

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wedel

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