Arbeitsrecht: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht (einfach) am Jahresende! Was Sie jetzt tun sollten!

  • 1 Minuten Lesezeit

Die meisten Arbeitnehmer kennen das Thema: Ein Teil des Jahresurlaubs steht am Ende des Jahres noch offen. Was soll man jetzt tun? 

Am sichersten ist es, den vollständigen Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen. Nur geht das nicht immer. Dann stellt sich die Frage, was man machen kann und ob der Urlaub verloren gehen könnte.

Klarstellung des Europäischen Gerichtshofes: kein automatischer Verfall!

Dazu hat der Europäische Gerichtshof in den Verfahren in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 klargestellt: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, allein weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Nur wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.

1. Prüfen, welche Urlaubsansprüche noch bestehen!

Wichtig für einen betroffenen Arbeitnehmer ist also, dass er prüft, ob er noch Urlaubsansprüche für das laufende Jahr hat. Weiterhin sollte er einen Blick in seinen Arbeitsvertrag und, soweit vorhanden, in einen anwendbaren Tarifvertrag wirft. Hier finden sich häufig unternehmensspezifische Regelungen, die vorrangig zu beachten sind.

2. Vorsorglich um Zustimmung zur Übertragung bitten!

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen, sollte er vorsorglich seinen Arbeitgeber um Zustimmung bitten, diesen auf das neue Jahr zu übertragen.

3. Geldersatzanspruch, wenn der Urlaub nicht genommen werden kann!

Der Europäische Gerichtshof hat in den Verfahren auch klargestellt, dass, wenn der Urlaub nicht genommen werden kann, auch ein Geldersatzanspruch des Arbeitnehmers zum Tragen kommen kann.


Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roland Kirsten

Beiträge zum Thema