Arbeitsrecht: Kündigung nur mit handschriftlicher Unterschrift

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Gerade im Kündigungsrecht fällt immer wieder auf, dass der Großteil der Bevölkerung einige wichtige Fakten aus diesem Rechtsgebiet nicht kennt und deshalb Kündigung akzeptiert, die eigentlich rechtswidrig sind.

Dazu zunächst ganz grundsätzlich:

Das Arbeitsrecht sieht für eine Kündigung die Schriftform vor. Dies bedeutet, dass eine mündliche Kündigung unwirksam ist. Sagt der Chef also, man müsse morgen erst gar nicht wiederkommen, so ist darin keine wirksame Kündigung zu sehen.

Wichtig ist in einem solchen Fall, dass man seine Arbeitskraft anbietet. Für den oben geschilderten Fall bedeutet dies, dass man am nächsten Tag trotzdem zur Arbeit kommt und den Arbeitsplatz erst wieder verlässt, wenn man vom Chef nach Hause geschickt wird. Dann hat man auch weiterhin einen Anspruch auf Lohnzahlung. Ein solcher verfällt nämlich, wenn man seine Arbeitskraft nicht anbietet, denn nur geleistete Arbeit wird entlohnt.

Festzuhalten bleibt also zunächst: Kündigungen können nur schriftlich ergehen.

Dieses Schriftformbedürfnis einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt auch voraus, dass die Kündigung unterschrieben ist. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat nunmehr entschieden, dass eine Kündigung nur dann wirksam sein kann, wenn sie handschriftlich unterschrieben ist. Im dort vorliegenden Fall war die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt. Nach Ansicht der Richter reichen solche Unterschriftsformen nicht aus. Dazu zählen unter anderem auch Computerunterschriften. Eine nicht handschriftlich unterschriebene Kündigung sei daher unwirksam.

Hier noch ein wichtiger Hinweis:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten und diese nicht akzeptieren wollen, müssen Sie eine so genannte Notfrist einhalten. Diese kann nicht verlängert werden. Eine Kündigung – so unwirksam wie auch sein mag – wird wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht.

Frau Rechtsanwältin Hermann, Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling zählen das Arbeitsrecht zu einem ihrer Schwerpunkte. Wir dürfen Ihnen empfehlen, im Fall einer Kündigung sofort nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einen Anwalt zu kontaktieren. Wir vergeben in solchen Fällen immer einen kurzfristigen Besprechungstermin, da die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden muss. Wenn Sie im Bereich des Kündigungsrechts Hilfe brauchen, würden wir uns freuen, Sie als Mandant begrüßen zu dürfen.


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