Arbeitsrecht – Kündigung Teil 2: wie Sie eine Abfindung erhalten

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie darüber informieren, wie sie im Fall einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten.

Nach Erhalt einer Kündigung ist es zunächst wichtig, rechtzeitig die erforderlichen formellen Schritte einzuleiten und sich zudem gegenüber dem Arbeitgeber taktisch klug zu verhalten.

Hierzu muss man wissen, dass man sich gegen eine unberechtigte Kündigung regelmäßig nur innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt der Kündigung zur Wehr setzen kann, denn nach 21 Tagen endet die gesetzliche Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Klage eingereicht worden sein, ist die Kündigung regelmäßig unangreifbar.

Ist die Kündigung aber unangreifbar, wird der Arbeitgeber auch keine Abfindung mehr zahlen.

Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nämlich nicht von vornherein, sondern grundsätzlich nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen.

Der Arbeitgeber wird regelmäßig nur dann zur Zahlung einer Abfindung bereit sein, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht und für den Arbeitgeber das Risiko besteht, dass die Kündigung durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird und er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und auch den Lohn weiterzahlen muss.

Besonders wichtig ist es für den Arbeitnehmer, gegenüber dem Arbeitgeber den Eindruck zu erwecken, dass er unbedingt an dem Arbeitsverhältnis festhalten will und das auch für lange Zeit.

Hierdurch ergibt sich für die Abfindung eine viel bessere Verhandlungsposition, als wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer ohnehin bei der nächsten Gelegenheit das Arbeitsverhältnis aufgibt.

Wenn darüber hinaus Arbeitslosengeld in Anspruch genommen werden soll, sind noch einige Besonderheiten zu beachten.

Es kann nämlich gefährlich sein, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen und auch eine Abfindung zu vereinbaren.

Hierbei muss berücksichtigt werden, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bundesagentur für Arbeit sanktioniert wird und auch die Abfindung gegebenenfalls auf ein etwaiges Arbeitslosengeld angerechnet werden kann.

Zu den obigen Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gern persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.


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