Arbeitsrechtliche Neuregelungen 2018

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Auch im Jahr 2018 treten mehrere gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Arbeitsrechts in Kraft. So gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 neue Regelungen im Rahmen des Mutterschutzes. Kurze Zeit später, seit dem 6. Januar 2018, trat zudem der individuelle Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz in Kraft.

Mutterschutz

Waren bislang Schülerinnen und Studentinnen von dem gesetzlichen Mutterschutz ausgenommen, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Mutterschutz nun auch für sie. Bedeutet also, der Mutterschutz, nachdem Frauen sechs Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen, umfasst nun auch die Gruppe der Schülerinnen und Studentinnen. Konkret können sie aufgrund dieser Gesetzesänderung nun bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.

Darüber hinaus sind Arbeitgeber bis Ende des Jahres 2018 gehalten alle Arbeitsplätze zunächst daraufhin zu überprüfen, ob Schwangere oder Stillende dort gefahrlos arbeiten können, bevor ein Arbeitsverbot ausgesprochen wird. Erforderlichenfalls sind die Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. 

Die Intention dieser gesetzlichen Regelung geht dahin, dass vermieden werden soll, schwangere Frauen gegen ihren Willen Arbeitsverboten auszusetzen. Die Erteilung eines Arbeitsverbotes soll künftig nur noch dann möglich sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestalten kann und der betroffenen Arbeitnehmerin auch kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann.

Entgelttransparenz

Vonseiten des Gesetzgebers ist es schwierig Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten bzw. den Arbeitgeber zu einer Gleichbehandlung wirksam zu verpflichten. Da diverse Studien zu dem Resultat gelangten, es bestehe gerade zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf das Entgelt nicht zu rechtfertigende Unterschiede, musste der Gesetzgeber nun, insbesondere infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Thematik, reagieren. 

Er hat deshalb in § 10 des Entgelttransparenzgesetzes einen individuellen Anspruch normiert, der den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen soll, Auskunft von ihrem Arbeitgeber darüber zu erlangen, was andere Beschäftigte mit einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit an Entgelt erhalten.

Mithilfe des nunmehr normierten Anspruches soll festgestellt werden können, ob der Arbeitgeber gegen das in § 3 des Entgeltstransparenzgesetzes verankerte Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts verstößt. Es gilt jedoch einiges zu beachten. Nicht jeder Arbeitnehmer wird einen solchen Auskunftsanspruch haben. Denn zunächst einmal gilt der Auskunftsanspruch nicht für Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel bis zu 200 Beschäftigten.

Wenn dennoch der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist, hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch darauf zu erfahren, was innerhalb seiner Vergleichsgruppe, also in einer vergleichbaren Position, verdient wird. Sodann beschränkt sich der Auskunftsanspruch einer Frau darauf mitgeteilt zu bekommen, was Männer in ähnlicher Position an Lohn erhalten. 

Umgekehrt beschränkt sich der Auskunftsanspruch eines Mannes darauf zu erfahren, was Frauen einer vergleichbaren Position verdienen. Soweit trotz der vorgenannten Einschränkungen, noch ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bestehen und dann auch noch von Seiten des Arbeitnehmers festgestellt werden sollte, dass weniger Entgelt bezogen wird als von den Kollegen, so ist jedoch nicht gleich automatisch eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes anzunehmen. 

Es dürfte dann insbesondere darauf ankommen, ob arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien zu einer Rechtfertigung des unterschiedlichen Lohnes führen. Hier dürfte viel Spielraum für den Arbeitgeber verbleiben um eine Ungleichbehandlung im Sinne einer unterschiedlichen Vergütung zu rechtfertigen.

Ob sich tatsächlich nun irgendwelche Konsequenzen aus dem neugeschaffenen Gesetz auftun bzw. ob dem Arbeitnehmer daraus Vorteile erwachsen werden, bleibt abzuwarten. Vielerlei wird prognostiziert, dass dem nicht so sein wird. So titelte in etwa „Die Zeit“ in ihrer Online-Ausgabe am 6. Januar 2018 „Warum Sie auch 2018 nicht erfahren, was Ihre Kollegen verdienen“.


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