Arbeitsverträge: Befristung bei Profifußballspielern zulässig?

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Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschied am 03.11.2017 (Az. 11 Ca 4400/17), dass die Befristung eines Arbeitsvertrags auch bei Berufsfußballspielern der Regionalliga zulässig sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt werden.

Im Streitfall hatte ein seit Anfang 2014 im Spielbetrieb von Viktoria Köln beschäftigter Berufsfußballspieler gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017 geklagt. Nach Auffassung der Richter war die Befristung ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam.

Befristung des Arbeitsvertrags auch in der 1. Bundesliga statthaft

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte sich zuletzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, inwieweit die Besonderheiten des Profifußballs in Bezug auf die Befristung der Arbeitsverträge zu berücksichtigen sind (Urteil vom 17.02.2016, Az. 4 Sa 202/15). In diesem Fall hatte der seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torhüter) in einem Fußballverein der 1. Bundesliga Beschäftigte gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Nach Auffassung der Richter ist ein Interesse des Vereins an einer Befristung des Arbeitsvertrages bereits dadurch begründet, dass es dem Verein bei Bestehen unbefristeter Verträge regelmäßig nicht möglich wäre, sich von Spielern zu trennen, die z. B. aufgrund veränderter Gruppendynamik nicht mehr Erfolg versprechend im Spielbetrieb eingesetzt werden können. Die Beurteilung, ob ein Spieler zum sportlichen Erfolg der Mannschaft beitragen und daher im Spielbetrieb eingesetzt werden kann, obliege stets dem Trainer des Vereins. Der klagende Profifußballer legte gegen dieses Urteil Revision ein; der Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 7 AZR 312/16 anhängig.

Fazit: Befristung des Arbeitsvertrages bedarf zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist gerechtfertigt, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt (§ 14 Abs. 1 des Teilzeit-und Befristungsgesetzes). Im Bereich des Profifußballs ist dieser nach Auffassung der Richter des ArbG Köln sowie des LAG Rheinland-Pfalz durch die Eigenart der Arbeitsleistung gegeben. Ob diese rechtliche Wertung Bestand hat, wird nun das BAG entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln vom 17.10.2017


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