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Arbeitszeugnis – aber ohne extra Dank

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, in dem der Arbeitgeber ihnen Dank, gute Wünsche und ähnliche emotionale Äußerungen mit auf den Weg gibt.

Arbeitszeugnisse gibt es in verschiedenen Ausführungen. Das sogenannte einfache Arbeitszeugnis muss nur etwas zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten. Arbeitnehmer haben aber zudem einen gesetzlichen Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Hier muss ihr Arbeitgeber auch ihre Leistung und ihr Verhalten beurteilen - und das schriftlich. Gefühlsmäßige Äußerungen sind laut des dem Anspruch zugrundeliegenden § 109 der Gewerbeordnung (GewO) jedoch kein zwingender Bestandteil.

Bei drohende Widersprüchen Verzicht auf Schlusssatz möglich

Trotz dieser gesetzlichen Regelung verlangte der frühere Leiter eines Baumarkts folgenden Schlusssatz in sein Arbeitszeugnis aufzunehmen: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Sein Arbeitgeber weigerte sich. So kam der Fall vor Gericht. In der letzten Instanz landete er beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Dank und die guten Wünsche scheiterten dort nicht an dem Umstand, dass der Schlusssatz nicht zu der ansonsten überdurchschnittlich guten Beurteilung von Leistung und Verhalten des Klägers nicht gepasst hätten.

In solchen Fällen besteht allenfalls ein Anspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber auf die Schlussformel verzichtet. So etwa, wenn der Arbeitgeber trotz negativer Beurteilung am Ende übermäßigen Dank und großes Bedauern über den Weggang des Arbeitnehmers ausdrückt. Der Arbeitnehmer darf dann entscheiden, ob er diesen widersprüchlichen Eindruck, der dadurch droht, bestehen lassen will.

Anspruch auf sachliche Beurteilung frei von Gefühlen

Den umgekehrten Anspruch gibt es trotz der häufig in Arbeitszeugnissen zu findenden Dankesformeln dagegen nicht. Mangels einer entsprechenden Grundlage wiesen die Richter deshalb das Verlangen des klagenden Beschäftigten nach Dank und guten Wünschen ab. Ein solcher Anspruch wäre mit dem Risiko verbunden, dass emotionale Aussagen die grundsätzlich neutral und objektiv zu haltende Beurteilung verfälschen könnten.

(BAG, Urteil v. 11.12.12, Az.: 9 AZR 227/11)

(GUE)

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