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Arbeitszimmer am Arbeitsplatz – auch häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist eines der Themen im Steuerrecht, die sehr undurchsichtig und umstritten sind. Es müssen dafür verschiedene Voraussetzungen vorliegen und dennoch muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden. Ein interessantes Urteil hat nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gesprochen – ein Steuerpflichtiger bekam von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszimmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und machte zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend – zu Recht?

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Ein Ehepaar machte bei seiner Einkommensteuererklärung für 2012, für die sie zusammen veranlagt wurden, Aufwendungen i. H. v. 1499 Euro als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung jedoch ab.
Ihren Einspruch gegen diese Entscheidung begründete das Ehepaar damit, dass der Mann den Laborraum, der ihm von seinem Arbeitgeber an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nicht ausreichend nutzen kann, da dieser seinen Anforderungen an einen für seine Tätigkeit geeigneten Arbeitsplatz nicht genügt. Den Einspruch wies das Finanzamt erneut zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausstattung des Arbeitsplatzes im Labor sehr wohl ausreichend sei. Damit war das Ehepaar nicht einverstanden und erhob Klage auf Anerkennung der Werbungskosten i. H. v. nur noch 1250 Euro für das häusliche Arbeitszimmer vor dem FG Rheinland-Pfalz – diesmal erfolgreich.

Kläger bekommen vom FG Recht

In ihrem aufsehenerregenden Urteil stellten die Richter fest, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i. H. v. 1250 Euro sehr wohl als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können, da der Arbeitsplatz des Mannes im Labor der Universität kein geeigneter anderer Arbeitsplatz ist.

Definition: anderer Arbeitsplatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in jahrelanger Rechtsprechung geklärt, wann genau ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht und wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Kann der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz aufgrund dessen Ausstattung nur eingeschränkt nutzen und muss er aus diesem Grund einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, so können die Kosten für dieses Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Arbeitsplatz bei Arbeitgeber ungeeignet

Die Bewertung, ob der andere Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden kann, muss in jedem Einzelfall getroffen werden.
Hier war es tatsächlich so, dass der Mann seinen Arbeitsplatz im Labor der Universität nicht für seine sämtlichen beruflichen Zwecke als Lehrbeauftragter nutzen kann. Der ihm zur Verfügung stehende Raum verfügt weder über einen Drucker noch über einen Scanner, was beides für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren zwingend notwendig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG stellte der Mann anschaulich dar, dass er für die Erstellung von Vorlesungsfolien und Übungsblättern sowie von Klausurbogen zahlreiche Farbabbildungen aus seinen privaten Fachbüchern einscannen und ausdrucken muss. Aufgrund der fehlenden technischen Ausstattung im Laborraum der Universität erledigt er diese für seine Lehrtätigkeit notwendigen Arbeiten ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Daher gaben die Richter den Klägern recht. Sie durften die Aufwendungen i. H. v. 1250 Euro für das häusliche Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer als Werbungskosten absetzen.

Fazit: Erfüllt der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz des Arbeitgebers nicht alle notwendigen Voraussetzungen der beruflichen Zwecke des Arbeitnehmers, so kann dieser unter Umständen ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.09.2016, Az.: 1 K 2571/14)

(WEI)

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