Arrangierte Abwerbung von Mitarbeitern: die fiesesten Arbeitgebertricks – Teil 7

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung in der Probezeit? Vorigen Job selbst gekündigt? Wie vor einem Scherbenhaufen stehen Arbeitnehmer in solchen Fällen. Schlimmer noch: Vielleicht ist man einem der fiesesten Arbeitgebertricks auf den Leim gegangen, der arrangierten Abwerbung! Wie sie funktioniert und was man dagegen tun kann als Arbeitnehmer, erfahren Sie hier.

Aufmerksame Arbeitnehmer spüren, wann die Stimmung am Arbeitsplatz kippt und eine Kündigung in der Luft liegt. Es ist eine zermürbende, stressige Zeit. Wenn der Arbeitnehmer in einer solchen Situation aus heiterem Himmel ein attraktives Jobangebot erhält, sollten Alarmsignale angehen. Auf keinen Fall sollte man sich geschmeichelt fühlen durch den Abwerbungsversuch. Denn das Angebot könnte eine Falle sein, die der Arbeitgeber selbst gestellt hat.

Ziel einer fingierten Abwerbung ist es, dass der Mitarbeiter, dem man eigentlich kündigen will, aber wegen des Kündigungsschutzgesetzes nicht kündigen kann, ein vorher vom Arbeitgeber in Auftrag gegebenes Abwerbungsangebot annimmt und den Arbeitsplatz freiwillig verlässt. Nimmt der Mitarbeiter das Angebot an, hat der Arbeitgeber mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Er spart sich die Mühen und Unannehmlichkeiten einer Kündigung, die Kosten einer Abfindung und die Risiken einer Kündigungsschutzklage.

Arbeitnehmer, die ein solches Fake-Angebot annehmen, haben das Nachsehen: Mit ziemlicher Sicherheit wird man ihnen kündigen und zwar am Anfang des Arbeitsverhältnisses, wenn das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt. Neben dem neuen ist der Arbeitnehmer auch noch seinen alten Job los. Einen Job, der aller Voraussicht nach einen starken Kündigungsschutz geboten hat. Der Arbeitgeber hätte es sonst nicht nötig gehabt, die Abwerbung zu arrangieren. Weg ist die Aussicht auf eine Abfindung. Und gegen die Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses hat eine Kündigungsschutzklage kaum eine Chance.

Was kann der Arbeitnehmer tun, um nicht in diese Falle zu tappen?

Wie angedeutet: Er sollte der Abwerbung misstrauen, vor allem, wenn man ihn ausgerechnet dann abwirbt, wenn es nicht so gut läuft. Besonders misstrauisch sollte man sein, wenn das Angebot aus einem Unternehmensnetzwerk kommt, mit dem der Arbeitgeber verbunden ist. Wenn man schon ein solches Angebot annimmt, sollte man entweder die ordentliche Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich ausschließen oder vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz von Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses an gilt. Solche vertraglichen Reglungen sollte man vorher von einem Arbeitsrechtler, am besten von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, prüfen lassen. Auch wichtig: Eine Strategie zurechtlegen, die den Job sichert oder wenigstens eine möglichst hohe Abfindung.

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