Arzthaftung und Klinikhaftung

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Patient hat ärztliche Anordnungen und Empfehlungen missachtet und damit eine mögliche Mitursache für Gesundheitsschäden gesetzt. Dadurch konnte der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden. Bei einem derartigen Fall kann trotz des groben ärztlichen Behandlungsfehlers die Beweislastumkehr entfallen.

Zum Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin war verstorben. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes geltend. Der Hausarzt hatte den verstorbenen Ehemann aufgrund einer Diagnose im Februar 2015 in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Diese untersuchte und stellte fest, dass ein Verdacht einer koronaren Herzerkrankung (Erkrankung der Herzkranzgefäße) vorliegen würde.

Der verstorbene Ehemann verließ trotz ärztlichen Rates das Krankenhaus. Er war unzufrieden, dass er im Krankenhaus bleiben musste, obwohl am Wochenende keine weiteren ärztlichen Untersuchungen durchgeführt waren.

Ungefähr 10 Tage später riet ihm der Hausarzt erneut, dringendst das Krankenhaus aufzusuchen und sich dort behandeln zu lassen. Auch das machte der verstorbene Ehemann nicht.

Daraufhin wies der Hausarzt ihn später in ein anderes Krankenhaus ein. Der verstorbene Ehemann stellte sich dort vor und vereinbarte einen Termin zur kardiologischen Abklärung. Er lehnte jedoch ab, stationär aufgenommen zu werden. Noch vor dem vereinbarten Termin verstarb der Ehemann. Der Notarzt stellte als Todesursache Herzversagen fest.

Die Klägerin fordert nun vom Krankenhaus 2.000,00 Euro Schmerzensgeld, 4.550,00 Euro Beerdigungskosten sowie Unterhalt für sich und die 1997 und 2002 geborenen Kinder der Eheleute in monatlicher Höhe von mindestens 5.000,00 Euro. Sie behauptet, der verstorbene Ehemann sei fehlerhaft behandelt worden.

Die Klage ist abgewiesen worden. Das OLG Hamm hat einen medizinischen Sachverständigen angehört, aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des verstorbenen Ehemannes komme keine Beweislastumkehr zugute. Das bedeutet, die Klägerin müsse nachweisen (und nicht das Krankenhaus sich entlastend), dass der verstorbene Ehemann aufgrund von Behandlungsfehlern im Krankenhaus der Beklagten an der Herzerkrankung verstorben sei. Der Sachverständige hatte zwar ausgeführt, dass mehrere als grob zu bewertende Behandlungsfehler bei dem Krankenhaus vorliegen würden, so sei es z. B. versäumt worden, dass Rauchverhalten und den genauen Zeitpunkt, zu dem der verstorbene Ehemann Schmerzen verspürt habe, zu erfragen. 

Deshalb sei er fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft worden und die Behandlung sei nicht auf das Risiko ausgerichtet worden. Daneben sei eine Reihe gebotener Untersuchungen versäumt worden, z. B. einen zusätzlichen Blutwert zu bestimmen und weiteres EKG zu machen. Außerdem sei blutverdünnendes schmerzlinderndes Arzneimittel nicht vergeben worden. Dessen Gabe entspreche beim bestehenden Verdacht auf eine akute koronare Herzerkrankung dem medizinischen Standard.

Allerdings sei nicht geklärt worden, ob der verstorbene Ehemann überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben sei und ob die festgestellten Behandlungsfehler dafür verantwortlich seien. Da die Klägerin dies nachweisen müsse, weil der verstorbene Ehemann in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen und Empfehlungen missachtet hat, könne der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden und dies gehe zulasten der Klägerin. Der verstorbene Ehemann habe sich nach dem 1. Krankenhausaufenthalt (entgegen jeglichen ärztlichen Rates) nicht erneut in stationäre Behandlung gegeben, sondern lediglich einen Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbart. Da er vor diesem Termin verstorben sei, sei davon auszugehen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt werden könnte und er deshalb auch nicht behandelt werden konnte.

Und dann haftet weder Arzt noch Krankenhaus, trotz Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.

Haben Sie Probleme bei Arzthaftung?

Wir helfen Ihnen!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten