Arzthaftungsrecht – Der englische Patient

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Frau A. muss sich zur Blasenspiegelung im Krankenhaus einfinden.

Nach der Entfernung des Katheters klagt Frau Arglos über Schmerzen im Bauchraum und weist das Personal darauf hin, dass sie nicht ohne Schmerzen zur Toilette gehen kann. Die Schmerzen sind am erträglichsten, wenn sie im Bett auf dem Rücken liegt. Die Ärzte entscheiden, wieder einen Katheter zu legen. Ein, zwei Tage später halten die Ärzte den Zeitpunkt für gekommen, Frau Arglos wiederum vom Katheter zu erlösen. Frau A. klagt nun wieder über die gleichen Beschwerden wie beim letzten Mal. Diesmal reagieren Personal und Ärzte sauer. Frau Arglos soll sich nicht so haben, nach so einem Eingriff gibt es immer schon mal Schmerzen und man lässt durchblicken, dass man Frau A. einfach für zu faul hält, selbst ihr „Geschäft“ zu verrichten und darüber hinaus für zu wehleidig. Diese folgenschwere Entscheidung hat zur Folge, dass Frau Arglos die schlimmste Woche ihres Lebens erlebt und nie wieder vergessen wird.

Die Verwandten erhalten von mir den Hinweis, ihrer Angehörigen nicht eher von der Seite zu weichen, bis ihrer Forderung entsprochen worden ist, dass Frau Arglos umgehend durch die Stationsärztin untersucht wird. Zum Glück, die Stationsärztin schaut sich nach dem Jahresurlaub die Sache an: „Not-OP! Sofort in den OP-Trakt! (höchste Lebensgefahr!)

Stunden später ist Frau A. außer Lebensgefahr und den Angehörigen ein Trauerfall und Ausreden erspart geblieben.

Bei der Blasenspiegelung wurde die Blase im oberen Bereich durchstanzt, was unbemerkt blieb. Es spiegelt zunächst das allgemeine Operationsrisiko des Patienten wider, nicht die daran folgende Behandlung. Durch die Lage des Loches und aufgrund des gelegten Katheters konnte jedoch zunächst kein Urin in den Bauchraum laufen, mit fortschreitender Zeit konnte diese, sonst nicht gefährliche Flüssigkeit, in den Bauchraum laufen und vergiftete die Patientin. Dadurch litt die Patientin an unvorstellbaren Schmerzen. Die Vergiftung des Körpers hätte zum Tode von Frau A. führen können.

Kein Einzelfall in Deutschland, und Gott sei Dank nicht der Regelfall.  Für solche Fehler sind das Krankenhaus bzw. die Ärzte auch haftpflichtversichert.

Wie geht es nun weiter? Frau A., für die Zukunft beim Anblick weißer Kittel traumatisiert, meldet Haftpflichtansprüche an. Wohlgemerkt nicht für das Loch in der Blase, sondern für das erlittene Martyrium.

Mit dem Anwalt ist im Einzelfall (z. B. bei nicht rechtsschutzversicherten Patienten) zu überlegen, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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