Auch eine Abmahnung vom VDAK wegen Garantiewerbung erhalten? Ich berate Sie.

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Mir wurde hier in der Kanzlei erneut eine Abmahnung vom Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK Aktiver Gewerbeschutz) zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gern auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zur Abmahntätigkeit des VDAK e.V.

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. hatte bereits vor einiger Zeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Garantiehinweisen ohne ergänzende Informationen zu den beworbenen Garantien ausgesprochen. Ich hatte daher in der Vergangenheit bereits über die Abmahntätigkeit des Vereins berichtet. Nun wurde mir erneut eine entsprechende Abmahnung vorgelegt.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung

Die hier vorliegende Abmahnung bezieht sich – wie die mir bereits vorliegenden Abmahnschreibens des Vereins – erneut auf ein eBay-Angebot, in dem ein Hinweis auf eine Garantie eingebunden war, ohne dass weitere Informationen zu den Garantiebedingungen vorgehalten worden sind.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung

Mit der Abmahnung wird – wie in den anderen mir vorliegenden Abmahnschreiben des Vereins – zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro und eine Verpflichtung zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 142,80 Euro vor.

Meine Einschätzung

Nach meiner Auffassung ist nach wie vor unklar, ob der Verein die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, um Abmahnungen auszusprechen. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass der Verein nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Hieran habe ich Zweifel, da mir mehrere Fälle vorliegen, in denen der Verein ersichtlich nicht einmal imstande war, innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Fristen auf Schreiben zu reagieren.

Sofern Sie ein Abmahnschreiben des Vereins erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung prüfen. Bei den mir vorliegenden Abmahnschreiben sehen die vorformulierten Unterlassungserklärungen sehr weitreichende Unterlassungsverpflichtungen vor.

Meine Empfehlungen

Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.

Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.

Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK) erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Gerne können Sie sich im Übrigen über die sozialen Netzwerke mit mir vernetzen. Ich berichte fortlaufend über aktuelle Abmahnthemen und für Onlinehändler relevante Entwicklungen.



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