Auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Richter erhalten? Ich berate Sie.

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Richter für eine von ihm vertretene Privatperson wegen belästigender Werbung per elektronischer Post zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung verweist Rechtsanwalt Stefan Richter zunächst auf die von seiner Mandantin privat genutzte E-Mail-Adresse. Hierzu wird ausgeführt, dass seine Mandantin über diese E-Mail-Adresse Nachrichten von Freunde, Verwandten, Bekannten etc. entgegennehme und selbst privat nach außen kommuniziere.

Im Weiteren erhebt Rechtsanwalt Stefan Richter für seine Mandantin den Vorwurf, dass an die E-Mail-Adresse seiner Mandantin eine E-Mail mit Werbung versandt worden sei, ohne dass hierfür ein Einverständnis erklärt worden sei und ohne dass die Voraussetzungen einer zulässigen Werbung gegenüber Bestandskunden ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis gemäß § 7 Abs. 3 BGB erfüllt wären. Eine solche Werbung sei wegen unzumutbarer Belästigung unzulässig. Seine Mandantin als belästigte Person habe insoweit einen Unterlassungsanspruch.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte wird aufgefordert,

  • die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer rechtswidriger Werbung zu unterlassen,
  • zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und
  • die Kosten für das Abmahnschreiben zu erstatten.

Des Weiteren soll der Abgemahnte Auskünfte gemäß Art. 15 DSGVO erteilen.

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfes der unzulässigen Übersendung belästigender Werbung per elektronischer Post sollten Sie ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Bitte beachten Sie unbedingt: Wenn Sie eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilen sollen, besteht die Verpflichtung zur Erteilung der Auskünfte unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Informationen dazu, was Sie bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens beachten sollten, finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/was-beachten-auskunft-datenschutz-onlinehandel.htm

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Richter wegen des Vorwurfes der belästigenden Werbung per elektronischer Post erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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