Auch Post von der Convey Srl wegen Marken der BASF SE erhalten? Ich berate Sie.

  • 3 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde ein Schreiben der Convey Srl mit dem Betreff „Verletzung von Markenrechten der BASF SE durch die Nutzung auf Online-Marktplätzen“ zur Prüfung vorgelegt. Warum das mir vorliegende Schreiben unter verschiedenen Aspekten Fragen aufwirft, erläutere ich im folgenden Beitrag:

Zu der Tätigkeit der Convey Srl für Markeninhaber:

Die Convey Srl geht nach eigenen Angaben für verschiedene Markeninhaber gegen Markenrechtsverletzungen vor. Über das entsprechende Vorgehen hatte ich hier und hier in der Vergangenheit bereits berichtet.

Zu dem mir vorliegenden Schreiben der Convey Srl:

In dem mir vorliegenden Schreiben der Convey Srl wird zunächst die Vertretung der BASF SE angezeigt und auf deren Rechte an verschiedenen Marken verwiesen.

Im Weiteren wird unter Verweis auf Angebote auf einem Online-Marktplatz der folgende Vorwurf erhoben:

„Hierbei wird die Marke in identischer Weise für identische Produkte genutzt, für welche BASF SE die Marke registriert hat. Das oben beschriebene Verhalten stellt eine eindeutige Verletzung der Markenrechte von BASF SE dar und verletzt die Unionsmarkenverordnung 2017/1001 und nationale Markenrechte.

Angesichts der oben genannten Umstände fordern wir Sie hiermit auf, unverzüglich alle markenverletzenden Aktivitäten einzustellen und derartige Handlungen in Zukunft zu unterlassen.“

Das Angebot zur Güte: Beilegung der Angelegenheit gegen Zahlung i.H.v. 10.000,00 Euro

In dem mir vorliegenden Fall wird der folgende Vorschlag für eine Einigung unterbreitet:

„BASF wird diese Verletzung Ihrer Markenrechte in Zukunft nicht akzeptieren. Gleichwohl möchten wir Sie darauf hinweisen, dass BASF SE bereit ist, diese Angelegenheit einvernehmlich zu lösen und wir gehen davon aus, dass auch Sie das wünschen. Zu diesem Zweck schlägt unser Mandant neben den oben genannten Forderungen vor, Angelegenheit durch Zahlung Ihrerseits i.H.v. 10.000,00 EUR beizulegen, wie im nachstehenden Link angegeben. Mit dieser Zahlung sind die Ansprüche der BASF in Bezug auf die Verletzung der Markenrechte durch die oben genannten Verkaufsangebote abgegolten.

(…)

Soweit Sie den Vergleichsvorschlag annehmen möchten, nutzen Sie bitte den unten angegebenen Link.“

Es folgen die Angabe eines Links, die Darstellung eines QR-Codes und die Angabe einer ID-Nummer.

Warum das Schreiben der Convey Srl aus meiner Sicht Fragen aufwirft:

Der in dem Schreiben der Convey Srl angegebene Link bzw. der eingebundene QR-Code führt zunächst zu einer Internetseite, auf der eine Sprachauswahl getroffen werden kann. Nach der Sprachauswahl besteht auf der folgenden Internetseite die Möglichkeit der Eingabe der ID-Nummer. Darunter befindet sich eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Bestätigen“. Ob lediglich die ID-Nummer bestätigt werden soll oder bereits das mit der vorangegangenen E-Mail unterbreitete Vertragsangebot, bleibt unklar. 

Im Weiteren besteht auf der Internetseite die Möglichkeit einer Identifikation als entweder „Juristische Person“ oder „Einzelperson“. Was passiert, wenn der weitere Button mit der Beschriftung „Weiter“ angeklickt wird, bleibt ebenfalls unklar.

Mal eben 10.000,00 aufrufen und trotz vollkommen unklarer Vertragsschluss-Modalitäten auf eine Zahlung hoffen? Klang für meine Mandantschaft verdächtig und wirft auch aus meiner Sicht die Frage nach der Seriosität auf. Eine markenrechtliche Abmahnung ist die E-Mail nämlich nicht.

Meine Einschätzung nebst Empfehlungen:

Wenn ein Markeninhaber gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen möchte, dann kann er dies auf unterschiedlichen Wegen tun. Das Angebot einer Pauschalzahlung von 10.000,00 Euro zur Erledigung der Angelegenheit und der Verweis auf einen Vergleichsvertrag, bei dem sowohl Zustandekommen als auch Inhalt unklar sind, ist vorsichtig ausgedrückt allerdings ein eher ungewöhnlicher Weg.

Wenn Sie auch Post von der Convey Srl mit einem vergleichbaren Angebot erhalten haben, empfehle ich Ihnen:

  1. Leisten Sie keine Zahlung.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ungeprüft einen Vergleichsvertrag.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de unter anderem Unternehmen, denen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. 

Sie haben auch Post von der Convey Srl erhalten?

Wenn Sie auch Post von der Convey Srl erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.



Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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