Auch Sparkassen-Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2011 und 2012 laut OLG München unwirksam

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Auch Sparkassen-Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2011 und 2012 laut OLG München unwirksam

1. Fehler in der Widerrufsbelehrung

Erfolgt die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß und wird sie auch nicht nachgeholt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; es entsteht grundsätzlich ein „ewiges Widerrufsrecht“.

Dies bestätigt nun auch eine Entscheidung des OLG München. Es hat mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15), eine von den Sparkassen in den Jahren 2011 und 2012 oft verwendete Widerrufsbelehrung als unwirksam beurteilt.

Das OLG hat in seiner Entscheidung zwei Fehler in der Muster-Widerrufsbelehrung des Sparkassenverbandes gerügt.

Der erste Fehler lag darin, dass der Fristbeginn für den Darlehensnehmer nicht eindeutig erkennbar war. Die Belehrung enthielt folgenden Satz:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Dieser Satz gibt nicht eindeutig an, welche Pflichtangaben der Darlehensnehmer genau erhalten haben muss, damit die Frist zum Widerruf zu laufen beginnt. Die notwendigen Pflichtangaben sind laut OLG München in diesem Satz „lediglich teilweise“ angegeben. Dies macht die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit angreifbar.

Der zweite Fehler war, dass keine ausreichende deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung gegenüber den übrigen vertraglichen Informationen erfolgte.

Die Widerrufsbelehrung wurde in den von der Sparkasse zwischen 2011 und 2012 benutzten Widerrufsbelehrungen nicht eindeutig hervorgehoben. Sie war lediglich in den Bedingungen des Darlehensvertrags als Ziffer eingefügt. Zwar waren dabei die betroffenen Ziffern mit einem schwarzen Kasten umrandet, jedoch der Text nicht besonders hervorgehoben. Daher liegt hierin nach Ansicht des OLG ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

2. Folge

Diese „Fehler“ machen die Widerrufsbelehrungen laut OLG München unwirksam. Anders hatte etwa das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 17.04.2015 (Az. I-17 U 127/14) entschieden.

Zudem ist es interessant, dass die von den Banken oft aufgeworfene Frage der Verwirkung wieder unbeachtet blieb und somit die Verbraucherrechte weiterhin gestützt werden. Der Darlehensnehmer durfte in dem vom OLG entschiedenen Fall, sogar seinen Darlehensvertrag noch widerrufen, nachdem er diesen bereits fast ein Jahr zuvor gekündigt hatte. Daher können auch weiterhin bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigungen herausgefordert werden.

Diese fehlerhaften Widerrufsbelehrungen stammen vom Sparkassenverband und waren daher als Musterbelehrung unter den Sparkassen weit verbreitet. Für Verbraucher bedeutet diese Entscheidung, dass die Erfolgsaussichten für den Widerruf von Darlehensverträgen der Sparkassen auch von 2011 und 2012 gestiegen sind.


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