Auch Unternehmer können Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen

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Seit 2014 ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geklärt, dass formularmäßige Vereinbarungen über sogenannte Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unwirksam sind. Darlehensnehmer können die Rückerstattung der von ihnen gezahlten Bearbeitungsentgelte verlangen; auch die daraus gezogenen Nutzungen (Zinsen) müssen die Kreditinstitute herausgeben. 

Offen war bisher die Frage, ob solche formularmäßigen Vereinbarungen von Bearbeitungsgebühren auch in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern unwirksam sind. Der BGH hat nun mit zwei Urteilen vom 4. Juli 2017 seine Rechtsprechung zu Verbraucherkreditverträgen auf Unternehmerkredite übertragen (BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Danach handelt es sich bei vorformulierten Klauseln zu Bearbeitungsentgelten um Preisnebenabreden, die gemäß § 307 BGB unwirksam sind, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sind, sodass gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers (widerleglich) zu vermuten ist.

Grundgedanke der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag ist, dass der Darlehensgeber für die Gewährung des Darlehens den vereinbarten Zins erhält. Damit ist auch sein Aufwand für die Vertragsanbahnung und die Kreditwürdigkeitsprüfung abgegolten. Die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für den Vertragsabschluss ist mit diesem gesetzlichen Leitbild unvereinbar. 

Bei der Inhaltskontrolle von Unternehmerverträgen sind gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die im Handelsverkehr üblichen Gewohnheiten und Bräuche zu berücksichtigen. In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung von gesonderten Entgelten für den Abschluss von Darlehensverträgen einem Handelsbrauch entspräche.

Vor allem aber hat der BGH jetzt die Schutzbedürftigkeit von Unternehmer als Darlehensnehmern bejaht, die zwar in der Regel die sich aus verschiedenen Bestandteilen ergebenden Gesamtkosten eines Kredits besser erfassen als geschäftlich meist weniger erfahrene Verbraucher, aber in ähnlicher Weise wie Verbraucher kaum Einfluss auf die Gestaltung der Darlehensverträge haben, weil die Kreditinstitute beim Abschluss von Darlehensverträgen typischerweise faktisch eine einseitige Gestaltungsmacht haben.

Die Urteile des BGH vom 4. Juli 2017 kommen nicht überraschend. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen ab 2011 wegen Unvereinbarkeit mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für unwirksam erklärt. Diese Rechtsprechung wurde vom BGH 2014 in mehreren Urteilen bestätigt. Grundsätzlich war es damit Darlehensnehmern ab 2011 zumutbar, ihre Ansprüche geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. 

Viele Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr und teilweise auch auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen dürften daher verjährt sein. Trotz Verjährung können die Ansprüche auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts und Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen in den meisten Fällen noch durchgesetzt werden, wenn der Darlehensvertrag noch besteht. In den übrigen Fällen bedarf es sorgfältiger anwaltlicher Prüfung, inwieweit die Ansprüche noch durchsetzbar sind.

Bei Unternehmerkrediten geht es bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren samt Nutzungen häufig um fünfstellige Beträge, sodass in jedem Falle eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden sollte.


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