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Auf die Wohnung aufgepasst – wer haftet für verlorenen Schlüssel?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Wer auf eine Wohnung im Wege der Nachbarschaftshilfe aufpasst, haftet in der Regel nicht für fahrlässig verursachte Schäden.
  • Helfer haften nur für einen Schlüsselverlust, wenn sie den Schlüssel vorsätzlich oder grob fahrlässig verloren haben.
  • Deckt eine Versicherung des Helfers den Schlüsselverlust ab, muss sie Kosten für fahrlässig verlorene Schlüssel übernehmen, wie etwa für einen notwendigen Austausch der Schließanlage.

Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Geschäftsreise: Fälle, in denen man länger von zu Hause weg ist, gibt es viele. Ebenso viele Gründe gibt es, anderen den Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus zu geben: Post kontrollieren, Pflanzen gießen, Haustier füttern sind nur einige davon. Doch Schlüssel können bekanntlich verloren gehen. Wer haftet dann? Der Helfer oder man selbst?

Wieso ist es sinnvoll, dass jemand auf die Wohnung oder das Haus aufpasst?

Nur deshalb den Schlüssel zu behalten ist auch keine Lösung. Denn Mieter bleiben auch bei Abwesenheit für ihre Wohnung verantwortlich. Da ist es gut, wenn jemand in der Wohnung nach dem Rechten sieht und auf Risiken reagiert. Wer hat nicht schon mal vergessen ein offenes Fenster oder einen laufenden Wasserhahn zu schließen oder die brennende Herdplatte auszuschalten.

Auch Mängel wie eine defekte Wasserleitung oder eine kaputte Heizung müssen Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen, damit er sie schnell beseitigen kann. Sonst haften Mieter für dadurch entstandene Schäden an der Mietwohnung. Eine längere Abwesenheit bildet hier keine Ausnahme, die von der Haftung befreit.

Muss immer ein Austausch des Schlosses oder der Schließanlage erfolgen?

Für verlorene Schlüssel haften Mieter. Wurde der Schlüssel jedoch verliehen, haftet dann weiterhin der Mieter? Oder haftet der, der den geliehenen Schlüssel verloren hat?

In jedem Fall müssen Mieter den Schlüsselverlust ihrem Vermieter mitteilen. Sonst haften sie unter Umständen für daraus entstehende Schäden. Und wenn das Mietverhältnis endet, müssen sie ohnehin alle Schlüssel zurückgeben.

Anschließend ist zu klären, ob ein Austausch überhaupt notwendig ist. Lässt sich ausschließen, dass fremde Personen den Schlüssel finden, muss er nicht unbedingt erfolgen. Das ist etwa der Fall, wenn der Schlüssel in einen tiefen See gefallen ist.

Ebenso ist kein Austausch notwendig, wenn die Zuordnung des Schlüssels zum zugehörigen Schloss höchst unwahrscheinlich erscheint. Dagegen spricht jedoch ein Schlüsselverlust in der Nähe der Wohnung oder des Hauses. Weist ein Schlüsselanhänger sogar darauf hin, ist ein Austausch in jedem Fall notwendig.

Wer haftet, wenn ein verliehener Schlüssel weg ist?

Muss das Schloss getauscht werden, werden viele Helfer sagen: Ich wollte nur helfen, aber doch nicht haften. Schließlich ist der Austausch eines Schlosses oder einer ganzen Schließanlage teuer.

Kümmert sich ein Nachbar oder Bekannter unentgeltlich um die Wohnung, liegt meist ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis vor. Typischerweise wollen diese keine Haftung für Schäden übernehmen. Juristen sprechen vom fehlenden Rechtsbindungswillen.

Der Haftungsausschluss kann und wird bei Freundschaftsdiensten üblicherweise stillschweigend erfolgen. Davon gehen auch die Gerichte aus und lehnen Schadensersatzansprüche ab.

Der Haftungsausschluss gilt jedoch nur für einfache Fahrlässigkeit. Wer den Schlüssel vorsätzlich oder grob fahrlässig verloren hat, haftet. Als grob fahrlässig eingestuft werden kann beispielsweise die unerlaubte Weitergabe des Schlüssels an Dritte.

Übernimmt die Haftpflichtversicherung den Schaden?

Wer den Schaden selbst bezahlen muss, sollte klären, ob seine Haftpflichtversicherung ihn übernimmt. Entscheidend ist, ob Freundschaftsdienste mitversichert sind.

Verfügt der Helfer allerdings über eine Versicherung, die den Schaden abdeckt, sieht es anders aus. Das gilt insbesondere für eine Haftpflichtversicherung, die einen Schlüsselverlust abdeckt. Sie muss zahlen, weil der Haftungsausschluss der Versicherung nicht zugutekommen soll (BGH, Urteil v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 467/15).

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock

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