Aufsichtspflicht der Eltern – Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 24.01.2018

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Inwieweit haften Eltern für ihre Kinder? Der normale Bürger nimmt – beeindruckt durch Schilder wie „Eltern haften für ihre Kinder“ – an, dies sei immer der Fall.

Das Amtsgericht Augsburg hat am 24.02.2018 (Az: 73 C 4417/17) entschieden, dass die Aufsichtspflicht der Eltern dem Alter und Leistungsvermögen eines Kindes anzupassen ist. Eltern genügen demzufolge ihren Verkehrssicherungspflichten, wenn sie einem Fünfjährigen ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Überwachung einüben sowie eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung ist nach der Ansicht des Gerichts im konkreten Fall gegeben, wenn die Eltern hinter dem fahrradfahrenden Kind fahren, um dieses beobachten zu können.

Hat der Geschädigte Ansprüche gegen die Eltern?

Fährt das Kind gegen ein geparktes Fahrzeug, hat der Fahrzeugbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Wagens.

Der Beklagte Vater rief dem 5-jährigen Sohn sogar noch „Pass auf“ zu. Aus Unachtsamkeit fuhr der 5-jährige Sohn jedoch gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers und verursachte hierdurch einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 Euro bis 3.000 Euro.

Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor?

Eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) des beklagten Vaters lag nicht vor. Die Aufsichtspflicht ist erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage – also unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutsverletzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit – vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Das Alter und Leistungsvermögen des Kindes sind im Rahmen der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen.

Was haben Eltern zu beachten?

Eltern müssen ihren Kindern ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und mit ihnen einüben. Weiterhin muss eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall gewährleistet sein.

Dürfen Kinder die Straße mitbenutzen?

Zwar sieht § 2 Abs. 5 StVO vor, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg zu benutzen haben. Ein Kind darf nämlich – in Begleitung eines Erwachsenen – die Straße benutzen, wenn im konkreten Fall das Befahren des Gehwegs gefährlicher wäre als die Benutzung der Straße (vgl. AG Augsburg vom 24.01.2018).

Der Verfasser ist seit fast 20 Jahren im Verkehrsrecht spezialisiert und führt im Jahr mehrere Hundert Verfahren in Bayern und Baden-Württemberg, fast ausschließlich persönlich vor den Gerichten durch.


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