Aufteilung der Steuerschuld bei Ehegatten - Beschränkung der Vollstreckung

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Eheleuten ist die Vorschrift des § 268 AO meist kein Begriff. Die Vorschrift sollte ihnen aber bekannt sein, wenn sie sich beim Finanzamt gemeinsam veranlagt werden um den Vorteil des Ehegattensplittings zu nutzen.

Das Ehegattensplitting führt dazu, dass die Eheleute als ein Steuerpflichtiger behandelt werden, was zusätzlich mit einer besonderes Tarifvorschrift meist zu einer günstigeren Besteuerung führt, wenn der eine Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere Ehepartner.

Der Vorteil kann sich aber zu einem existenzgefährdenden Nachteil entwickeln, wenn die aus der gemeinsamen Veranlagung entstehenden Steuerschulden nicht beglichen werden. Die gemeinsam veranlagten Eheleute sind nämlich für diese Steuerschulden sog. Gesamtschuldner, d.h. jeder der Eheleute haftet auf die volle Steuerschuld. 

Dies wird insbesondere dann zum Problem, wenn der mehr verdienende Ehegatte gewerblich oder selbständig tätig ist und bislang hohe Einkünfte erzielte, aber aufgrund einer Zahlungsstockung oder Insolvenz keine Zahlungen mehr auf den Steuerbescheid leisten kann. Dies ist leicht möglich, da die Veranlagung der Eheleute oft erst zum Ende des Folgejahres oder teilweise noch im übernächsten Jahr erfolgt und nicht immer genügende Einkommenssteuervorauszahlungen geleistet wurden. Oft wird der Ehepartner durch das Finanzamt mit den hohen Steuerschulden mehrer Jahre konfrontiert.

Sollte die Forderung durch den wenig oder schlecht verdienenden Ehepartner nicht bezahlt werden, so leitet das Finanzamt die Vollstreckung gegen diesen ein.

Die Situation ist jedoch nicht unumkehrbar. Der nunmehr mit der Steuerschuld belastete Ehepartner kann einen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach § 268 AO stellen. Der Antrag kann auch noch während der Vollstreckung gestellt werden. Dies führt dazu, dass die gemeinsame Steuerschuld wieder aufgeteilt wird und sich die Gesamtschuld wieder in Teilschulden der einzelnen Eheleute verwandeln, d.h. jeder Ehepartner wird so betrachtet, als wäre einzeln veranlagt worden. Ergebnis ist also, dass der Ehepartner der nur geringe Einkünfte hat auch nur noch für diese steuerlich einzustehen hat. Die Vollstreckung wegen des Rests muss dann gegen den ehemals gering verdienenden Ehepartner bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag eingestellt werden.

Der Aufteilungsantrag macht natürlich nur Sinn, wenn tatsächlich geringere Einkünfte vorlagen. Beim Partner mit dem höheren Beitrag zur Steuerschuld, wird sich die Forderung des Finanzamtes weiter erhöhen, also eine zusätzliche Belastung hinzutreten. Dies kann aber gerade im Rahmen von Insolvenzverfahren wirtschaftlich irrelevant sein. 

Der Aufteilungsantrag kann einzeln von jedem Gesamtschuldner (Ehepartner) gestellt werden. 

Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten kann familienrechtlichen Vorbehalten unterliegen bzw. die Eheleute können gezwungen sein, bestimmte steuerliche Wahlrechte auszuüben.

Georg Josef Uphoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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