Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten

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Nach § 9 Abs. 1 EStG stellen Aufwendungen für typische Berufskleidung Werbungskosten dar. Hierzu stellt sich die Frage, was ist typisch und was nicht? 

Als Abgrenzungsmerkmal hat sich hier die „Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung“ herauskristallisiert. Ist diese aufgrund von berufsspezifischen Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen, sind Chancen für die steuerliche Anerkennung als typische Berufskleidung gegeben.   

Aus einschlägigen Urteilen ist ersichtlich, dass u.a. folgende Kleidungsstücke die o.g. Voraussetzung erfüllen: Amtstrachten (z. B. Talar), Berufskleidung von Köchen, Schutzhelme und Sicherheitsschuhe. 

Grundsätzlich gehörten auch die weißen Arztkittel und weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen dazu. Dies gilt jedoch nicht für darunter getragene weiße T-Shirts oder Socken. 

Business-Kleidung stellt einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12) vom 26. März 2014 zufolge jedoch keine typische Berufskleidung dar. 

Hier wurde der Fall eines Rechtsanwalts verhandelt, welcher sich bei Eintritt in eine internationale Kanzlei dementsprechend hochwertige Bekleidung zugelegt hatte. Der Argumentation des Rechtsanwalts zufolge werde diese Art von Kleidung typischerweise in internationalen Anwaltssozietäten erwartet. Demnach stellt diese berufstypische, nämlich anwaltstypische Kleidung dar. 

Das Finanzgericht schloss sich dieser Ansicht nicht an, mit der Begründung, dass die Kleidung problemlos auch privat getragen werden kann, was zu einer fehlenden Abgrenzung zur privaten Nutzung führe. 

Bei abzugsfähigen Kleidungsstücken wird empfohlen, diese in einem Spezialgeschäft für Berufskleidung zu erwerben und den Nachweis hierfür per Rechnung zu erbringen. 

Hinsichtlich der Höhe des im Anschaffungsjahr abzugsfähigen Betrags kommt es auf die Höhe der Anschaffungskosten des jeweiligen Kleidungsstücks an. Betragen diese weniger als EUR 487,90, ist eine vollständige Abzugsfähigkeit im Jahr der Anschaffung gegeben. Wird dieser Betrag aber überschritten, sind die Kosten auf die Nutzungsdauer aufzuteilen. 

Des Weiteren können Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln in Abzug gebracht werden. Als Nachweis wird hier zu einer Rechnung der Reinigungsfirma mit Bezug auf das jeweilige Kleidungsstück geraten. 

Dem gegenüber stehen die Fälle, in denen Berufskleidung vom Arbeitgeber gestellt wird. Zur Vermeidung einer Einordnung als für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen geldwerten Vorteil sollte nachweisbar sein, dass die Überlassung der Bekleidung im Wesentlichen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, z. B. um ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten.


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