Augen auf beim Autokauf

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Privater oder gewerblicher Verkäufer

Von Gesetzes wegen haftet der Verkäufer eines (gebrauchten) Fahrzeugs dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer ohne Mängel ist. Diese Haftungsansprüche verjähren erst nach 2 Jahren. 

Gerade im Bereich der Mangelhaftung gibt es gravierende Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Autoverkäufe(r)n:

Bei Privatpersonen können Sie keine fachkundige Voruntersuchung erwarten. Daher besteht generell die Gefahr von verdeckten Mängeln. Hinzu kommt, dass Privatpersonen die Haftung für Mängel vollständig ausschließen können. „Gekauft wie gesehen und Probe gefahren. Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Mangelhaftung“ ist ein gängiger Haftungsausschluss, der durchaus ernst zu nehmen ist. 

Generell haften Sie als privater Verkäufer 2 Jahre lang für Mängel bei Gebrauchtfahrzeugen. Daher sollten Sie unbedingt einen Haftungsausschluss vereinbaren. Ansonsten drohen unliebsame Überraschungen. Autoclubs bieten entsprechend geprüfte Vertragsmuster an, die Sie verwenden sollten.

Gewerbliche Verkäufer können die Mangelhaftung bei einem Verkauf an Privatpersonen nicht vollständig ausschließen. Für verdeckte Mängel müssen sie mindestens ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs geradestehen. Anderslautende vertragliche Regelungen sind im privaten Geschäftsverkehr unwirksam.

Gebrauchtwagen-Garantie

Die Gebrauchtwagen-Garantie ist ein selbstständiger Vertrag mit einem eigenständigen Schuldversprechen. Ein seriöser Vertrag beinhaltet die unbedingte Einstandspflicht des Verkäufers für die Mangelfreiheit bestimmter Teile, wie z. B. Motor, Getriebe, Karosserie (Durchrostung) usw. für eine bestimmte Zeit.

Eine gängige Praxis ist es, mit einer „Gebrauchtwagen-Garantie“ lediglich eine Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist anzubieten. Ein solcher Vertrag suggeriert eine Sicherheit, die in Wahrheit nicht gegeben ist. Es handelt sich dann nämlich nur um einen Verzicht auf die abgekürzte Verjährungsfrist bei der Mangelhaftung. Und zudem wird das Haftungsrisiko des Verkäufers auf die Versicherung abgewälzt. Über die Versicherungsprämie finanziert der Käufer also das Haftungsrisiko des Händlers.

Das Gesetz bestimmt, dass in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs der Verkäufer beweisen muss, dass das Fahrzeug mangelfrei war. Danach trägt der Käufer die Beweislast. Daran ändert ein solcher Vertrag nichts.

Achten Sie also darauf, dass bei der Gebrauchtwagen-Garantie tatsächlich eine eigenständige Haftung begründet wird, wenn sich innerhalb der Garantiezeit ein Mangel zeigt.

Zusicherungen

Ähnlich wie eine Garantie bewirkt eine Zusicherung eine unbedingte Haftung des Verkäufers für das Vorliegen der zugesicherten Eigenschaft. Hierher gehören Angaben wie „Scheckheft gepflegt“, „Steuerriemen getauscht bei ... km“ oder auch die Angabe der Vorbesitzer. Insoweit kann es von Interesse sein, ob das Fahrzeug vom Vorbesitzer gewerblich genutzt wurde (Autovermietung) oder privat.

Die Aussage „unfallfrei“ bedeutet nicht zwangsläufig, dass es keinen Blechschaden gab. Gespachtelte Stellen finden Sie mit einem Magneten. Achten Sie bei der Besichtigung unbedingt auch auf die Spaltmaße. Vielfach werden Blechschäden nicht mehr gespachtelt, sodass die Magnet-Prüfung nutzlos ist. Werden einzelne Teile ausgetauscht, ist das oft an den Übergängen zu erkennen.

„Vorschäden nicht bekannt“ heißt nur, dass dem Verkäufer Vorschäden nicht bekannt sind. Es bedeutet gerade nicht, dass es keine Vorschäden gab. Hier gibt es ebenfalls Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern. Private können Vorschäden nicht zuverlässig ausschließen, vor allem, wenn sie das Fahrzeug selbst gebraucht erworben hatten.

Seriöse Händler werden die Prüfung auf Vorschäden gerne bestätigen. 

Auch die Angabe „Kilometerstand laut Tacho“ enthält keine Zusicherung über die tatsächliche Laufleistung. Diese lässt sich relativ zuverlässig nur ermitteln, indem der Speicher des Fahrzeugs ausgelesen wird. Dazu ist jede Werkstatt in der Lage. Allerdings ist dieser Service mit Kosten verbunden. Vielleicht hilft Ihnen aber der Hersteller.

Sie sollten argwöhnisch werden, wenn der Motor nur so vor Sauberkeit blitzt oder wenn die Abnutzung von Pedalen, Schalthebel oder Lenkrad nicht zum angegebenen Kilometerstand passt. Vorsicht ist also geboten, wenn sich die Lederummantelung das Lenkrad bei einer angeblichen Laufleistung von 50.000 km stark abgenutzt ist oder das Bremspedal keinerlei Verschleißspuren zeigt. Der Fahrzeugbrief gibt Auskunft über die Vorbesitzer. Fragen Sie dort nach dem Kilometerstand beim Verkauf. Bei Zweifeln hilft auch eine sachverständige Untersuchung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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