Ausbildungsvergütung vermindert Kindesunterhalt

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Der Fall:

Der Vater der minderjährigen Tochter hatte sich durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet, dieser bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindesunterhalt in Höhe von EUR 450,00 zu bezahlen. Nachdem die Tochter aber nun eine Ausbildungsvergütung erhielt, die höher als der Unterhalt war, wollte der Vater keinen Unterhalt mehr bezahlen.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass mit dem Beginn des Monats der ersten Auszahlung der Ausbildungsvergütung der Kindesunterhaltsanspruch entfalle.

Die Ausbildungsvergütung sei voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Ein Anspruch für Unterhalt bestehe auch nicht für den Zeitraum vom ersten des Monats bis zur Auszahlung der Ausbildungsvergütung.

Da Einkommen und Unterhalt sich auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum eines Monats beziehen, deckt die erst später im Laufe eines Monats bezogene Ausbildungsvergütung den gesamten Unterhaltsbedarf für diesen Monat, sodass kein Kindesunterhalt mehr geschuldet ist.

Dr. Björn-Peter Säuberlich, Fachanwalt Familienrecht

(OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 3 UF 245/12)


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