Ausfall von Umgang nur im Falle des Vorliegens triftiger Gründe – OLG Köln, 9.7.2012, 4 WF 63/12

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Fall:

Eine Kindesmutter, bei der sich das gemeinsame Kind regelmäßig aufhielt, hatte gegen eine gerichtliche Umgangsregelung verstoßen, indem sie den Kontakt des Vaters mit dem Kind vereitelte. Der Kindesvater hatte daraufhin beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Ordnungsgeldantrag gestellt, der von diesem antragsgemäß erlassen worden war. Gegen diesen Beschluss hatte die Kindesmutter sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt, welches dieser allerdings nicht abgeholfen hatte.

Das Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kindesmutter in dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Zeitraum gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hatte und dass dieser Verstoß das festgesetzte Ordnungsgeld rechtfertige.

Die Richter warfen ihr vor, die Umgangsregelung bewusst nicht eingehalten zu haben. Soweit sie sich darauf berufen hatte, ihr sei die Durchführung der Umgangsregelung nicht möglich gewesen, da dem zum Teil berufliche, zum Teil familiäre Gründe entgegengestanden hätten, so ließ das Gericht dies nicht gelten. Sie sei gehalten gewesen, ihre familiären und beruflichen Verhältnisse so einzurichten, dass sie ihrer Verpflichtung zur Regelung des Umgangsrechts hätte nachkommen können. Die von ihr vorgebrachten Entschuldigungen, warum sie permanent gegen ihre Verpflichtung zur Einräumung des Umgangs des Sohnes mit dem Antragsteller verstoßen hat, hätten ihre Pflichtverletzung nicht entschuldigen können. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag habe die Kindesmutter vorsätzlich gehandelt. Ihr sei die klare Umgangsrechtsregelung gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln bekannt gewesen. Diese Umgangsrechtsregelung habe sie bewusst nicht eingehalten.

Nach Auffassung des Gerichts stellte sich der Sachverhalt so dar, dass die Kindesmutter geglaubt habe, nach freiem Gutdünken handeln zu können und dem Antragsteller so über eine längere Zeit vollständig den Zugang zu seinem Sohn vorenthielt.

Der hierin liegende Verstoß sei so schwerwiegend, dass die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes (€ 1.000,00) nicht beanstandet werden könne. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits mit Beschluss vom 27.01.2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 300,00 wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsrechtsregelung festgesetzt worden war. Bereits dort sei festgestellt worden, dass die Kindesmutter nicht akzeptieren wolle, dass die Umgangsrechtsregelung gemäß dem OLG-Beschluss durchzuführen ist. Auch nach dieser Entscheidung scheine sich ihre Auffassung nicht geändert zu haben, sodass ihr nunmehr deutlich vor Augen zu führen sei, dass sie gehalten ist, alles daran zu setzen, den Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung einzuhalten.

Fazit:

Das Oberlandesgericht hat mit dieser Entscheidung nochmals unterstrichen, dass der Umgang mit einem gemeinsamen Kind nur im Falle des Vorliegens triftiger Gründe ausfallen darf. Ein solcher Grund kann beispielsweise in einer schweren Erkrankung des Kindes liegen. Eine leichte Erkrankung dürfte hingegen nicht ausreichen, weil sich das Kind vom Umgangsberechtigten pflegen lassen und sich in dessen Haushalt auskurieren kann. Einer reinen Willkür des Umgangsverpflichteten hat es zu Recht einen „teuren“ Riegel vorgeschoben.


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