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Corona Bußgeld - was Sie wissen und beachten müssen!

Alle Bundesländer haben Bußgeldkataloge für Verstöße gegen Corona-Verordnungen erlassen. Die Bußgelder reichen von 50 Euro bis zu 25.000 Euro bei wiederholten Verstößen. Zudem sind Geld- und Freiheitsstrafen möglich.

Das ist wichtig bei einem Vorwurf

  • Bußgelder sind nicht immer gerechtfertigt. Dasselbe gilt für den Vorwurf einer Straftat.
  • Die dadurch bedingten Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismäßig sein.
  • Hinzukommend unterliegen die Beschränkungen ständigen Änderungen und gelten grundsätzlich nur in einem bestimmten Zeitraum.
  • Ein nur fahrlässiger Verstoß ist geringer zu ahnden als ein vorsätzlicher Verstoß.  
  • Wer von einem Bußgeld betroffen ist, muss generell innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids schriftlich Einspruch dagegen einlegen. Die Frist beginnt mit Erhalt des Bescheids.
  • Wer beschuldigt wird, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen zu haben, hat viele Rechte, die ihn schützen. Dazu zählt insbesondere ein Schweigerecht und das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verteidiger. Nutzen Sie diese Rechte von Anfang an.
  • Die beste Verteidigung erfolgt immer mit einem Rechtsanwalt. Anwälte in Ihrer Nähe finden Sie einfach oben auf dieser Seite.

Bundesweite Einschränkungen

Bund und Länder versuchen ihre Maßnahmen zu koordinieren. Die folgende Übersicht zeigt die am Datum der jeweiligen Beratungen getroffenen Entscheidungen. In der Regel setzen diese Bundesländer wenige Tage danach um. Teilweise haben einzelne Bundesländer bereits entsprechende Regeln getroffen.

Bund und Länder haben sich dabei am 16. Februar 2022 auf folgende Schritte geeinigt, um die Einschränkungen schrittweise zu reduzieren. Im Einzelfall entscheidet das jewelige Bundesland über Lockerungen und nach der inzwischen in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetz wie folgt.

Ab 1. Oktober 2022

Mit Herbstbeginn gelten aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes wieder folgende strengere Coronamaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr mit Ausnahme für Flugzeuge
  • FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern und weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
  • Aktuelles, negatives Testergebnis für Besucher von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen.

Die Bundesländer können zudem per Verordnung weitere Maßnahmen bestimmen. Aktuell geltende Corona-Regeln werden unten beim jeweiligen Bundesland genannt.

Weitergehende Maßnahmen sind möglich, wenn der Bundestag eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.

Seit 3. April 2022

Ab 3. April 2022 gilt die sogenannte Hotspot-Regelung. Danach können die Bundesländer nur in entsprechend von ihnen bestimmten Gebieten Einschränkungen anordnen, die über das Infektionsschutzgesetz in seiner Fassung vom 20. März 2022 hinausgehen (s. folgender Absatz).

Die weitergehenden Einschränkungen sind insbesondere:

  • Kontaktbeschränkungen,
  • 2G- bzw. 3G-Regeln für bestimmte Bereiche,
  • weitere Maskenpflichten wie etwa im Einzelhandel

Von den Bundesländern hatten nur Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg Hotspots bestimmt, diese jedoch auf ihrer ganzen Fläche.

In Hamburg und in Mecklenburg-Vorpommern sind die Hotspot-Regelung seit 30. April 2022 außer Kraft.

Seit 20. März 2022

Restliche Beschränkungen entfallen nach Ablauf einer zweiwöchigen am 20. März 2022 beginnenden Übergangsfrist.

Bestehen bleiben auch danach die Maskenpflicht in Bereichen mit besonders gefährdeten Personen und damit insbesondere in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Außerdem gilt eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Die Homeoffice-Pflicht endet dagegen. Arbeitgeber sind jedoch weiter zu Hygienekonzepten verpflichtet.

Seit 4. März 2022 

In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben gelten die 3G-Regel und in Clubs und Diskotheken die 2Gplus-Regel. Großveranstaltungen sind innen mit maximal 6.000 Personen bei maximaler Kapazitätsauslastung von 60 Prozent erlaubt. Im Freien sind maximal 25.000 Personen bei 75-prozentiger Auslastung zulässig.

Seit 17. Februar 2022

Für private Zusammenkünfte geimpfter und genesener Personen entfällt die Teilnehmerbegrenzung. Ungeimpfte sollen sich weiterhin nur mit Personen des eigenen Haushalts oder mit maximal zwei Personen eines anderen Haushalts ohne Abstand treffen dürfen. Im Einzelhandel sollen alle Kontrollen entfallen. Eine medizinische Maske soll künftig beim Einkaufen ausreichen. 

Seit 7. Januar 2022

  • 2Gplus-Regel in der Gastronomie, wobei Bayern und Sachsen-Anhalt diese jedoch nicht umsetzen.
  • Die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen und Isolationspflicht für Infizierte gilt 
    • nicht mehr für Menschen
      • mit Boosterimpfung,
      • vor weniger als 3 Monaten doppelt Geimpfte,
      • Genesene mit zusätzlicher Impfung und 
      • Genesene.  Als genesen gilt man ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
    • für alle anderen Menschen nur noch für zehn Tage. Ein Freitesten ist nach sieben Tagen mit negativem PCR-Test oder Schnelltest mit Nachweis möglich. Für Kinder und Jugendliche, die als Kontaktpersonen gelten, ist das bereits nach fünf Tagen möglich. 
    • Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen dagegen nach sieben Tagen verpflichtend einen negativen PCR-Test vorlegen und zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei gewesen sein.

Seit 28. Dezember 2021

  • Private Treffen mit Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen in Räumen wie im Freien. Kinder unter 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
  • Treffen Ungeimpfter nur mit Personen des eigenen Haushalts und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Kinder unter 14 Jahren zählen dabei ebenfalls nicht mit.
  • Mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs gilt weiterhin die 2G-Regel oder 2Gplus-Regel für den Einzelhandel sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
  • Clubs und Diskotheken müssen schließen.
  • Tanzveranstaltungen sind untersagt, auch im privaten Bereich.
  • Großveranstaltungen wie etwa Fußballspiele müssen ohne Zuschauer stattfinden.

Seit 2. Dezember 2021

Bund und Länder haben sich erneut auf einheitliche Beschränkungen geeinigt. Danach sollen gelten:

  • 2G-Regel im Einzelhandel mit Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs.
  • 2G-Regel für Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen.
  • Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen auf maximal zwei Personen mit einem anderen Haushalt.
  • Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen auf 30 Prozent innen bzw. 50 Prozent draußen der möglichen Auslastung. Ansonsten gelten. In jedem Fall sind drinnen maximal 5.000 Personen und unter freiem Himmel maximal 15.000 Personen erlaubt.
  • Clubs und Diskotheken sollen schließen müssen in Regionen mit einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen.
  • Versammlungsverbot und Verbot von Feuerwerk an Silvester und Neujahr.

Seit 24. November 2021

Die seitdem geltende Änderung des Infektionsschutzgesetzes brachte die 3G-Regel am Arbeitsplatz, wenn dort körperliche Kontakte mit anderen Personen nicht auszuschließen sind. Zudem gilt sie für Sammeltransporte dorthin. Arbeitgeber müssen täglich nachweisen und dokumentieren, dass nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen den Arbeitsplatz betreten haben. Personenbezogene Daten dürfen bis zu sechs Monate zu diesem Zweck verarbeitet werden.

Ausnahmen für das Betreten gelten nur zum Zweck des Tests oder der Impfung. Zweimal wöchentlich müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kostenlose Tests anbieten. Im Übrigen müssen diese sich selbst um Tests kümmern. Tests müssen in jedem Fall unter Aufsicht stattgefunden haben, sodass Selbsttests nicht genügen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zudem, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, im Homeoffice arbeiten. Grundlage für die 3G-Regel und die Homeoffice-Pflicht ist § 28b Infektionsschutzgesetz.

Zudem gilt eine 3G-Regel in Verkehrsmitteln

  • des öffentlichen Personennahverkehrs und des Personenfernverkehrs
  • des Flugverkehrs

für alle Personen mit Ausnahmen für Kinder bis sechs Jahre, Schüler und bei der Beförderun im Taxi. Testergebnisse dürfen bei Fahrbeginn maximal 24 Stunden alt sein. Selbsttests reichen nicht aus.

Seit 15. September 2021

Die vorherige, seit 15. September 2021 geltende Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat den Hospitalisierungs-Inzidenz als neuen wesentlichen Indikator für Beschränkungen gebracht. Grundlage für diesen ist die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohner. Entscheidend sind zudem weiterhin die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen, die Auslastung der Intensivbetten und die Zahl der geimpften Personen. 

Aktuell beruhen die Beschränkungen auf Corona-Verordnungen der einzelnen Bundesländer sowie insbesondere aufgrund der im Folgenden dargestellten 3G-Regel.

Seit 23. August 2021

Bundesweit gilt nun aufgrund des Infektionsschutzgesetzes die 3G-Regel für den Zutritt in Innenräume. Dieser hängt infolgedessen mit wenigen Ausnahmen vom Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung von einer Covid-19-Erkrankung oder eines negativen Testergebnisses ab. Dies gilt insbesondere für:

  • Restaurants
  • Kinos
  • Körpernahe Dienstleistungen wie etwa den Friseurbesuch
  • Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen
  • Veranstaltungen
  • Besuch in Krankenhäusern, Reha- oder Behinderteneinrichtungen sowie in Pflegeheimen

Ausgenommen von der 3G-Regel sind insbesondere der Einzelhandel mit Gegenständen für den alltäglichen lebensnotwendigen Bedarf und Einrichtungen bei einer notwendigen medizinischen Versorgung.

Für Geimpfte und Genesene gelten zudem keine Kontaktbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen mehr. Sie zählen bei der infolge einer Kontaktbeschränkung erlaubten Personenzahl nicht mit.

Geimpfte können den Nachweis mit dem gelben Impfpass oder einem digitalen Impfzertifikat erbringen.

Genesene benötigen den Nachweis eines positiven PCR-Tests, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage alt ist.

Negative Testergebnisse, die Ungeimpfte oder Nichtgenesene zum Zutritt nachweisen müssen, dürfen bei einem

  • PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein
  • Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein

Ausgenommen von der Nachweispflicht eines Tests sind

  • Kinder unter sechs Jahre
  • Schülerinnen und Schüler, welche bereits im Rahmen eines verbindlichen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden

Bei einer konstanten Inzidenz unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen können Bundesländer Ausnahmen von der 3G-Regel treffen. Immer mehr Bundesländer wie Bayern und Branenburg haben zudem die Krankenhausauslastung als Leitindikator eingeführt.

Baden-Württemberg machte als erstes Bundesland bereits seit 17. August 2021 von einer 3G-Regel Gebrauch.

Beschränkungen durch die Bundes-Notbremse seit 23. April 2021

Zuvor galten seit 23. April 2021 wesentliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die der Bundesregierung bundesweit als Bundes-Notbremse bezeichnete einheitliche Maßnahmen Notbremse ermöglichten. Die bis 30. Juni 2021 befristete Bundes-Notbremse ist seit 1. Juli 2021 ausgelaufen. Ihr erneutes Inkraftsetzen im Falle wieder ansteigender Infektionszahlen bleibt jedoch vorbehalten.

Die Bundesländer hatten diese Maßnahmen nach der sogenannten Bundes-Notbremse – zum Teil strenger – umgesetzt:

Bei einem Inzidenzwerten unter 100 galten die Regelungen aufgrund der Corona-Verordnung im jeweiligen Bundesland. Diese legt auch die Bußgelder für Verstöße fest, die bis zu 25.000 Euro betragen können.
Bundesländer durften zudem strengere Regelungen erlassen als sie die Bundes-Notbremse nach dem Infektionsschutzgesetz vorsieht. Dessen Regelungen sind im Folgenden dargestellt:

  • Ab einer Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen regelte das Infektionsschutzgesetz
    • Kontaktbeschränkung auf eine haushaltsfremde Person, unter 14-jährige zählen nicht mit
      Ausnahmen:
      • zur Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrecht bei getrennt lebenden Eltern
      • bei Trauerfeiern sind maximal 30 Personen erlaubt
      • Berufssport
      • Gruppensport von Kindern bis 14 Jahre
    • Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr mit Ausnahmen bei triftigem Grund wie
      • Weg zur Arbeit
      • medizinische Gründe
      • Pflege von Angehörigen
      • Versorgung von Tieren
      • Notfällen und
      • allerdings nur bis 0 Uhr zur alleinigen körperlichen Betätigung, wie Joggen oder Spazieren gehen außerhalb von Sportanlagen
    • Einkauf im Einzelhandel nur mit Terminvereinbarung und negativem Test
    • Schließung der allermeisten Freizeiteinrichtungen (ausgenommen Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit Negativtest), Innensporteinrichtungen, der Gastronomie, Kantinen (Abholung und Lieferung erlaubt) und Hotels
    • Medizinische und ähnliche Dienstleistungen erlaubt, Friseure und Fußpflege nur mit vorherigem Test
    • Wechselunterricht in Schulen
    • Möglichkeit der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats
  • Ab einer Inzidenz über 150 an drei aufeinander folgenden Tagen
    • nur Lieferung oder Abholen bestellter Waren im nicht zum täglichen Bedarf zählenden Einzelhandel (Click & Collect)
  • Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen
    • Schließung von Schulen und Wechselunterricht mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen
    • Kita-Schließungen mit Ausnahme der Notbetreuung
  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Taxis und im Fernverkehr, medizinische Masken genügen nicht mehr für Passagiere, nur noch für Personal

Die Maßnahmen galten, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den jeweiligen Inzidenzwert wieder unterschritt.

Seit 8. März 2021

  • Die Kontaktbeschränkungen sollen abhängig vom Inzidenzwert wie folgt gelten:
    • Paare, die nicht zusammenwohnen, sollen künftig als ein Hausstand gelten.
    • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sollen sich zehn Personen aus maximal zwei Haushalten treffen dürfen.
    • Bei einem Inzidenzwert von über 35 aber unter 100 Neuinfektionen dürfen sich wieder bis zu fünf Menschen aus maximal zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden ebenfalls nicht mitgezählt.
    • Bei einem Inzidenzwert von über 100 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen soll ab dem zweiten Werktag danach wieder die Kontaktbeschränkung auf maximal eine haushaltsfremde Person gelten.
  • Buchhandlungen, Geschäfte für Blumen und Gartenbedarf dürfen öffnen. Einzelhandelsgeschäfte sollen mit maximal einem Kunden je zehn Quadratmeter bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche öffnen dürfen. Darüber soll ein Kunde auf jeden weiteren zwanzig Quadratmetern Verkaufsfläche erlaubt sein.
  • Andere körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Flugschulen sollen mit Hygienekonzepten wieder öffnen dürfen. Ist ein Maskentragen bei der Dienstleistung generell nicht möglich, soll eine Testpflicht gelten. Kunden benötigen einen negativen Schnelltest, bevor sie bedient werden dürfen.

Lockerungen bei unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen

  • Geschäfte des Einzelhandels dürfen öffnen mit maximal einem Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und jeweils einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Museen, Galerien, Zoos, botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen öffnen.
  • Kontaktfreier Sport ist für bis zu zehn Personen wird im Außenbereich erlaubt.

Lockerungen bei stabiler oder sinkender Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen:

  • Einzelhandel darf verkaufen per „click and meet“, also mit vorher vereinbartem Termin. Dabei ist ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt.
  • Museen, Galerien, Zoos, botanische Gärten und Gedenkstätten dürfen mit Terminbuchung öffnen.
  • Individualsport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren wird im Außenbereich erlaubt.

Seit Anfang März 2021

Zuvor hatten sich Bund und Länder auf einen Stufenplan geeinigt, dessen Umsetzung jedoch nicht in allen Bundesländern gleich erfolgte. Dieser sah vom lokalen Inzidenzwert abhängige Lockerungen ab folgenden Zeitpunkten vor. Schulen und Kitas sollten wieder individuell in den Ländern geöffnet werden. Friseure durften mit Terminvergabe und strengerer Maskenpflicht wieder bestimmte Leistungen erbringen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region von über 100 sollten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die strengen Regeln gelten, die zuvor bis zum 7. März 2021 gegolten haben.

Einschränkungen aufgrund vorheriger Bund-Länder-Vereinbarungen

Die unten genannten Beschränkungen wurden zuletzt bis 14. Februar 2021 und darauf nochmals bis zum 7. März 2021 verlängert. Friseure konnten jedoch bei Terminvergabe zur Steuerung der Kunden und FFP2- bzw. medizinischen Maskenpflicht seit 1. März wieder öffnen.

Daneben hatten mehrere Bundesländer unterschiedliche ab dem 1. März geltende Lockerungen beschlossen. Diese finden sich bei den Informationen zum jeweiligen Bundesland, die Sie über das Inhaltsverzeichnis direkt aufrufen können.

Bund und Länder hatten am 5. Januar 2021 eine weitere Verlängerung und Verschärfung bis vorerst 31. Januar 2021 vereinbart. Konkret gelten sollte danach:

  • Der Kontakt ist nur mit zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und mit maximal einer nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Für Kinder sind keine Ausnahmen vorgesehen.
  • In Städten und Landkreisen soll ab einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen der Aufenthalt ohne triftigen Grund nur innerhalb eines Radius von 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt sein. Touristische Ausflüge sollen ausdrücklich kein triftiger Grund sein. Bezugspunkt sollen die Ortsgrenzen des jeweiligen Ortes sein. So sollen sich Berliner in der ganzen Stadt und 15 km über die Stadtgrenze hinaus bewegen dürfen. Niedersachsen hat jedoch beschlossen, dass im Bundesland Bezugspunkt des 15-km-Umkreises die konkrete Wohnadresse ist. In Sachsen gilt eine entsprechende Regelung bereits seit 14. Dezember 2020 ab Wohnung bzw. Arbeitsstelle.
  • Mögliche Abweichungen der Bundesländer von den Einschränkungen, wie etwa die Ausnahmen von Kindern bis zu einem gewissen Alter als Kontaktpersonen, der Bezugspunkt des 15-km-Bewegungsradius oder der Verzicht darauf, werden beim jeweiligen Bundesland unten dargestellt.

Zum Bundesland gelangen Sie schnell über die Links im Inhaltsverzeichnis auf der rechten Seite beziehungsweise auf Smartphone oder Tablet durch Klick auf den blauen Balken am Seitenanfang.

Bund und Länder hatten sich auf weitere Einschränkungen geeinigt, die vom 16. Dezember 2020 bis vorerst 10. Januar 2021 gelten sollten nach Beschluss durch die Bundesländer. Sachsen hatte strengere Maßnahmen bereits unabhängig davon ab 14. Dezember 2020 beschlossen. Folgendes sollte danach bei Umsetzung mittels Verordnungen in den Bundesländern gelten:

  • Schließung aller Geschäfte, die keinen notwendigen Bedarf abdecken. Öffnen dürfen entsprechend:
    • Lebensmittelhändler
    • Reform- und Sanitätshäuser
    • Apotheken
    • Tankstellen
    • Christbaumverkäufer aufgrund der Weihnachtszeit
  • Schließung aller Schulen und Kitas
  • Schließung auch von Friseurbetrieben und Verbot entsprechender Dienstleistungen
  • Vom 24. bis 26. Dezember 2020 waren in einem Haushalt Besuche von maximal vier Personen aus dem engsten Familienkreis erlaubt, wobei es in den Bundesländer beim genauen Alter der nicht mitzuzählenden Kinder zu folgenden Abweichungen gekommen ist:
    • Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern zählen 14-Jährige nicht mit.
    • Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, und Thüringen zählen dagegen nur alle unter 14-Jährigen nicht mit. Wer bereits 14 Jahre alt ist, zählt dagegen dazu.
  • Der sonst zulässige Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher zu Silvester wurde durch den Bundesinnenminister verboten.
  • Feuerwerk in der Öffentlichkeit haben Bundesländer, Städte und Gemeinden untersagt. Einige haben zudem das Abbrennen von Feuerwerk auf dem privaten Grundstück verboten. Letzteres hielt der VGH München jedoch mit Blick auf die in Augsburg geltende Allgemeinverfügung für rechtswidrig (Az.: 20 CS 20.3139).

Die Beschränkungen dieses sogenannten harten Lockdowns gingen teilweise über die im Folgenden genannten Beschränkungen hinaus.

Mögliche Abweichungen in einzelnen Bundesländern werden beim jeweiligen Bundesland genannt. Die Bundesländer lassen sich einfach über das Inhaltsverzeichnis auf dieser Seite aufrufen.

Seit 1. Dezember 2020

Seit 1. Dezember 2020 galten zusätzlich zu den seit 2. November 2020 geltenden Beschränkungen folgende von Bund und Ländern vereinbarte und mittels Verordnungen geregelte Gebote bzw. Verbote:

  • Treffen im Privaten und in der Öffentlichkeit sind nur mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt, wobei Kinder unter 14 Jahren bei der Personenzahl nicht mitzählen.
  • In der Weihnachtszeit vom 23. Dezember bis 1. Januar erhöht sich die Zahl auf zehn Personen im engsten Familien- und Freundeskreis.
  • Die Maskenpflicht gilt auch
    • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind Zugang oder Besuchsverkehr (insb. Behörden),
    • vor Einzelhandelsgeschäften,
    • auf Parkplätzen.
  • Geschäfte dürfen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter insgesamt nur eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche einlassen. Ab 800 Quadratmeter sind zusätzlich eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt.

Seit 2. November 2020

Seit 2. November 2020 galten aufgrund einer Einigung von Bund und Ländern in allen Bundesländern mit wenigen Ausnahmen folgende Einschränkungen:

  • Kontakte sind nur noch zwischen maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten in der Öffentlichkeit erlaubt.
  • Geschäfte bleiben geöffnet, dürfen aber nur eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche einlassen.
  • Gastronomiebetriebe dürfen Speisen nur zum Außer-Haus-Verzehr anbieten beziehungsweise liefern.
  • Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sind nur in dringenden Fällen wie etwa für Dienstreisen erlaubt.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie unter anderem Theater, Kinos, Museen, Schwimmbäder und Fitnessstudios müssen schließen und entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
  • Individueller Freizeitsport bleibt erlaubt. Amateursport ist dagegen untersagt. Profisport bleibt erlaubt. Wettkämpfe müssen jedoch ohne Zuschauer stattfinden.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt mit der Ausnahme für die Dienste von Friseuren und in medizinisch notwendigen Fällen.
  • Arbeitgeber sollen Arbeit im Home-Office soweit möglich zulassen.

Die als Lockdown bezeichneten Beschränkungen gehen den nachfolgenden Beschränkungen in einzelnen Bundesländern grundsätzlich vor. In einem Bundesland können jedoch strengere oder lockerere Regeln gelten. So bleiben etwa in Thüringen weitere körpernahe Dienstleistungen erlaubt. Weitere Ausnahmen finden Sie unten in den Corona-Regelungen zum jeweiligen Bundesland.

Die von Bund und Länder vereinbarten Beschränkungen sollten vorerst bis Ende November gelten, wurden dann jedoch, wie oben dargestellt, verlängert und verschärft. Am 5. Januar 2021 wollen Bund und Länder erneut über die Beschränkungen beraten.

Reisebeschränkungen

Seit 1. August 2021 ist bei der Einreise nach Deutschland, egal auf welchem Weg diese erfolgt, ein negatives Testergebnis erforderlich und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden bei Antigen-Tests oder 72 Stunden PCR-Tests zurückliegt. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einreise.

Von der Testpflicht ausgenommen sind:

  • Kinder unter 12 Jahre
  • Vollständig geimpfte oder genesene Personen bei entsprechendem Nachweis, sofern keine Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, bei der auch für geimpfte oder genesene Personen ein negativer Test erforderlich ist

Bei einem Verstoß gegen die Testpflicht gemäß der aktuellen Corona-Einreiseverordnung droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Die Einreise-Quarantäneverordnung – EQV in Bayern sieht bei einem Verstoß gegen die Testpflicht bei der Einreise folgende Bußgelder vor:

  • Rückkehr aus Virusvariantengebiet: 1000 Euro
  • Rückkehr aus Hochrisikogebiet: 500 Euro
  • Rückkehr aus anderem Land: 250 Euro.

Seit 14. Februar 2021 schränkte eine Verordnung des Bundesinnenministeriums den Grenzverkehr zwischen Deutschland, der Tschechischen Republik und dem österreichischen Bundesland Tirol ein. Grund waren die dortigen hohen Infektionszahlen aufgrund von Mutationen des Covid-19-Erregers. Ebenso von den Beschränkungen betroffen waren deshalb Reisende aus der Slowakischen Republik, die nicht direkt an Deutschland angrenzt.

Für Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugunternehmen galt ein Beförderungsverbot aus Tschechien, der Slowakei und Tirol nach Deutschland.

Einreisen durften nur noch Deutsche und Ausländer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Zudem zählten mitreisende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder dazu. Sie benötigten ein negatives Testergebnis zur Einreise und müssen sich für 14 Tage unmittelbar nach der Einreise in häusliche Quarantäne begeben.

Berufspendler, die für die Allgemeinheit notwendige Arbeiten, wie insbesondere in der Lebensmittelproduktion, medizinischen Versorgung oder der Energieversorgung erledigen, benötigten für die Einreise ein negatives, maximal 48 Stunden altes Covid-19-Testergebnis und einen Nachweis ihres Arbeitgebers. Entsprechende Ausnahmen galten für Beschäftigte im Güterverkehr.

Weitere aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Reisen finden Sie im Corona-Reise-Ratgeber.

Quarantänepflicht und Testpflicht

Einige Bundesländer haben die Quarantänedauer auf fünf Tage verkürzt, wenn davon Betroffene mindestens 48 Stunden keine Corona-Symptome zeigen. Ausgenommen sind Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, um besonders gefährdete Personen zu schützen. 

Die kürzere Quarantänefrist für Kontaktpersonen in

  • Bayern seit dem 13. April 2022
  • Sachsen seit dem 25. April 2022
  • Thüringen seit dem 1. Mai 2022

Die Corona-Einreiseverordnung gilt weiter bis 31. Mai 2022. Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet gilt danach weiterhin eine Quarantänepflicht.

Seit dem 3. März 2022 ist jedoch kein Land und keine Region mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit entfallen die entsprechenden Pflichten nach der Corona-Einreiseverordnung. Entfallen ist damit insbesondere die vorherige Anmeldung der Einreise nach Deutschland. Die Quarantänepflicht ist ebenfalls entfallen. Weiterhin gilt die Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses bei der Einreise aus dem Ausand nach Deutschland.

Seit 14. Januar 2021 galt eine Testpflicht bei der Einreise aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland. Spätestens 48 Stunden nach der Einreise musste der Nachweis eines negativen Testergebnisses erfolgen. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen mussten schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatte, musste seine Einreise auf www.einreiseanmeldung.de anmelden.  

Personen mit positivem PCR-Testergebnis und mit Symptomen müssen sich sofort in Quarantäne begeben. Für sie endet die Quarantäne frühestens nach zehn Tagen und darauffolgenden 48 Stunden ohne Symptome. Bei fehlenden Symptomen endet die Quarantäne frühestens nach zehn Tagen.

Seit 1. Dezember 2020 kann eine Quarantäne aufgrund Kontakts mit einer Kontaktperson von 14 auf zehn Tage verkürzt werden, wenn am zehnten Tag ein Covid-19-Test – Corona-Schnelltest oder PCR-Test – negativ ausfällt.

Alle Haushaltsangehörigen einer infizierten Person müssen sich ebenfalls sofort in Quarantäne begeben. Quarantänepflicht gilt zudem bei Mitteilung durch das Gesundheitsamt aufgrund des Kontakts mit einer Kontaktperson der ersten Kategorie. Darum handelt es sich um infizierte Personen zu denen enger Kontakt ohne Mindestabstand für 15 Minuten herrschte oder unabhängig vom Abstand bei hoher Konzentration infektiöser Aerosole im Raum z. B. aufgrund einer Feier, gemeinsamen Singen oder Sport in Innenräumen ohne ausreichende Lüftung.

Seit 8. November 2020 gilt für Rückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet – bei einem dortigen vorherigen Aufenthalt innerhalb der letzten zehn Tage –:

  • eine Informationspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt über die Seite www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise und
  • nach der Einreise eine unmittelbare zehntätige Quarantänepflicht.

Diese kann nicht mehr wie bisher mit einem negativen Covid-19-Test vermieden werden. Ein frühestens nach fünf Tagen möglicher Covid-19-Test kann die Quarantänedauer bei einem negativem Testergebnis jedoch verkürzen, allerdings nicht in jedem Bundesland und nicht bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet. Unabhängig davon können Ausnahmen von der Quarantänepflicht in folgenden Fällen gelten, wobei ebenfalls die genauen Regeln der Bundesländer zu beachten sind:

  1. Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung,
  2. jede Reisetätigkeit im Grenzverkehr bis zu 24 Stunden,
  3. Aufenthalte bis zu 72 Stunden aus dringenden familiären Gründen bei Verwandten ersten Grades und Lebensgefährten oder zur Ausübung des Umgangs- und Sorgerechts,
  4. Aufenthalte bis zu 72 Stunden bei Personen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems unabdingbar sind,
  5. bis zu 72 Stunden bei Beschäftigten im Güter-, Waren- und Personenverkehr
  6. Personen, die nachweislich aus zwingend beruflichen, studienbedingten oder ausbildungsbedingten Gründen regelmäßig pendeln.

Die Quarantänepflicht regeln die Bundesländer im Einzelnen. Näheres dazu unten bei den jeweiligen Bundesländern.

Von 8. August 2020 an galt eine Testpflicht für Rückkehrer aus einem Risikogebiet:

Wer sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, musste sich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde melden und seine Aufenthaltsadresse angeben. Bei der Einreise im Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug genügte es, eine ausgeteilte Aussteigekarte auszufüllen und beim Beförderer abzugeben.

Außerdem musste innerhalb von 14 Tagen ein Test auf den Covid-19-Erreger erfolgen, wenn kein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 48 Stunden bei der Einreise ist.

Ausnahmen galten seit 17. August bei einem Aufenthalt von weniger als 72 Stunden im Bundesgebiet für Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen aufhalten.

Regelungen für vollständig geimpfte Personen und/oder genesene Personen

Nachdem bereits in einzelnen Bundesländern für vollständig geimpfte Personen und von einer Covid-19-Erkrankung genesene Personen Lockerungen gelten, gelten bestimmte Lockerungen seit 9. Mai 2021 aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auch bundesweit.

Als vollständig geimpfte Person gilt, wer seit mindestens 14 Tage über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus Covid-19 verfügt. Je nach Impfstoff ist das erst nach der zweiten Impfung (BioNTech, Astra Zeneca, Moderna) oder bereits nach einer Impfung (Johnson & Johnson) erreicht. Im Falle einer vorherigen Covid-19-Erkrankung kann eine Impfung genügen. Der Nachweis erfolgt durch den entsprechenden Eintrag bzw. die entsprechenden Einträge im Impfpass, ausgefülltes Formular eines Impfzentrums oder durch digitalen Impfnachweis mittels besonderer App.

Als genesen gelten Personen, deren positiver PCR-Test mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Der Nachweis erfolgt durch den PCR-Test oder Dokument der Gesundheitsbehörde. Genesene, die geimpft wurden, benötigen entsprechend Nachweise über die Impfung sowie die Erkrankung. Ein Antikörpernachweis ist laut Robert-Koch-Institut für die Ausstellung des Genesenennachweises nicht ausreichend. Betroffene ohne PCR-Nachweise müssen als Kontaktperson zu einem Corona-Infizierten weiterhin in Quarantäne.

Für geimpfte und/oder genesene Personen gelten folgende Beschränkungen nicht:

  • Testpflicht beim Einkauf, Nutzung von Dienstleistungen, Besuch von Einrichtungen und der Einreise (jedoch nicht aus Virusvarianten-Gebiet)
  • Kontaktbeschränkungen (Geimpfte oder Genesen zählen nicht bei der zulässigen Personenzahl mit)
  • Ausgangsbeschränkungen

Einheitlich geltende Bußgelder und Strafen in allen Bundesländern

VerstoßBußgeld / Strafe
Verstoß gegen eine Schutzmaßnahmen nach § 73 Infektionsschutzgesetzbis zu 25.000 Euro
Verstoß gegen die 14-tägige häusliche Quarantänepflicht unmittelbar nach Einreise aus dem Ausland (z. T. gelockert seit 15. Mai in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland)bis zu 10.000 Euro
Verstoß gegen Pflicht zur direkten Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft nach Einreise aus dem Auslandbis zu 3.000 Euro
Verstoß gegen Pflicht zur direkten Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt nach Einreise aus dem Auslandbis zu 2.000 Euro
Verstoß gegen Besuchsverbot in der Quarantänezeit nach Einreise aus dem Auslandbis zu 600 Euro
Falsche Angaben gegenüber Behörden oder Personen mit behördlichen Aufgaben nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetzbis zu 1.000 Euro regelmäßig 60 Euro
Wenn durch einen Verstoß gegen § 73 Infektionsschutzgesetz eine durch das Gesetz bestimmte Krankheit oder ein Krankheitserreger verbreitet wirdGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bei Vorsatz
Fälschen eines Impfpasses bzw. Impfzertifikates oder Benutzen eines gefälschten Impfpasses bzw. ImpfzertifikatesGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren für die Herstellung,
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr für die Nutzung eines gefälschten Impfnachweises

Bußgelder für Arbeitgeber

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) verpflichtet Arbeitgeber seit 27. Januar 2021 zu besonderen Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Sie gilt nach einer Unterbrechung wieder ab dem 1. Oktober 2021.

Danach gelten folgende Arbeitsschutzregeln:

  • Erstellen, Umsetzen und Vermitteln von betrieblichen Hygieneplänen insbesondere durch Bereitstellen von Flüssigseife und Handtuchspendern in Sanitärräumen, Sicherstellen regelmäßigen Lüftens, Ermöglichen von Abstand zwischen Mitarbeitern oder Anbringen von Abtrennungen, Hinweisen auf die Hust- und Niesetikette
  • Reduzieren betriebsbedingter Kontakte und der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum wie insbesondere durch das Ermöglichen von Arbeit im Homeoffice
  • Angebot von kostenlosen Schnelltests für alle präsenten Mitarbeiter in Präsenz
  • Kostenloser Bereitstellen mindestens medizinischer Gesichtsmasken für Mitarbeiter und Maskenpflicht bei nicht ausreichendem anderweitigen Schutz und unmöglicher Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meter
  • Bis 1. Juli 2021 war das Anbieten von Homeoffice an Mitarbeiter Pflicht, deren Anwesenheit im Betrieb nicht betriebsnotwendig ist, seit 1. Oktober 2022 muss jeder Arbeitgeber Homeoffice als Infektionsschutzmaßnahme ermöglichen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
  • Impfmöglichkeit während der Arbeitszeit und Unterstützung von Betriebsärzten
  • Gesundheitliche Aufklärung bei Covid-19-Erkrankung und Schutzimpfungen

Verstöße gegen die Corona-Arbeitsschutzverordnung können von den Arbeitsschutzbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 




Bußgelder in den einzelnen Bundesländern für Verstöße gegen die jeweils geltende Corona-Verordnung

  • Jedes Bundesland hat Beschränkungen in jeweils eigenen Corona-Verordnungen geregelt.
  • Rechtsgrundlage ist § 32 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 Infektionsschutzgesetz gelten.
  • Danach sind Corona-Verordnungen mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.


Baden-Württemberg

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Ab 23. Februar 2022 gilt in vielen Bereichen wieder die 3G-Regel. Baden-Württemberg geht diesen bundesweit für den 4. März 2022 vereinbarten Schritt bereits jetzt. 

Die Kriterien für die Alarmstufe sind nun eine Hospitalisierungs-Inzidenz von 15 und 390 in Intensivbehandlung befindlichen Covid-19-Erkrankten. Die Warnstufe gilt ab 250 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen in Baden-Württemberg.

  • Herrscht die darunter liegende Warnstufe sind Veranstaltungen im Innenbereich sind mit 60 Prozent Auslastung der Kapazität oder maximal  6.000 Personen erlaubt. Im Außenbereich sind bis 75 Prozent der Kapazität oder 25.000 Besucher zulässig.
  • Treffen eines Haushalts sind mit bis zu zehn Personen erlaubt. Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre bleiben bei dieser Zahl außen vor.
  • Clubs und Diskotheken dürfen unter Einhaltung der 2Gplus-Regel bei Vorliegen der Warnstufe wieder öffnen. Außer auf der Tanzfläche gilt Maskenpflicht.

Seit 14. Januar 2022 galt die neueste Corona-Verordnung in Baden-Württemberg. Wesentliche Änderungen sind:

  • Die Dokumentationspflichten entfallen mit Ausnahme für Diskotheken und Bereichen, wo ein Kontakt mit Personen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko besteht.
  • Krankenhäuser, Pflegeheime, Stromversorger und Trinkwasserversorger können nicht infizierte Kontaktpersonen und enge Haushaltsangehörige aus einer Quarantäne holen, um Engpässe zu verhindern.
  • Die 3G-Regel im Einzelhandel entfällt in der Alarmstufe I
  • Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 10.000 Teilnehmern zulässig bis zu einer Kapazitätsauslastung von 50 Prozent und Einhaltung der 2Gplus-Regel. In geschlossenen Räumen sind es maximal 4.000 Personen bei Einhaltung der 2Gplus-Regel und 2.000 Personen bei Einhaltung der 2G-Regel. Ab 500 Teilnehmern müssen feste Sitz- oder Stehplätze gegeben sein.

Die 2G-Regel an Hochschulen ist seit 24. Januar 2022 und die 2G-Regel im Einzelhandel ist seit 25. Januar 2022 außer Kraft, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sie für rechtswidrig erklärt hat (Aktenzeichen 1 S 3846/21 und 1 S 89/22).

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht. 

Damit gilt wieder die 3G-Regel an Hochschulen und im Einzelhandel.
Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Seit 1. Dezember 2021 genügt der gelbe Impfpass nicht mehr zum Nachweis einer Impfung, wenn eine 2G-Regel oder 2Gplus-Regel gilt. Der Impfnachweis kann weiterhin durch das digitale Impfzertifikat oder das auf Papier ausgedruckte Impfzertifikat erfolgen.

Die Alarmstufe wurde seit 24. November 2021 in zwei Alarmstufen aufgeteilt. 

Bei Alarmstufe I gilt dann:

2G-Regel:

  • für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen, für geschäftliche Übernachtungen gilt ausnahmsweise die 3G-Regel 
  • für Gastronomie und Spielhallen, im Freien gilt ausnahmsweise die 3Gplus-Regel
  • für alle körpernahen Dienstleistungen, für Friseurbesuche gilt ausnahmsweise die 3Gplus-Regel
  • für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, mit Ausnahme von Landesbibliotheken und Archiven
  • für außerschulische Bildung, Volkshochschulkurse, Musik- und Kunstschulen
  • für Weihnachtsmärkte zudem mit Maskenpflicht

Vom Testnachweis sind Schüler ausgenommen bis 17 Jahren. Ihr Schülerausweis gilt als Testnachweis.

2Gplus-Regel:

  • für Chöre, Blasmusikensembles und vergleichbare Tätigkeiten

Für alle Veranstaltungen gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Menschen. Alle Veranstaltungen dürfen zudem nur noch die Hälfte der zugelassenen Besucher empfangen.

Ungeimpfte oder nicht genesene Personen unter 18 Jahren dürfen keine Clubs und Diskotheken mehr betreten.

In Alarmstufe II gilt:

2Gplus-Regel:

  • für alle körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme für Logopädie, Physio- und Ergotherapie und mit 3Gplus-Regel für Friseurbesuche
  • für Weihnachtsmärkte
  • für Übernachtungen in Beherberungsbetrieben, ausnahmsweise gilt für geschäftliche Übernachtungen 3G-Regel und alle drei Tage negativer Testnachweis
  • für Veranstaltungen und Aufführungen aller Art wie im Kino, Theater, Konzert
  • für Diskotheken und Clubs
  • für Bordelle

Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen - das Staatsministerium nennt die CovPassCheck-App - kontrollieren und die zugehörigen Ausweisdokumente prüfen. "Zutritt allein mit dem gelben Impfass" soll dadurch nicht mehr möglich sein.

Seit 22. November 2021 gelten bereits Ausgangsbeschränkungen in bestimmten Landkreisen mit hohen Infektionszahlen für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen. Seit 24. November 2021 ist dies ab einer Inzidenz von 500 Neuinfektionen der Fall. Diese dürfen ihren Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr nur mit triftigem Grund verlassen oder alleine für Sport außerhalb von Sportanlagen oder Spaziergänge. Aufgrund der herrschenden Alarmstufe gilt landesweit zudem in vielen Bereichen die 2G-Regel sowie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, die sich allein oder als Haushalt nur noch mit einer weiteren haushaltsfremden Person treffen dürfen.

2G-Regel gilt in Hotspots:

  • für Einzelhandel und Märkte mit Ausnahme für Geschäfte, die der Grundversorgung dienen

Die Corona-Verordnung sieht seit 15. Oktober 2021 auch in Baden-Württemberg eine 2G-Option für Veranstalter und Betreiber bestimmter Einrichtungen. Eingelassen werden dürfen nur nachweislich geimpfte oder genesene Personen, Kinder bis 5 Jahre und Schüler. Andere Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Stillende sowie Personen, für die es keine allgmeine Impfempfehlung der STIKO gibt, dürfen bei Vorlage eines negativen Tests eingelassen werden. Aus medizinischen Gründen nicht impffähige Personen benötigen zusätzlich einen entsprechenden ärztlichen Nachweis darüber.

Voraussetzung ist ein lokales Infektionsgeschehen auf Niveau der Basisstufe. Personenbegrenzungen und Maskenpflicht entfallen dann bei Einhaltung der 2G-Regelung. Seit 28. Oktober 2021 entfällt die Maskenpflicht bei Einhaltung des 2G-Modells auch für Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind.

Ungeimpfte Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen sich zudem seit 15. Oktober 2021 auch bei vorherrschender Basisstufe zwei Mal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen. Bisher galt die Testpflicht für entsprechende Beschäftigte nur wenn lokal Warnstufe oder Alarmstufe herrschte.

Seit 16. September 2021 gilt wieder ein Stufenplan in Baden-Württemberg, der sich in Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe unterteilt:

Die Basisstufe herrscht, wenn im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt keine Warnstufe oder Alarmstufe herrscht.

Die Warnstufe gilt,  

  • wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge mindestens 8,0 beträgt oder 
  • die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Bei Vorliegen der Warnstufe gilt die 3G-Regelung in vielen Bereichen. Die genauen Beschränkungen sind jeweils in den nachfolgenden Abschnitten genannt.

Die Alarmstufe gilt,

  • wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge mindestens 12,0 beträgt oder 
  • die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Die Alarmstufe hat für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot, also die 2G-Lösung zur Folge.

Ausnahmen gelten von der PCR-Testpflicht bei Warnstufe und dem Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Alarmstufe sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt
  • Schwangere und Stillende

Die zuvor seit 16. August 2021 geltende Verordnung enthielt keine Inzidenzstufen mehr. Für vollständig geimpfte und genesene Personen entfielen die meisten Einschränkungen. Unverändert weiter gilt für sie jedoch die Maskenpflicht.

Die Kontrolle erfolgt mittels Test-, Impf- oder Genesenennachweis, die auch als 3G-Nachweis bezeichnet werden.

Für ungeimpfte Personen ab sechs Jahren gelten dagegen folgende Testpflichten:

  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien. Abholen und Zurückbringen von Medien ist ohne 3G-Nachweis möglich.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen. Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:     
    • Konzerte    
    • Theater- oder Opernaufführungen      
    • Stadtführungen   
    • Betriebs- und Vereinsfeiern
    • Filmvorführungen
    • Stadt- und Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame. 
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen. 
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
  • In Beherbergungsbetrieben, wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze, ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. 
  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. 

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
Ausgenommen von der Testpflicht sind zudem religiöse Veranstaltungen. 

Bei Veranstaltungen oder Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucher einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein maximal 24 Stunden alten negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen.

Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. 

Seit 26. Juli 2021 galten die folgenden Corona-Beschränkungen in Baden-Württemberg: Corona-Beschränkungen in Baden-Württemberg seit 26. Juli 2021

Die zuvor seit 29. Juni 2021 geltenden Regelungen zeigt diese Übersicht: Corona-Beschränkungen in Baden-Württemberg bis 25. Juli 2021:

In Baden-Württemberg gilt ein Stufenplan mit inzwischen vier Stufen:

  • Öffnungsstufe 1: Inzidenz fünf Tage stabil unter 100
  • Öffnungsstufe 2: 14 Tage später nach Öffnungsstufe 1, wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz fallend
  • Öffnungsstufe 3: 14 Tage später nach Öffnungsstufe 2 (seit 7. Juni bereits nach 5 Tagen), wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz fallend

Seit 7. Juni 2021 ist Öffnungsstufe 3 nach einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich. Die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe muss nicht mehr durchlaufen werden. Außerdem gilt eine neue Inzidenstufe von unter 35, die als Inzidenzstufe 35 bezeichnet wird.

Ebenfalls seit 7. Juni 2021 entfällt die Testpflicht bzw. Nachweispflicht einer Impfung oder Genesungbei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien.

Quarantänepflicht

Die Dauer der Quarantänepflicht für

  • Kontaktpersonen der Kategorie 1,
  • Haushaltsangehörige infizierter Personen und
  • Kontaktpersonen mit einer Covid-19-Mutation infizierter Personen

ist in Baden-Württemberg seit 24. Februar 2021 von zehn auf 14 Tage verlängert worden.

Maskenpflicht

Landesweit ist seit 27. April 2020 ein Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften verpflichtend. Seit 25. Januar 2021 sind nur  OP-Masken und Atemschutzmasken zugelassen. In Sulz am Neckar gilt bereits seit 17. April 2020 im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine Maskenpflicht.

Zudem gilt eine Maskenpflicht

  • seit 17. November 2021 wieder in Pflegeheimen und Krankenhäusern FFP2-Maske für Besucher während des gesamten Aufenthalts. Bei Kindern bis 14 Jahre genügt auch eine medizinische Maske
  • im Fernverkehr und in Flughäfen seit 11. Mai 2020,
  • auf Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden seit 6. August 2020, entfällt seit 15. Oktober 2021 bei Einhaltung des 2G-Option-Modells und herrschender Basisstufe
  • für Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars und ähnlichen Einrichtungen, wenn sie sich nicht am Platz befanden seit 30. September 2020, entfällt seit 15. Oktober 2021 bei Einhaltung des 2G-Option-Modells und herrschender Basisstufe
  • in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen von Freizeitparks und Vergnügungsstätten, entfällt seit 15. Oktober 2021 bei Einhaltung des 2G-Option-Modells und herrschender Basisstufe
  • beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen. Verantwortliche müssen jeweils darauf hinweisen

Aufgrund der ausgerufenen dritten Pandemiestufe gilt seit 19. Oktober eine Maskenpflicht in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen und in öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Seit 25. Januar 2021 muss in folgenden Bereichen eine OP-Maske, FFP2-Maske oder KN95- bzw. N95-Maske getragen werden:

  • im öffentlicher Personenverkehr,
  • beim Einkaufen,
  • in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
  • in Arztpraxen,
  • in Krankenhäusern (seit Februar 2021 genügt nur noch FFP2-Maske oder vergleichbar ab 14 Jahre, für Besucher ab 6 Jahre genügt eine medizinische Maske, Besucher benötigen zudem einen Antigentest),
  • in Pflegeeinrichtungen,
  • während Veranstaltungen der Religionsausübung.

Seit 15. Februar 2021 zudem bei:

  • bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege,
  • bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

In der ersten Woche bis 4. Mai 2020 drohten keine Bußgelder. Danach drohten 15 Euro bis 30 Euro bei Missachtung der Maskenpflicht. Seit 1. Juli 2020 beträgt das Bußgeld 25 Euro bis zu 250 Euro. In Stuttgart wird seit 6. August ein Bußgeld von 75 Euro bei jedem Verstoß gegen die Maskenpflicht verlangt. Im öffentlichen Nahverkehr droht landesweit bei einem Verstoß seit 13. August ein Bußgeld von mindestens 100 Euro.

Teilnehmern der am 16. Mai 2020 auf dem Cannstatter Wasen geplanten Demonstration, die ohne vorgeschriebene Maske in Bussen und Bahnen unterwegs sind, drohte ein Bußgeld von 300 Euro.

Kontaktverbote

Bei Erreichen der Warnstufe darf sich ein Haushalt seit 16. September 2021 mit bis zu fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

Wird die Alarmstufe erreicht, reduziert sich der erlaubte Kontakt auf eine haushaltfremde Person mit den oben genannten Ausnahmen.

Bei Inzidenstufe bis 50 galt seit 7. Juni 2021 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Zu dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Seit 4. Dezember 2020 regelte ein Erlass besondere Einschränkungen, die Kommunen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen, solange diese Zahl überschritten ist, per Allgemeinverfügung regeln sollen. Diese war Grundvoraussetzung für Bußgelder. Danach galt eine Kontaktbeschränkung auf fünf Personen aus maximal zwei Haushalten, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgerechnet wurden.

Seit 6. Mai 2020 durften sich bis zu fünf Personen im Freien unter Einhaltung des Mindestabstands treffen. Seit 11. Mai 2020 durften sich Angehörige eines Haushalts mit denen eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum aufhalten, das heißt, ohne Einhaltung des Mindestabstands und einer Mindestpersonenzahl. Dasselbe galt für Geschwister und Verwandte in gerader Linie wie z. B. Großeltern und Enkelkinder. Private Treffen von bis zu 20 Personen im Freien und bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen waren seit 1. Juni 2020 wieder erlaubt.

Mit dem Ausruf der dritten Pandemiestufe waren seit 19. Oktober 2020 private Treffen und Treffen im öffentlichen Raum ohne Einhaltung des Mindestabstands nur maximal zehn Personen oder zwei Hausständen erlaubt.

Ausgangsbeschränkung

Ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Stadt oder in einem Landkreis galt seit 19. April 2021 eine Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr.

Häuser und Wohnungen durften nur aus folgenden Gründen verlassen werden:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
  • die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person).

Die Stadt Mannheim hatte bereits eine nächtliche Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung erlassen, die ab 4. Dezember 2020 von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt bis 14. Dezember, 5 Uhr.

Seit 12. Dezember 2020 galt eine landesweite eine ganztägige Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zwischen 20 und 5 Uhr werden gewichtigere Gründe für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung verlangt. In jedem Fall ist beim Vorwurf darauf zu achten, dass weitere als die beispielhaft genannten triftigen Gründe den Aufenthalt rechtfertigen können.

In Baden-Württemberg galt kein 15-km-Radius, da bereits zuvor auch tagsüber das Verlassen der Wohnung nur mit einem triftigen Grund erlaubt war.

Alkoholverbot

In Stuttgart galt von 19. März 2021 bis 26. Mai 2021 ein Alkoholverbot an vielen öffentlichen Ort. Am 30. April 2021 wurde des Alkoholverbot erweitert. Konsum und Ausschank von Alkohol sind mit einem Bußgeld bis zu 250 Euro bedroht.

Kontaktdaten

Die Angabe falscher Kontaktdaten ist seit 11. Oktober 2020 mit einem Bußgeld von 50 Euro bis 250 Euro bedroht.

Auch demjenigen, der zur Erhebung von Kontaktdaten verpflichtet ist, droht ein Bußgeld, wenn offensichtliche falsche oder unvollständige Angaben bewusst akzeptiert werden.

Dienstleistungen

Unter Auflagen durften seit 4. Mai 2020 Friseurbetriebe und Fußpflegestudios wieder öffnen. Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren.

Seit 11. Mai 2020 durften unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen wieder folgende Dienstleistungen jeweils unter strengen Hygieneauflagen angeboten werden: Massage-, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo- und Piercingstudios.

Öffnen durften auch Spielhallen und vergleichbare Vergnügungsstätten

Fahr- und Flugschulen, Sportboothäfen, Häfen und Flugsportplätze durften unterrichten. Seit 30. September mussten Fahr- und Flugschulen die Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz gemäß der geltenden Corona-Verordnung einhalten.

Seit 18. Mai 2020 durften Fahrgastschifffer wieder Gäste befördern.

Ebenfalls seit 18. Mai 2020 durften Speisegaststätten, Cafés und Eisdielen unter Auflagen wieder für Besucher öffnen. Kontaktdaten von Gästen waren zum Nachvollziehen von Infektionsketten zu erfassen. Sie müssen nach vier Wochen gelöscht werden. Das Sitzen am selben Tisch richtete sich nach den Kontaktverboten. Ansonsten war ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Diese Anforderung bestimmt auch die Zahl der zulässigen Gäste. Abtrennungen als Alternative sind nicht zulässig. Mitarbeiter sollen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Räume waren so gut wie möglich zu durchlüften. Kneipen durften seit 29. Mai 2020 wieder im Außenbereich öffnen.

Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze durften seit 29. Mai wieder Gäste aufnehmen. Die Auflagen bestimmte die Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe. Dazu gehörte unter anderem eine Maskenpflicht an der Rezeption, Abstandsregeln und Hygienevorschriften.

Für Personen aus einem Kreis oder kreisfreien Stadt mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen galt seit dem 26. Juni ein Beherbungsverbot. Ausnahmen galten bei Vorlage eines ärztlich attestierten negativen Coronatests, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat das Beherbungsverbot am 15. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 1 S 3156/20).

Reisebusse durften seit 15. Juni 2020 wieder fahren. Maskenpflicht, Abstandsgebot, feste Sitzplätze und eine Registrierung sind für Fahrgäste vorgeschrieben.

Das allgemeine Betriebsverbot für Prostitutionsstätten war seit 12. Oktober 2020 aufgehoben. Maximal zwei Personen durften sich im Raum aufhalten, in dem sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Maskenpflicht, Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung waren Pflicht.

Einrichtungen

Spielplätze – jedoch keine Bolzplätze -, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Zoos und Tierparks dürfen seit 6. Mai 2020 wieder öffnen.

Seit 6. Mai 2020 durften Musikschulen und Jugendkunstschulen wieder unterrichten. Das galt für Unterricht in Musiktheorie und Komposition zur Berufs- und Studienvorbereitung sowie für Einzelunterricht an Streich-, Zupf- und Tasten- sowie Schlaginstrumenten. Jugendkunstschulen dürfen zur Berufs- und Studienvorbereitung unterrichten sowie Einzelunterricht in den Sparten der Bildenden Kunst, der Medienkunst, im Theater, im darstellenden Spiel und im Tanz geben. Seit 20. Mai 2020 war der Musikunterricht auch wieder in Gruppen von bis zu zehn Personen möglich. Ausgeschlossen blieb jedoch der Unterricht an Blasinstrumenten, in Gesang oder Tanz.

Seit 18. Mai 2020 durften Bildungseinrichtungen beruflicher Art wieder öffnen.

Seit 25. Mai 2020 galt das auch für Einrichtungen zur allgemeinen Weiterbildung wie Volkshochschulen, Sprachschulen und zur Nachhilfe unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Theateraufführungen, Konzerte und Kinoveranstaltungen mit bis zu 100 Personen waren seit 1. Juni 2020 wieder erlaubt, wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Fitnessstudios durften seit 2. Juni 2020 wieder unter Auflagen öffnen.

Seit 6. Juni 2020 durften Bäder und Seen wieder öffnen. Zu den Auflagen zählte insbesondere, dass sich nur eine Person auf zehn Quadratmeter Wasserfläche aufhalten darf. In Nichtschwimmerbecken galten vier Quadratmeter pro Person.

Geschäfte

Seit 1. März 2021 ist der Verkauf von Pflanzen und Produkten für den Gartenbau in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern wieder erlaubt.

In Baden-Württemberg war seit 4. Mai 2020 die Beschränkung für die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften auf einer Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern aufgehoben. Sie wurde ersetzt durch eine Beschränkung auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Die Beschränkung auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche ist aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim seit 5. Juni 2020 außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 1 S 1623/20).

Reisebeschränkungen

Grenzpendler durften seit 11. Mai 2020 ihren Arbeitsweg für Einkäufe unterbrechen.

Sport

Breiten- und Leistungssport im Freien war seit 11. Mai 2020 wieder erlaubt. Training mit möglichem Körperkontakt bleibt untersagt. Seit 23. Oktober 2020 waren grundsätzlich Trainings mit bis zu 20 Personen erlaubt, wenn kein Abstand eingehalten werden konnte oder das Training zwingend eine größere Teilnehmerzahl erforderte.

In Hallen durfte seit 2. Juni 2020 wieder Sport betrieben werden.

Seit 11. Juni 2020 waren Wettkämpfe mit bis zu 99 Teilnehmern in Sportarten erlaubt, bei denen das Abstandsgebot eingehalten werden konnte, allerdings ohne Zuschauer.

Vereinssport ist seit 7. Juni 2021 auch außerhalb von Sportanlagen erlaubt mit den je nach Öffnungsstufe zulässigen Teilnehmerzahlen.

Veranstaltungen

Seit 28. Oktober 2021 gelten für Weihnachtsmärkte in Baden-Württemberg folgende Regeln:      

  • 3G-Regel in der Basis- und Warnstufe und 2G-Regel in der Alarmstufe sind einzuhalten beim Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen, sind erlaubt.
  • Kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist dagegen erforderlich für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind.

Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.

Bei Einhaltung der 2G-Regel, die lokal die Basisstufe voraussetzt, entfallen seit 15. Oktober 2021 Personenbeschränkungen. Das gilt auch für die bisherige Obergrenze von 25.000 Personen.

Seit 26. Juli 2020 gilt eine Begrenzung von 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Zuschauende in den Inzidenzstufen 1 und 2. Ab Überschreitung derfolgenden festen Personenzahlgrenzen ist stets ein 3G-Nachweis erforderlich:

In Inzidenzstufe 1 bis zu 1.500 Personen im Freien und mit bis zu 500 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oder bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

In Inzidenzstufe 2 bis zu 750 Personen im Freien und bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oder bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

In Inzidenzstufe 3 nur  bis zu 500 Personen im Freien und  bis zu 200 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

In Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Personen im Freien und mit bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

Masken dürfen seit 26. Juli 2021 im Freien abgenommen werden, auf fest zugewiesenen Sitzplätzen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.

Für Jahrmärkte und private Flohmärkte gelten seit 26. Juli 2021 die Regelungen des Einzelhandels wenn nur der Verkauf von Waren stattfindet.
Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.
Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben zulässig. Auch Vereinsfeiern sind von derselben Regelung erfasst.

Vortrags- und Informationsveranstaltungen sind je nach Öffnungsstufe seit 7. Juni 2021 erlaubt mit 

  • 100 Personen im Freien (Stufe 1)
  • 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2)
  • 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3)

Bei Inzidenzstufe unter 35 sind Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.

Seit 8. Mai 2020 sind standesamtliche Trauungen mit Gästen erlaubt. Die Gästezahl orientierte sich daran, bis zu welcher Personenzahl die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln im Trausaal eingehalten werden können.

Öffentliche Veranstaltungen mit maximal 100 Menschen waren seit 1. Juni 2020 erlaubt. Voraussetzungen sind feste Sitzplätze und die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. Seit 1. August sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern wieder erlaubt.

Seit 7. Juni 2021 sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet. Tanzen ist jedoch im Rahmen der Veranstaltung verboten. Gastronomiebetriebe müssen die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einhalten.

Seit 9. Juni 2020 waren Feiern an bestimmten Orten z. B. in Restaurants mit maximal 99 Teilnehmern erlaubt. Dabei waren die Anforderungen der Corona-Verordnung für private Veranstaltungen einzuhalten. Für Feiern im privaten Raum galten dagegen weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen.

Seit 19. Oktober 2020 waren mit Ausruf der dritten Pandemiestufe grundsätzlich nur Veranstaltungen mit maximal 100 Personen erlaubt. Für Kunst- und Kulturveranstaltungen galt eine Ausnahme für bis zu 500 Personen bei festen Sitzplätzen mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern.

Gottesdienste dürfen seit 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder stattfinden. Dazu zählen: Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meter, kein Gesang, maximal 50 Teilnehmer an Beerdigungen und maximal 100 Teilnehmer im Freien und bei Prozessionen.

Für Beerdigungen gilt aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart keine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 30 Personen mehr ab einer Inzidenz von 100 gemäß Infektionsschutzgesetz (Aktenzeichen 16 K 2291/21). Stattdessen gelten die Beschränkungen für Beerdigungen in Baden-Württemberg von maximal 100 Personen im Freien.

Versammlungen

Versammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen und insbesondere unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl erlaubt. Seit 19. Oktober 2020 waren mit Ausruf der dritten Pandemiestufe nur Versammlungen mit maximal 100 Personen erlaubt.



Bayern

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und noch bis zum 9. Dezember 2022 auch im öffentlichen Personennahverkehr. Seit 28. Mai 2022 genügt dabei in bayerischen Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Arztpraxen eine medizinische Schutzmaske bzw. eine OP-Maske anstelle einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske. Im öffentlichen Nahverkehr gilt dagegen weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Theater, Kinos und kulturelle Verantaltungen dürfen ab 27. Januar 2022 entsprechend ihrer Kapazität bis zu 50 Prozent mit Besuchern statt mit nur 25 Prozent auslasten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die im Einzelhandel geltende 2G-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 20 NE 21.3119). Die Landesregierung will sie im Einzelhandel entsprechend nicht mehr anwenden.

Die aktuelle seit 15. Dezember 2021 geltende Verordnung ändert Folgendes:

  • Eine Auffrischungsimpfung nach vollständiger Impfung lässt die Testpflicht bei 2Gplus-Regel entfallen mit Ausnahme von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen.
  • 2G-Regel statt 2Gplus-Regel gilt nun für
    • öffentliche Veranstaltungen und private Veranstaltungen im Freien, mit Ausnahme von Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen
    • Führungen unter freiem Himmel
    • Sportstätten im Freien bei eigener sportlicher Betätigung (Zuschauer von Sportveranstaltungen unterliegen weiterhin 2Gplus-Regel)
    • Zoologische und botanische Gärten auch in Innenbereichen
    • Gedenkstätten mit Innenbereichen
    • Freizeitparks mit Innenbereichen
    • Ausflugsschiffen

Die 2G-Regel gilt seit 8. Dezember 2021 auch im Einzelhandel mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs. Als solche gelten auch Buchhandlungen und Blumenfachgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte. Aufgrund dieser unbestimmten Festlegung fallen infolge einer Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichshofs München vom 17. Dezember 2021 auch Spielzeugläden darunter (Aktenzeichen 20 NE 21.3012). Des Weiteren lässt eine räumliche Trennung, die das unterschiedliche Betreten zum Erreichen von Waren des täglichen Bedarfs und des nichttäglichen Bedarfs sicherstellt, die 2G-Regel entfallen.

Seit 24. November 2021 gelten neue Maßnahmen in Bayern:

  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 Quadratmeter Ladenfläche.

Eine 2G-Regel gilt nun für:

  • körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseure (Ausnahme für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen)
  • Hochschulen (Ausnahnme für Prüfungen: 3G plus)
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.) (Ausnahme für Prüfungen: 3G plus)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (Ausname für Prüfungen: 3G plus)
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

Von 2G ausgenomen sind ohne Impfung Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten.

Eine 2Gplus-Regel gilt für:

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Im Falle von 2Gplus gelten folgende weitere Einschränkungen:

  • Personenobergrenzen in Höhe von maximal 25 Prozent der Kapazität für Außenveranstaltungen wie für Innenveranstaltungen. Messen sind nur mit einem Viertel der bisherigen Besucherzahlen erlaubt, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • Im Innenbereich gilt bei allen Veranstaltungen durchgängig Maskenpflicht, auch am Platz.
  • Zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ist der Mindestabstand einzuhalten. Der Mindestabstand bestimmt damit die zulässige Höchstteilnehmerzahl.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Keine Maskenpflicht am Platz wie in der Gastronomie.

Schließen müssen:

  • Diskotheken, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Bars
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste
  • Die Gastronomie in einer Sperrstunde zwischen 22 und 5 Uhr.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 1.000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gilt, bis diese Zahl an fünf aufeinander folgenden Tagen wieder unterschritten wird:

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2Gplus / 2G / 3Gplus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt mit einer Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 Quadratmeter Ladenfläche geöffnet.
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben ohne Zugangsbeschränkung zugänglich
  • Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader sind erlaubt ohne Zuschauer. Ausgenommen davon ist der Zutritt zur Sportstätte für Personen, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Seit 6. November 2021 galt in Bayern in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, wobei auch der Inhaber dazuzählt, eine 3G-Regel am Arbeitsplatz, wenn die sogenannte Krankenhausampel auf Rot steht. An ihre Stelle ist seit 24. November 2021 die bundesweite 3G-Regel am Arbeitsplatz getreten. Haben im Betrieb Personen mit anderen Personen Kontakt, wozu auch Kontakt unter Kollegen zählt, dürfen Arbeitgeber nur nachweislich geimpfte, genesene oder getestete Personen in geschlossene Räume lassen. Ungeimpfte oder nicht genesene Mitarbeiter müssen zwei mal pro Woche getestet werden. Die Testergebnisse waren zwei Wochen aufzubewahren.

Ausnahmen gelten für den Handel, den öffentlichen Personennahverkehr und Personenfernverkehr und die Schülerbeförderung.

Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung ist seit 15. Oktober 2021 in Bayern weitreichend entfallen. Sie gilt nur noch in folgenden Fällen:

  • geschlossene Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
  • Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
  • gastronomische Angebote mit Tanzmusik
  • körpernahn Dienstleistungen
  • Gemeinschaftsunterkünften

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158), der Einzelpersonen landesweit das Verlassen ihrer Wohnung ohne triftigen Grund verbot, für unwirksam erhält (Urteil v. 4. Oktober 2021, Aktenzeichen 20 N 20.767). Die Bayerische Staatregierung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sollte die Entscheidung Bestand haben, könnten auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung ergangene Bußgelder wegen Verstoßes gegen Ausgangsbeschränkungen zurückverlangt werden.

Seit 1. Oktober 2021 dürfen in Clubs und Diskotheken wieder Gäste feiern und insbesondere ohne Abstand und Maskenpflicht auch tanzen. Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung der 3G-Plus-Regel. Gäste müssen danach entweder nachweislich

  • vollständig geimpft sein,
  • als genesen gelten,
  • oder einen negativen PCR-Test

und das beim Einlass kontrolliert werden. Beschäftigten mit Kundenkontakt müssen sich mindestens zweimal wöchentlich einem PCR-Test unterziehen. Für Bordellbetriebe gelten entsprechend dieselben Vorgaben.

Vollständig geimpfte Personen sind negativ getesten Personen bereits seit 28. April 2021 in Bayern gleichgestellt und von der Testpflicht ausgenommen. Seit dem 2. September 2021 gilt eine neue 3G-Regelung. Beschränkungen hängen von der sogenannten Krankenhaus-Ampel ab:

  • ROT bei bayernweit mehr als 600 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen.
  • GELB bei bayernweit mehr als 1.200 neuen Covid-19-Patienten in Krankenhäusern in den vergangen sieben Tagen.
  • GRÜN, wenn Rot oder Gelb nicht erreicht sind.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt haben zudem nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete Zugang zum Innenbereich

  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern
  • von Sportstätten wie etwa Fitnessstudios
  • der Gastronomie
  • der Beherbergung, also Hotels und Ferienwohnungen
  • von Hochschulen
  • bei Tagungen und Kongressen
  • von Bibliotheken und Archiven
  • von Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, botanische Gärten, Freizeitparks
  • von außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung
  • beim touristischen Reisebusverkehr und Ähnlichem
  • bei Besuchen im Krankenhaus
  • alle Innenräume der Kultur, Theater, Kinos, Museen und Gedenkstätten

Das Ergebnis eines PCR-Tests darf maximal 48 Stunden alt sein. Ergebnisse eines Schnelltests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests darf maximal 24 Stunden alt sein.

Das Bußgeld bei Verstößen beträgt 500 Euro.

Quarantänepflicht

Bei einem Verstoß gegen die Quarantänepflicht droht seit 25. August 2020 ein Bußgeld von 2.000 Euro statt bisher 1.000 Euro.

Bayern hat den Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Hygienekonzepte für Betriebe am 28. Juli 2020 von 5.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht.

Maskenpflicht

Die Stufe der seit 2. September 2021 geltenden Krankenhaus-Ampel bestimmt insbesondere die Maskenpflicht:

  • ROT: Es gelten spezifische Maßnahmen
  • GELB: Es gilt FFP2-Maskenpflicht
  • GRÜN: Es gilt medizinische oder FFP2-Maskenpflicht

in Gebäuden, geschlossenen Räumen, ÖPNV, Kabinen und Ähnlichen.

Seit 27. April 2020 gilt in ganz Bayern eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften.  Dabei war in diesen Bereichen seit 18. Januar 2021 von Passagieren, Kunden und Besuchern eine FFP2-Maske zu tragen, auch wenn diese geimpft sind. Dasselbe galt bei der Abholung von bestellten Waren in Ladengeschäften im sogenannten Click&Collect-Verfahren.

Die FFP2-Maskenpflicht ist seit 2. September 2021 aufgehoben. Sie kann jedoch wieder gelten, wenn innerhalb der jeweils letzten 7 Tage bayernweit mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten.

Seit 15. Oktober 2020 galt eine Maskenpflicht abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen

  • an von der betroffenen Stadt oder Gemeinde festgelegten Orten, an denen Menschen regelmäßig dichter und länger zusammenkommen,
  • auch am Sitzplatz bei Veranstaltungen,
  • in Schulen im Unterricht ab der fünften Klasse,
  • sowie wieder ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 bis 3. Oktober 2021,
  • in Hochschulen bei Präsenzveranstaltungen, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten wird auch am Platz,
  • an Arbeitsplätzen, an denen kein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen galt sie zudem

  • auch für Grundschüler im Unterricht und bei der Nachmittagsbetreuung.

Mund und Nase waren zuvor nur mit einem Schutz zu bedecken, wobei ein Schal genügte. In Rosenheim galt diese Maskenpflicht bereits seit 22. April 2020, in Straubing seit 23. April 2020.

Außerdem gilt die Maskenpflicht 

  • mit der wieder erlaubten Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie z. B. durch Friseure,
  • während Gottesdiensten außerhalb des Sitzplatzes,
  • mit der Öffnung der Gaststätten im Innenbereich und seit 18. Mai auch im Außenbereich, solange man nicht am Tisch sitzt,
  • im Fernverkehr und im Flugverkehr seit 18. Mai 2020,
  • bei Demonstrationen eine Maskenpflicht ab 200 Teilnehmern seit 9. September 2020.
  • bzw. galt in der Stadt Hof auf Spielplätzen für Personen ab sechs Jahren seit 2. April 2021.

Seit 15. Oktober 2020 galt eine Maskenpflicht abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen

  • an von der betroffenen Stadt oder Gemeinde festgelegten Orten, an denen Menschen regelmäßig dichter und länger zusammenkommen,
  • auch am Sitzplatz bei Veranstaltungen,
  • in Schulen im Unterricht ab der fünften Klasse,
  • in Hochschulen während Vorlesungen,
  • an Arbeitsplätzen, an denen kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen galt sie zudem

  • auch für Grundschüler im Unterricht und bei der Nachmittagsbetreuung.

Das Bußgeld betrug zunächst 150 Euro und wurde am 25. August 2020 auf 250 Euro erhöht. Bei mehrfachen Verstößen beträgt es 500 Euro. Ladenbetreibern, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal einen Mund-Nasen-Schutz trägt, drohen sogar 5.000 Euro Geldbuße. Befindet sich das Personal hinter einer Trennvorrichtung, z. B. einer Acrylglasscheibe, entfällt währenddessen für sie die Maskenpflicht seit 22. Juni 2020.

Bis zum 25. Januar 2021 sollten zudem keine Bußgelder bei Verstößen gegen die seitdem geltende FFP2-Maskenpflicht verhängt werden.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

Die seit 8. September 2020 geltende Maskenpflicht in bayerischen Schulen auch beim Unterricht endete am 21. September 2020 und seit 7. Oktober 2020 auch in Würzburger Schulen. Seit 15. Oktober 2020 richtete sich die Maskenpflicht nach dem Inzidenzwert.

Seit 24. September 2020 galt in München zudem eine Maskenpflicht in der Altstadt-Fußgängerzone, der Schützenstraße, auf dem Stachus und Marienplatz, der Sendlinger Straße mit dem Sendlinger-Tor-Platz und dem Viktualienmarkt. Ab 2. Oktober 2020 wurde sie wieder aufgehoben. Seit 14. Oktober 2020 galt sie erneut. Seit 11. März 2021 galt die Maskenpflicht in der Innenstadt von München nur noch von 21 bis 5 Uhr statt ganztägig.

Ebenso galt sie in Augsburg in Bereichen der Innenstadt sowie auf Märkten, in Kinos, Theatern und bei sonstigen Darbietungen vor Publikum. Seit 15. Oktober 2020 war allgemein in bayerischen Regionen mit erhöhten Inzidenzwerten mit einer Maskenpflicht zu rechnen.

Kontaktverbote

Die seit 2. September 2021 geltende Verordnung sieht im Privatbereich keine Kontaktbeschränkungen mehr vor. Für Veranstaltungen wie Hochzeiten gelten jedoch Kontaktbeschränkungen.

Seit 7. Juni 2021 durften sich bei einer Inzidenz unter 50 vor Ort wieder bis zu zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Bei einer Inzidenz über 50 und unter 100 fürfen die zehn Personen aus bis zu drei Haushalten stammen.

Seit 6. Mai 2021 galten für Personen 14 Tage nach ihrer vollständigen Impfung keine Kontaktbeschränkungen mehr. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung entfällt für vollständig geimpfte Personen. Der Nachweis erfolgt durch Impfpass oder Impfbescheinigung eines Arztes.

In Würzburg galten seit 2. Oktober 2020 keine besonderen Beschränkungen mehr, die dort seit 15. September 2020 galten. Dazu zählten insbesondere Kontaktverbote für mehr als fünf Personen, maximal 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen bei privaten Feiern und ein 

Im Landkreis Rhön-Grabfeld galten aufgrund erhöhter Infektionszahlen von 28. September 2020 für zunächst eine Woche Beschränkungen wie ein Kontaktverbot von mehr als fünf Personen und eine Obergrenze von 25 Personen für private Feiern in geschlossenen Räumen. In Rosenheim durften sich von 24. August bis 26. September 2020 in der Öffentlichkeit nur noch Mitglieder eines Hausstands oder maximal fünf Menschen in Gruppen aufhalten. In München durften sich seit 24. September bis 2. Oktober nur noch maximal fünf Personen oder darüber hinaus nur Angehörige des eigenen Hausstands, Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands. Seit 14. Oktober gilt diese Beschränkung erneut. Ebenso gilt sie seit 14. Oktober in Augsburg.

Seit 17. Juni 2020 durften sich bis zu zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Ab 35 Neuinfektionen vor Ort muss dies seit 17. Oktober aber auch in privaten Räumen eingehalten werden. Ab 50 Neuinfektionen galt das entsprechend für nur noch fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten. Alkoholverbot am Mainufer.

Wesentliche Lockerung ist das seit 8. Mai 2020 erlaubte Treffen von Personen zwei verschiedener Haushalte im öffentlichen und im privaten Raum. 

Seit 6. Mai 2020 war die allgemeine Ausgangsbeschränkung aufgehoben. Verwandte in gerader Linie und Geschwister dürfen wieder besucht werden. Seit 9. Mai 2020 galt das auch für Besuche enger Angehöriger in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter strengen Auflagen.

Bereits seit 20. April 2020 war bereits der Besuch einer haushaltsfremden Person erlaubt.

Ausgangsbeschränkungen

In Bayern ist bei geltender Ausgangsbeschränkung körperliche Betätigung wie etwa Joggen oder Spazieren gehen in der Zeit von 22 Uhr bis 0 Uhr nicht erlaubt.

Kommunen durften in Bayern zudem Ausflüge nicht dort ansässiger Personen in ihrem Gebiet verbieten.

In Augsburg und Rosenheim galten die seit 2. November 2020 in Deutschland vorgesehenen Beschränkungen bereits ab dem 30. Oktober 2020, 21:00 Uhr. In Passau galt seit 28. November 2020 eine strenge Ausgangsbeschränkung, die inzwischen bis 11. Dezember verlängert wurde. Im Landkreis Berchtesgadener Land durften Menschen ab 20. Oktober 2020, 14 Uhr ihre Wohnung nur aus triftigen Grund verlassen. Als solcher gilt der Weg zur Arbeit oder zum Arzt, ein Spaziergang oder Joggen. Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetriebe mussten schließen. Veranstaltungen sind bis auf Gottesdienste verboten. Die Ausgangsbeschränkungen sollten vorerst bis zum 2. November gelten.

Entsprechende Maßnahmen ergreifen mussten Behörden zudem seit 1. Dezember 2020 ab 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Davon betroffen waren zudem Nürnberg und Schwabach sowie die Landkreise Passau, Regen und Freyung-Grafenau. In Hof galt seit 8. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr.

Seit 9. Dezember 2020 galt bayernweit eine Ausgangsbeschränkung, die sich seit dem Stufenmodell am lokalen Inzidenzwert orientiert.

Wohnungen durften danach nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden. Als solche gelten 

  • Arbeitsweg,
  • Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
  • Sport mit maximal einer Person aus einem anderen Hausstand,
  • Gassigehen mit Tieren,
  • notwendige Einkäufe auch zur Unterstützung hilfsbedürftiger und minderjähriger Menschen, 
  • der Besuch von Kinder, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen zu besuchen.
  • Beerdigungen und die Begleitung Sterbender.
  • Auf öffentlichen Plätzen gilt ein Alkoholverbot rund um die Uhr.
  • Maskenpflicht auch während Versammlungen.

In Gebieten mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen galt zudem eine strengere nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr und zwischen 200 und 100 Neuinfektionen von 22 bis 5 Uhr, die das Verlassen der Wohnung nur erlaubt zum

  • beruflichen Arbeiten,
  • Versorgen von Tieren,
  • Wahrnehmen des Sorge- und Umgangsrechts,
  • unterstützenden Begleiten hilfsbedürftiger, minderjähriger oder sterbender Personen und in
  • medizinischen Notfällen sowie bei
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Festgelegt wird die Ausgangssperre  durch die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte.

An Weihnachten durfte zudem vom 24. bis 26. Dezember 2020 ein abendlicher Gottesdienst besucht werden.

Verstöße waren mit einem Bußgeld von 150 Euro bedroht.

Die 15-km-Regel für touristische Ausflüge wurde nach fünf Tagen am 26. Januar 2021 durch Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs außer Vollzug gesetzt (Az.: 20 NE 21.171 und 20 NE 21.162) und soll dem Gesundheitsministerium zufolge nicht mehr beschlossen werden.

Sie war von Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmbar und durfte aus triftigen Gründen überschritten werden, wozu insbesondere Einkaufen, Familien- und Krankenbesuche, Gottesdienste, Arzttermine sowie unaufschiebbare Umzüge zählen. Ausflüge waren dagegen kein triftiger Grund. Bei Verstößen drohte regelmäßig ein Bußgeld von 500 Euro.

Alkoholverbote

Am 19. Januar 2021 wurde das seit 11. Dezember 2020 geltende landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum außer Vollzug gesetzt. Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zufolge lässt das Infektionsschutzgesetz das Verbot nur an bestimmten öffentlichen Plätzen zu (Aktenzeichen 20 NE 21.76).

Seit 17. Oktober 2020 gilt ab 35 Neuinfektionen ein lokales Alkoholkonsumverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen von 23 bis 6 Uhr und ab 50 Neuinfektionen von 22 bis 6 Uhr.

Am 1. September 2020 hatte der Bayerische VGH ein stadtweites Verbot für teilweise rechtswidrig erklärt (Az.: 20 CS 20.1962). Danach  verfügte die Stadt München ein Alkoholverbot für einzelne Orte, an denen ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Außer Vollzug setzte er zudem das landesweite Grillverbot (Az.: 20 NE 20.1754).

Im Stadtgebiet von München galt bereits seit 28. August 2020 im öffentlichen Raum ein Alkoholverkaufsverbot zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Seit 14. Oktober gilt zudem ab 22 Uhr ein Alkoholverkaufsverbot in Gaststätten. In Augsburg galt von 15. Oktober bis 18. Oktober 2020 ein Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zum Mitnehmen von 21 bis 6 Uhr an folgenden Orten: Maximilianstraße, Holbeinplatz, Rathausplatz, Ludwigstraße, An der Blaue Kappe zwischen Klinkertorstraße und Altes Kautzengässchem, Leonhardsberg. 

Seit 17. Oktober 2020 galt ab 35 Neuinfektionen bayernweit ein Alkoholverkaufsverbot von 23 bis 6 Uhr und ab 50 Neuinfektionen von 22 bis 6 Uhr, auch in der Gastronomie. Das Bußgeld bei Verstößen beträgt mindestens 500 Euro.

Kontaktangaben

Die Angabe falscher Kontaktdaten bei einer Angabepflicht zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion ist seit 2. Oktober mit 250 Euro Bußgeld bedroht.

Dienstleistungen

Für die meisten Dienstleistungen, außer besonders notwendigen wie Personennahverkehr oder Handel, gilt die 3G-Regel ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen.

Dienstleistungen zur Körperpflege und Körperhygiene sind seit 1. März 2021 wieder erlaubt. Erfolgen dürfen insbesondere Gesichtspflege, Fußpflege und Maniküre. Friseure durften zuvor seit 4. Mai 2020 unter strengen Auflagen wieder öffnen. Nach dem November -Lockdown ist eine Öffnung bei Einhaltung von Terminvergabe und FFP2-Maskenpflicht Terminwieder seit 1. März 2021 erlaubt. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie die Bartpflege bleiben verboten.

Fahrschulen durften seit 11. Mai 2020 wieder unterrichten, wenn Hygieneregeln eingehalten werden.

Reisebusse durften seit 22. Juni 2020 wieder ohne Sitzplatzbegrenzung verkehren. Allerdings gilt eine Maskenpflicht im Bus. Flußkreuzfahrten durften seit 8. Juli 2020 wieder stattfinden.

Gastronomie

Auch Bars und Kneipen ohne eigenes Speiseangebot dürfen seit 27. Juli 2021 im Innenbereich öffnen. Bedienung am Tisch ist hier ebenfalls vorgeschrieben. Fehlen Tische, ist die Öffnung somit nicht erlaubt. Eine Sperrstunde und ein Alkoholverbot gelten nicht.

Seit 7. Juni 2021 dürfen Gastronomen bei einer Inzidenz unter 100 auch in Innenräumen wieder Gäste bis 24 Uhr bewirten. Dementsprechend lange dürfen auch Biergärten und andere Außenbereiche öffnen. Bisher war um 22 Uhr Schluss. Es gelten feste Hygiene-Konzepte. Ab einer Inzidenz von 50 gilt danach unter anderem eine Testpflicht.

Gastronomiebetriebe durften zuvor seit 18. Mai 2020 wieder Gäste im Außenbereich empfangen bis 20 Uhr, seit 8. Juni bis 23 Uhr. Nach diesem Zeitpunkt muss der unmittelbar schließen und Gäste ihn verlassen. Gäste müssen sich zudem an die bestehenden Kontaktverbote halten. Zu anderen Personen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Außerdem ist von Besuchern und Mitarbeitern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Besucher dürfen diesen nur am Tisch abnehmen. Betreiber müssen ihre Kontaktdaten registrieren, um Infektionsketten verfolgen zu können. Seit 25. Mai darf auch der Innenbereich für Gäste bis 22 Uhr öffnen. Am 19. Juni ist die Beschränkung der Öffnungszeiten für Gaststätten aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entfallen. In München gilt seit 14. Oktober 2020 ab 22 Uhr ein Alkoholverkaufsverbot auch in Gaststätten.

Beherbergung

Seit 21. Mai 2021 waren wieder Übernachtungen für touristische Zwecke zulässig, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt. Voraussetzung war ein negativer, nicht mehr als 24 Stunden alter Coronatest. Innerhalb von 48 Stunden muss ein weiterer Test erfolgen. Hygienekonzept und Maskenpflicht sind vorgeschrieben.

Für Personen aus inländischen Risikogebieten galt seit 8. Oktober 2020 ein Beherbergungsverbot. Beherbergt werden dürfen nur Personen, die einen negativen Covid-19-Test vorlegen, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist. Seit 17. Oktober 2020 war das Beherbergungsverbot in Bayern wieder aufgehoben. Beherbungen waren nur für Geschäftsreisende erlaubt.

Einrichtungen

Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten dürfen ebenfalls unter Auflagen wie einem maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht und Kontaktdatenerfassung inzidenzunabhängig öffnen.

Spielplätze dürfen seit 6. Mai 2020 wieder öffnen. Bolzplätze waren zunächst davon ausgenommen.

Seit 9. Mai 2020 durfte eine festgelegte Person einen Angehörigen oder Freund in Pflegeheimen bzw. in Krankenhäusern besuchen. Seit 29. Juni 2020 galten individuelle und passgenaue Schutz- und Hygienekonzepte der Einrichtungen. In Augsburg war der Besuch seit 14. Oktober 2020 auf maximal 1 Besucher pro Person in Krankenhäusern und Pflegeheimen beschränkt. Seit 9. Dezember 2020 mussten Besucher ein negatives Testergebnis vorweisen und eine FFP2-Maske tragen.

Seit 25. Mai 2020 dürfen Pflege- und Seniorenheime sowie stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wieder neue Personen aufnehmen.

Freizeiteinrichtungen

Museen, Bibliotheken und Zoos durften seit 11. Mai wieder öffnen. Seit 8. Juli durften auch die Innenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten öffnen, wenn ein Sicherheitsabstand eingehalten wurde. Außerdem durften Indoor-Spielplätze öffnen.

Freizeitparks durften seit 30. Mai 2020 wieder öffnen. Autokinos dürfen ebenfalls öffnen. Außerhalb des Autos gilt Maskenpflicht.

Freibäder, Fitnessstudios und andere Freizeitsporteinrichtungen durften bei Einhaltung von Hygiene- und Abstandsgeboten seit 8. Juni 2020 wieder öffnen. Seit 22. Juni 2020 durften auch Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern wieder entsprechend öffnen. Das ist nach dem Lockdown nun seit 21. Mai 2021 wieder erlaubt mit Terminbuchung und negativem Test bei einer Inzidenz über 100.

Seit 15. Juni 2020 durften auch Theaterbetriebe, Kinos und Konzertsäle wieder öffnen, wenn Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Dazu gehörte insbesondere eine Maskenpflicht während der Vorstellung. Nach dem Lockdown ist die Öffnung wieder seit 10. Mai 2021 bis 22 Uhr erlaubt bei einer Inzidenz unter 100. Es gilt FFP2-Maskenpflicht auch während der Vorstellung und ein Verzehrverbot sowie eine Testpflicht.

Fitnessstudios in Bayern durften für Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands seit 12. November 2020 wieder öffnen. Die infolge der bundesweit vereinbarten Beschränkungen seit 2. November 2020 geltende vollständige Schließung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt. Unmittelbar beschloss die Landesregierung eine seit 13. November 2020 geltende Schließung aller Freizeiteinrichtungen.

Fitnesstudios durften seit 21. Mai 2021 wieder ab einer Inzidenz unter 100 öffnen. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 gilt eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests und Terminbuchung. Unter 50 entfällt die Testpflicht. Seit 2. September 2021 gilt die 3G-Regel abhängig von der Inzidenz.

Geschäfte

Blumenläden, Gartenmärkte, Gärtnereien und Buchhandlungen sowie Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe dürfen in Bayern seit 28. April 2021 wieder unabhängig von den aktuellen Corona-Zahlen wie Einzelhandelsgeschäfte für den täglichen Bedarf öffnen, jedoch keine Baumärkte.

Betriebe, die Pflanzen verkaufen, durften seit 1. März 2021 wieder öffnen. Das galt konket für Blumenläden, Gärtnereien, Gartencenter und Baumschulen sowie Baumärkte, letztere mit vollem Sortiment. Bei einem Inzidenzwert von 100 bis 200 Neuinfektionen war für den Einkauf seit 12. April 2021, wie für den Einzelhandel auch, ein aktuelles negatives Testergebnis erforderlich. Ab 200 Neuinfektionen war nur Vorbestellung und Abholen (Click&Meet) erlaubt.

Das Bestellen von Waren, die dann persönlich im Geschäft des Einzelhändlers abgeholt werden, ist seit 11. Januar 2021 auch in Bayern erlaubt. Das Abholen musste zu einem bestimmten Termin und mit FFP2-Maske erfolgen.

Seit 4. Mai 2020 war eine Person je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Seit 22. Juni 2020 war die Beschränkung auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gelockert.

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern durften seit 27. April 2020 wieder öffnen. Eine Beschränkung der Verkaufsfläche war zulässig.

Gottesdienste

Gottesdienste durfen seit 4. Mai 2020 wieder stattfinden, aber nur bis zu 60 Minuten dauern. Im Freien waren maximal 50 Teilnehmer erlaubt, in Gebäuden dagegen nur so viele, dass ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird. Seit 22. Juni gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Singen war verboten.

Zwischen 24. und 26. Dezember 2020 war entgegen der Ausgangsbeschränkungen der Besuch eines Gottesdienstes erlaubt.

Reisebeschränkungen

Seit 23. Dezember 2020 mussten Rückkehrer aus einem Risikogebiet nach Bayern innerhalb von 72 Stunden dem Gesundheitsamt ein Testergebnis auf den Covid-19-Erreger vorlegen. Tests sind an Flughäfen und in kommunalen Zentren möglich. Reisende sollen verstärkt kontrolliert werden.

Seit 23. Dezember 2020 mussten Rückkehrer aus einem Risikogebiet nach Bayern innerhalb von 72 Stunden dem Gesundheitsamt ein Testergebnis auf den Covid-19-Erreger vorlegen. Tests sind an Flughäfen und in kommunalen Zentren möglich. Reisende sollen verstärkt kontrolliert werden.

Touristen mussten bis zum Vormittag des 2. November 2020 aus bayerischen Beherbergungsbetrieben abreisen.

Sport

Seit 21. Mai 2021 ist kontaktfreier Sport in Innenbereichen und Kontaktsport unter freiem Himmel mit bis zu 25 Teilnehmern wieder erlaubt bei einer Inzidenz unter 100. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 ist ein negativer Coronatest erforderlich. Unter 50 entfällt die Testpflicht.

Kinder unter 14 Jahren dürfen in Gruppen bis zu fünf Kindern kontaktlos Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen dürfen daran mit einem höchsten 24 Stunden alten negativen Testergebnis  teilnehmen.

Seit 8. Juli 2020 waren Trainings von Kontaktsportarten wieder erlaubt. Wettkämpfe blieben verboten.

Seit 22. Juni 2020 bestimmte sich die Teilnehmerzahl von Sportgruppen in Lehrgängen nach den räumlichen Verhältnissen.

Kontaktlose Sportarten im Außenbereich waren seit 18. Mai 2020 wieder erlaubt. Dasselbe galt für Sport im Innenbereich, wenn ein Abstand eingehalten werden konnte. Seit 19. September 2020 waren Wettkämpfe in allen Sportarten wieder erlaubt. Bei Hallensportarten waren 200 Besucher zugelassen, im Freien 400 Besucher. In Augsburg waren seit 14. Oktober 2020 keine Zuschauer im Breiten- und Profisport erlaubt.

Veranstaltungen

Besucherobergrenze für öffentliche Veranstaltungen ist 25.000 Personen, bei Messen sogar bis zu 50.000 Besucher täglich. Volksfeste blieben weiterhin bis 1. Oktober 2021 verboten.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Gästen gilt die seit 2. September 2021 geltende 3G-Regel nicht. Auch eine Maskenpflicht entfällt. Ab 1.000 Personen gilt sie im Eingangsbereich und dort, wo Menschen sich vermehrt begegnen. Außerdem gilt die 3G-Regel drinnen wie draußen. Kontaktdaten sind zu erfassen.

Seit 1. August 2021 sind Messeveranstaltungen wieder erlaubt. Besucher und sonstige Teilnehmer der Messe müssen vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Seit 7. Juni 2021 und eine Inzidenz zwischen 50 und 100, dürfen sich im Freien bis zu 50 Personen zum Feiern treffen. In Räumen sind es bis zu 25 Personen. In beiden Fällen gilt eine Testpflicht. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Seit 21. Mai 2021 sind Kulturveranstaltungen und Sportveranstaltungen im Freien mit bis zu 250 Besuchern wieder erlaubt. Feste Sitzplätze sind Pflicht. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 zudem ein negativer Coronatest. Seit 7. Juni 2021 sind im Freien dürfen bis zu 500 Besucher auf Sitzplätzen und mit Maske erlaubt. Ab einer Inzidenz über 50 besteht zudem eine Testpflicht.

Seit 17. Juni 2020 waren private Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 50 Personen wieder erlaubt. Seit 22. Juni 2020 waren es bis zu 100 Personen im Freien und 50 Personen in geschlossenen Räumen. Die Personen mussten bekannt sein. Ab einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen waren private Feiern nur mit maximal zehn Teilnehmern erlaubt. Ab einem Inzidenzwert von 50 sank die erlaubte Teilnehmerzahl auf fünf Personen.

Öffentliche Veranstaltungen waren seit 15. Juni 2020 mit 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit 100 Personen im Freien erlaubt. Seit 22. Juni 2020 waren es jeweils entsprechend 100 Personen bzw. 200 Personen. Ab 14. Juli 2020 waren 200 bzw. 400 Personen erlaubt. Bei Kongressen mit Sitzplätzen galt keine Begrenzung, allerdings mussten pro Person zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, sonst galt die zuvor genannte Obergrenze.  In Regionen, in denen die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen überschritten wird, durften Veranstaltungen nur noch mit maximal 50 Teilnehmern stattfinden.

In Rosenheim durften seit 24. August 2020 nur noch maximal 50 Menschen an nicht-öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen teilnehmen. Unter freiem Himmel waren höchstens 100 Menschen erlaubt. In München waren private Veranstaltungen seit 24. September nur noch mit maximal 25 Personen in geschlossenen Räumen und mit maximal 50 Personen im Freien erlaubt. In Augsburg galt dasselbe seit 14. Oktober 2020. Für Veranstaltungen im Privatbereich galten die strengeren Regeln des Kontaktverbots.

Versammlungen

Ortsfeste Versammlungen durften im Freien seit 4. Mai 2020 stattfinden für maximal eine Stunde und mit maximal 50 Teilnehmern. Sie mussten einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Demonstrationen werden durch Einzelfallentscheidung erlaubt. Seit 9. September 2020 ist ab 200 Teilnehmern ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht.




Berlin

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Seit 15. November 2021 gilt in der Bundeshauptstadt Berlin eine 2G-Regel für folgende Einrichtungen, zu denen nur noch vollständig geimpfte oder genesene Personen Zutritt erhalten dürfen:

  • Friseure und Kosmetikstudios
  • Restaurants
  • Kinos, Theater und Konzerthäuser
  • Museen und Galerien
  • Sporthallen, Schwimmbäder, Thermen und Saunen
  • Fitnessstudios und Tanzstudios
  • Spielhallen und Vergnügugnsstätten
  • Geschlossene Räume in Freizeiteinrichtungen wie Zoos und Botanischen Gärten

Ausnahmen gelten für ungeimpfte Personen unter 18 Jahren und Personen, die sich aus nachgewiesenen medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Diese müssen jedoch einen negativen Coronatest zum Zutritt nachweisen.

Der Impfnachweis kann nicht mit dem gelben Impfpass erbracht werden, sondern nur mittels Impfzertifikat.

Berlin verfügte zuvor schon seit 18. September 2021 über eine 2G-Option, wonach Betreiber und Veranstalter entscheiden können, ob sie nur Geimpften oder Genesenen den Zutritt erlauben. Das gilt insbesondere für die Gastronomie, Zoos, Sporteinrichtungen, Kinos, Kulturveranstaltungen und körpernahe Dienstleistungen wie Friseure. Clubs und Diskotheken haben jedoch keine Wahl und müssen die 2G-Regel anwenden.

Im Einzelhandel mit alltäglich lebensnotwendigen Waren sowie bei Gottesdiensten, Parteiveranstaltungen und bei Versammlungen ist die Option zur 2G-Regel jedoch verwehrt.

Ein Wechsel zwischen 3G-Regel und 2G-Regel ist bei räumlicher oder zeitlicher Abgrenzung möglich.

Tanzveranstaltungen, Prostitutionsdienstleistungen sowie Saunen mit Aufgüssen und der Zutritt zu Clubs und Diskotheken sind dagegen nur mit 2G-Regelung erlaubt.

Kinder unter 12 Jahren sind nach Kritik von der 2G-Regel ausdrücklich ausgenommen, haben also die entsprechende Erlaubnis wie Geimpfte und Genesene.

Maskenpflicht

In Berlin ist seit 27. April 2020 ein Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend und seit 29. April 2020 auch in allen Geschäften. Bei Missachtung der Maskenpflicht drohte in den meisten Fällen kein Bußgeld. Seit 23. Juni 2020 droht jedoch beim Verstoß gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen ein Bußgeld von mindestens 50 Euro bis maximal 500 Euro. Kunden und Betreiber von Friseursalons müssen mit einem Bußgeld von 50 Euro bis 5.000 Euro rechnen. Bei Maskenpflicht ist seit 10. Juli 2021 grundsätzlich eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Eine FFP2-Maske ist bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV zu tragen.

Außerdem gelten Maskenpflichten in diesen Fällen:

  • im Eisenbahn- und Flugverkehr (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • auf Fähren von Fahrgästen, Kontrolleuren sowie Servicepersonal (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • in Taxis von Fahrgästen (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • auf Bahnhöfen (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • in Haltestellenbereichen (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • auf Flughäfen und in Fahrterminals (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kunden,
  • in Kinos außerhalb des Sitzplatzes,
  • in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen von Besuchern,
  • in Verkaufsstellen und Gaststätten im Innenbereich durch das Personal und für Gäste außerhalb des Tisches (seit 5. September auch für geschlossene Gesellschaften),
  • in Arztpraxen (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021), Friseurbetrieben und in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • in religiösen Einrichtungen (nur noch medizinische Masken seit 24. Januar 2021),
  • in Schulen seit dem 10. August 2020 mit dem dann wieder beginnenden Unterricht (seit 15. März 2021 mit medizinische Masken) und vollständig an allen weiterführenden und beruflichen Schulen seit 18. November 2020 (seit 15. März 2021 mit medizinischen Masken), seit 4. Oktober 2021 gilt die Maskenpflicht an Berliner Schulen erst ab der 7. Klasse,
  • bei Demonstrationen mit mehr als 100 Teilnehmern seit dem 5. September 2020 (Ausnahmen sind möglich, wenn die Demonstrationsweise keine Maske erfordert, z. B. eine Demonstration in Fahrzeugen),
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden, außer am festen Arbeitsplatz selbst und in Aufzügen seit 3. Oktober 2020,
  • im Bundestag seit dem 6. Oktober 2020 und seit 10. Februar 2021 nur noch medizinische bzw. FFP2-Masken,
  • in Autos bei Mitfahrern aus einem fremden Haushalt mit Ausnahme des Fahrers seit 11. Februar 2021.

Seit 24. Oktober 2020 gilt in Berlin eine Maskenpflicht zudem überall, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhaltbar ist. Sie gilt deshalb insbesondere auf Märkten, in Warteschlagen und in Einkaufszonen. Die unabhängig davon geltende Maskenpflicht an belebten Berliner Orten auch im Freien ist dagegen seit 18. Juni 2021 entfallen wie insbesondere in den Bereichen Tauentzienstraße, Kurfürstendamm, Schloßstraße, Wilmersdorfer Straße, Bergmannstraße, Karl-Marx-Straße, Bölschestraße, Alte Schönhauser Straße, Friedrichstraße und in der gesamten Altstadt Spandau. Auch in Zoos und Tierparks gilt seitdem keine Maskenpflicht mehr im Freien.

Auch kleine Kinder sollen textile Masken tragen, sofern sie dazu in der Lage sind. Ausnahmen gelten für Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen beim Atmen.

Kontaktverbote

Für private Kontakte in geschlossenen Räumen sind die Beschränkungen seit 10. Juli 2021 aufgehoben.

Seit 3. Juli 2021 gelten Kontaktbeschränkungen in Berlin nur noch in geschlossenen Räumen. Für private Treffen gilt ein Richtwert von 100 Personen. Zuvor galt eine Kontaktbeschränkng von zehn Personen aus maximal fünf Haushalten, die jetzt nur noch in Innenräumen zu beachten ist. Vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie eigene Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.

Seit 10. Oktober 2020 galt von 23 bis 6 Uhr in Berlin ein strengeres Kontaktverbot im öffentlichen Raum. Maximal fünf Personen oder Angehörige zweier Haushalte durften sich während der nächtlichen Sperrstunde versammeln.

Die Bußgeldregelungen gegen das Mindestabstandsgebot (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) und das das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) waren aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Mai 2020 außer Kraft (Aktenzeichen VerfGH 81 A/20).

Grillen im Monbijoupark war seit 20. Mai 2020 nicht mehr erlaubt, ebenso wie das gewerbliche Zubereiten und Anbieten von Speisen auf Wiesen und Freiflächen.

Mehrere Personen aus maximal zwei Haushalten durften sich seit 11. Mai 2020 wieder treffen.

Alkoholverbot

Das zwischen 0 und 5 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot ist seit 18. Juni 2021 aufgehoben. Seit 10. Juli 2021 ist das Alkoholkonsumverbot auf Parkplätzen aufgehoben.

Quarantänepflicht

In Berlin galt seit 2. Juli 2020 eine Quarantänepflicht für Reisende aus Corona-Risikogebieten innerhalb Deutschlands. Sie mussten sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, wenn sie in den vorherigen 14 Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen waren. Außerdem ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Dienstleistungen

Friseure durften seit 4. Mai 2020 wieder öffnen, wenn sie Auflagen einhalten. Gesichtsnahe Arbeiten wie Augenbrauen- oder Bartpflege sind verboten. Der nach dem erneuten Öffnung nach dem Lockdown vorgeschriebene negative Test ist seit 18. Juni 2021 entfallen. Maskenpflicht besteht jedoch weiterhin.      

Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios und Solarien durften seit 9. Mai 2020 wieder öffnen. Betreiber und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Fahrschulen durften seit 9. Mai 2020 öffnen. Fahrlehrer müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Gaststätten durften seit 15. Mai 2020 wieder öffnen. Voraussetzungen waren ausreichender Abstand zwischen Tischen, Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter und keine Angebote Selbstbedienung, wie insbesondere Buffets. Bis 22 Uhr mussten Gäste die Räume verlassen und Betreiber ihre Türen schließen. Seit 21. Juli durften Speisen auch wieder an Theken und Tresen verzehrt werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Gruppen bis zu sechs Personen durften ohne Mindestabstand an Tischen sitzen.

Clubs und Diskotheken dürfen seit 18. Juni 2021 wieder Gäste im Freien tanzen lassen mit bis zu 250 Teilnehmern. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.

Kontaktdaten von Gästen im Innenbereich sind zu erfassen, seit 5. September 2020 auch im Außenbereich. Gästen, die bewusst falsche Angaben machen, droht seit 5. September 2020 ein Bußgeld von 50 bis zu 500 Euro.

Seit 25. Mai 2020 durften Hotels unter strengen Auflagen öffnen.

Kneipen durften dagegen erst seit 2. Juni 2020 öffnen. Gäste mussten an Tischen sitzen. Außerdem öffnen durften Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars. Die Öffnungszeiten waren auf 6 bis 23 Uhr beschränkt. Seit 21. Juli 2020 war diese Beschränkung entfallen. Seit 10. Oktober 2020 galt wieder eine entsprechende Sperrstunde für alle Gastronomiebetriebe, die das Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2020 vorzeitig außer Vollzug gesetzt hat (Aktenzeichen VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20).

Stadtrundfahrten und Führungen im Freien waren seit 25. Mai 2020 wieder erlaubt.

Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe durften seit dem 2. Juni 2020 bis 23 Uhr öffnen.

Tanz- und Ballettschulen und gewerbliche Bildungsanbieter durften seit 2. Juni 2020 wieder ausbilden.

Seit 10. Juli 2021 ist die Terminbuchung bei Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten entfallen. Teilnehmende Personen müssen nur noch negativ getestet sein, wenn dabei geschlossene Räume aufgesucht werden.

Einrichtungen

Spielplätze durften seit 30. April 2020 wieder geöffnet werden.

Private Museen durften seit 4. Mai 2020 wieder öffnen.

Seit 11. Mai 2020 durften Jugendkunstschulen, Musikschulen und ähnliche Einrichtungen für Einzelunterricht oder Unterricht in Gruppen von maximal fünf Personen wieder öffnen.

Volkshochschulen durften seit 2. Juni 2020 wieder Anmeldungen annehmen und für den Publikumsverkehr seit 1. Juni 2020 wieder öffnen.

Fitnessstudios, Tanz- und Ballettschulen und gewerbliche Sportanlagen durften seit 2. Juni 2020 wieder öffnen. Freibäder und Strandbäder durften bereits seit 25. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen.

Freiluftkinos durften seit 2. Juni 2020 wieder öffnen.

Personal in stationären- bzw. teilstationären Pflegeeinrichtungen muss sich seit 4. Februar 2021 täglich regelmäßig vor Dienstbeginn auf eine Corona-Infektion testen lassen. Bewohner stationärer Einrichtungen sind mindestens einmal im Monat zu testen. Bei Bewohnern teilstationärer Pflegeeinrichtungen und Bewohnern mit kognitiven Einschränkungen müssen häufigere Tests erfolgen. Zuständig dafür sind die Einrichtungen.

Geschäfte

Seit 22. April 2020 durften Geschäfte auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern öffnen. Diese Verkaufsflächenbegrenzung war seit 9. Mai 2020 entfallen. Seit 27. Juni 2020 galt eine Beschränkung von einer Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

Geschäfte mussten ab 10. Oktober von 23 bis 6 Uhr schließen, insbesondere auch Spätis. Tankstellen durften nur Kraftstoffe und Ersatzteile verkaufen. Apotheken dürfen Arzneimittel abgeben.

Gottesdienste

Seit 4. Mai 2020 waren Gottesdienste mit maximal 50 Teilnehmern wieder erlaubt.

Seit 30. Mai 2020 waren sie im Freien mit unbegrenzter Personenanzahl erlaubt und seit 2. Juni 2020 im Innenraum mit 200 Personen.

Sport

Sport im Außenbereich war unter Einhaltung eines ausreichenden Abstands seit 15. Mai 2020 für bis zu acht Personen wieder erlaubt.

Bis zu zwölf Personen durften seit 2. Juni 2020 wieder in Sporthallen trainieren.

Seit 27. Juni 2020 war kontaktfreier Sport generell erlaubt.

Bei Sportveranstaltungen im Freien waren ab 30. Juni 2020 bis zu 1.000 Teilnehmer erlaubt.

Veranstaltungen

Seit 10. Juli 2021 sind bis zu 1.000 zeitgleich anwesende Personen erlaubt. Eine Anhebung auf maximal 2.000 Personen ist möglich bei maschineller Lüftung und Einhaltung der Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung. Seit 10. Juli 2021 sind bei Veranstaltungen im Freien bis zu 2.000 zeitgleich Anwesende bei entsprechenden Hygieneregeln erlaubt, bei Tanzveranstaltungen sind jedoch nur bis zu 1.000 Personen zulässig. Mit genehmigten Hygienekonzepten sind in Absprache mit der Gesundheitsverwaltung bis zu 5.000 Teilnehmer möglich.

Seit 18. Juni 2021 waren Veranstaltungen im Freien für bis zu 1.000 zeitgleich anwesende Teilnehmer möglich statt wie bisher für bis zu 500 Personen. In geschlossenen Räumen waren es nun bis zu 250 statt bisher 100.

Eine Testpflicht gilt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen. Bei Veranstaltungen im Freien sowie beim professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt die Testpflicht erst bei mehr als 750 Personen.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden besteht feste Sitzplatzpflicht, sofern nicht alle Anwesenden negativ getestet sind. Dann sind bis zu 250 Personen bei Veranstaltungen erlaubt. In geschlossenen Räumen gilt bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen Testpflicht.

Seit 5. September 2020 mussten private Veranstaltungen ab 50 Teilnehmern über ein Hygienekonzept verfügen. Seit 3. Oktober 2020 waren private Feiern mit mehr als 50 Personen im Freien verboten, in geschlossenen Räumen bereits ab 25 Personen. Ab zehn Teilnehmern, die nicht in einem Haushalt leben, mussten Veranstalter diese dokumentieren.

Seit 2. Juni 2020 durften Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 300 Personen stattfinden, seit dem 1. August 2020 waren 500 Personen erlaubt, seit dem 1. September 2020 bis zu 750 Personen und seit dem 1. Oktober 2020 bis zu 1.000 Personen. Im Freien waren Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, seit 1. September 2020 mit bis zu 5.000 Personen. Der Veranstalter musste die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsgebote gewährleisten.

Versammlungen

Seit 9. Mai 2020 waren Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern im Freien zulässig. Es musste sich um eine ortsfeste Kundgebung handeln. Aufzüge dürfen nur unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.

Seit 25. Mai 2020 waren öffentliche Versammlungen im Freien mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt. Seit 29. Mai 2020 war die Beschränkung der Teilnehmerzahl entfallen.




Brandenburg

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Die Maßnahmen sind seit 15. Dezember 2021 nochmals verschärft worden:

  • Kontakte ungeimpfter Personen sind nur noch mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts erlaubt. Bei ausschließlich geimpften und genesenen Personen gilt eine Obergrenze von 50 Personen in Innenräumen sowie 200 Personen im Freien.
  • Für Versammlungen im Freien gilt eine Obergrenze von 500 Personen. Bei einer lokalen Inzidenz von 350 und landesweit mindestens zehn Prozent mit Covidpatienten belegten Intensivbetten sind nur noch 200 Teilnehmer erlaubt.
  • Clubs und Diskotheken müssen in Brandenburg schließen.

Seit 24. November 2021 gilt eine neue Verordnung, die folgendes ändert: 

  • Die 2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet:
    Sie gilt in Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme von Geschäften für den alltäglichen Bedarf. Außerdem Einrichtungen mit Publikumsverkehr mit Ausnahmen zwingend benötigter Einrichtungen wie Banken, Behörden, Gerichten, Bibliotheken und bei Wahlen und Abstimmungen. Gastronomie und Beherbergungsstätten in Form von Hotels und Jugendherbergen mit Ausnahme bei Testnachweis für Geschäfts- oder Dienstreisende. Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme bei medizinischer Notwendigkeit sowie sexuelle Dienstleistungen. Für Clubs und Diskotheken gilt die 2Gplus-Regel.
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft:
    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Geimpfte und genesene sind davon wie Kinder unter 12 Jahren ausgenommen. Ausnahmen gelten für die Wahrnehmung des Sorgerechts und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung hilfsbedürftiger Personen, für Kitas, Schulen und eine nachbarschaftliche Kindesbetreuung.
  • In Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von mehr als 750 und landesweit mehr als zehn durch Covidpatienten belegten Intensivbetten gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 6 Uhr für Ungeimpfte, wenn sie keinen triftigen Grund zum Verlassen ihrer Wohnung haben. Clubs und Diskotheken müssen schließen und Festivals sind untersagt.
  • Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden und bleiben bis 15. Dezember 2021 verboten.
  • FFP2-Maskenpflicht gilt überall in nichtprivaten geschlossenen Räumen, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann.
  • Der gelbe Impfpass genügt nicht mehr zum Impfnachweis, wo Einschränkungen für Ungeimpfte gelten. Dieser muss vielmehr mittels digitalem oder ausgedrucktem Impfzertifikat erfolgen, das einen QR-Code zeigt.

In Brandenburg gilt seit 16. September 2021 eine Corona-Verordnung auf Basis der 3G-Lösung, die die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz als neuen Leitindikator und die 2G-Regel als Option bringt.

Betreiber vieler Einrichtungen und Veranstalter unterliegen danach geringeren Beschränkungen, wenn sie danach nur geimpften, genesenen oder negativ getesten Personen den Zutritt bzw. die Teilnahme gestatten. Zudem besteht eine 2G-Option, wenn sie nur Geimpfte oder Genesene zulassen.

Zudem gelten neuen Maßstäbe für Beschränkungen:

  • der Hospitalisierungsinzidex: Warnwert bei  Aufnahme von 7 bis 12 und Alarmwert bei Aufnahme von mehr als 12 Personen zur stationären Behandlung wegen einer Covid-19-Erkrankung pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen
  • die Auslastung der Intensivstationen: Warnwert bei 10 bis 20% mit Covid-19-Patienten belegte Intensivstationbetten und Alarmwert bei mehr als 20% mit Covid-19-Patienten belegten Intensivstationbetten
  • der Sieben-Tage-Inzidenz: Warnwert: 100 bis 200 und Alarmwert bie mehr als 200

Seit 21. Oktober 2020 galten Einschränkungen ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes von 35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob der jeweilige Inzidenzwert in dieser Zeit durchgängig überschritten wird.

Maskenpflicht

In Brandenburg gilt seit 27. April 2020 eine Maskenpflicht

  • im öffentlichen Nahverkehr und
  • in Geschäften.

Sie gilt zudem

  • für Besucher in Krankenhäusern und in Pflegeeinrichtungen seit 12. Juni 2020,
  • in Taxis und Reisebussen seit 12. Juni 2020,
  • bei körpernahen Dienstleistungen, zum Beispiel beim Friseur seit 4. Mai 2020,
  • bei Stadtrundfahrten und vergleichbaren touristischen Angeboten seit 12. Juni 2020,
  • im geschlossenen Innenbereich in Flughäfen seit 26. Juni,
  • in den Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts und sonstigen pädagogischen Angeboten sowie von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden seit 11. August 2020,
  • im Kino, in Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen seit 6. Juni 2020.

Seit 11. Oktober 2020 galt ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen zusätzlich eine Maskenpflicht

  • in Gaststätten
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden
  • Personenaufzügen
  • in von Gesundheitsämtern ausgewiesenen Bereichen auch im Freien

Bußgelder drohten vorerst nicht. Seit 5. September 2020 gilt bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 bis 250 Euro.

Die Maskenpflicht gilt für Kinder ab sechs Jahren. Menschen mit Behinderungen und bei Vorliege entsprechender gesundheitlicher Gründe müssen Mund und Nase nur bedecken, wenn sie dazu in der Lage sind.

Ausgangsbeschränkungen

Seit 19. April 2021 galt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, die einen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung verlangte.

Sport und touristische Ausflüge waren nur in einem 15-km-Radius um den Landkreis oder kreisfreie Stadt ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 Neuinfektionen bereits an einem Tag erlaubt. Dies gilt für weitere fünf Tage, auch wenn dieser Wert unterschritten wird.

Alkoholverbot

Der Alkoholkonsum war im öffentlichen Raum verboten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat das ganztägige Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Brandenburg am 5. Februar 2021 außer Kraft gesetzt. Seit 12. Februar 2021 können die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer Allgemeinverfügung nun ein Alkoholverbot auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen.

Kontaktverbote

Seit 3. Juni 2020 dürfen sich bei stabiler Inzidenz unter 100 zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Bei Treffen mit Angehörigen aus dem eigenen oder einem weiteren Haushalt gilt keine Begrenzung mehr. Im öffentlichen Raum gilt weiterhin das Abstandsgebot.

Seit 19. April 2021 galt ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Stadt oder in einem Landkreis: Kontakt eines Haushalts mit maximal einer haushaltsfremden Person, Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit

Personen zweier Haushalte durften sich seit 9. Mai 2020 wieder treffen.

Seit 15. Juni 2020 waren die Kontaktbeschränkungen entfallen. Es galt das Abstandsgebot. Seit 21. Oktober 2020 galt ab einem überschrittenen Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen wieder eine Beschränkung auf zehn Personen bzw. Personen aus maximal zwei Haushalten.

Kontaktdaten

Die Falschangabe von Kontaktdaten, wenn diese verpflichtend zur Nachverfolgung von Infektionsketten ist, ist in Brandenburg seit dem 11. Oktober 2020 mit einem Bußgeld von 50 Euro bis 250 Euro bedroht.

Dienstleistungen

Friseure durften seit 4. Mai 2020 unter strengen Auflagen wieder öffnen. Seit 11. Mai 2020 waren auch andere körpernahe Dienstleistungen wieder erlaubt. Seit 5. September 2020 galt das auch für erotische Massagen ohne Geschlechtsverkehr. Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote müssen sonst geschlossen bleiben.

Fahrschulen, Flugschulen, Segelschulen und ähnliche Einrichtungen durften seit 8. Mai 2020 wieder bis zu fünf Schüler unterrichten und ausbilden. Sie mussten den Zugang kontrollieren, Abstände sicherstellen, Kontaktlisten führen und die Hygiene sicherstellen. Bei der praktischen Ausbildung durften nur ein Lehrer und ein Schüler, jeweils mit Mund-Nasen-Schutz, teilnehmen.

Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, durften seit 15. Mai 2020 wieder öffnen. Die Öffnungszeiten waren bis 14. Juni auf 6 bis 22 Uhr beschränkt. Betreiber mussten die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellen, den Zutritt steuern, lüften und Kontaktdaten von Gästen erfassen. Seit 5. September 2020 durften bis zu sechs Personen, die aus mehreren verschiedenen Haushalten stammen, ohne Abstandsgebot an einem Tisch sitzen.

Der Alkoholausschank ist seit 11. Oktober 2020 ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen von 23 bis 6 Uhr verboten.

Ebenfalls seit 15. Mai 2020 wieder erlaubt war das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Die jeweiligen Unterkünfte mussten eine eigene Sanitärausstattung haben. Das seit Ende Juni geltende Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten wurde am 16. Oktober 2020 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen OVG 11 S 87/20 und 88/20).

Einrichtungen

Seit 9. Mai 2020 dürfen Spielplätze wieder öffnen.

Seit 28. Mai 2020 durften Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel unter Auflagen wieder öffnen. Auf Grundlage eines Hygienekonzeptes mussten Betreiber die Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen und Badestellen ausweisen. Saunen mussten geschlossen bleiben.

Seit 15. Juni 2020 durften zwei Personen statt nur eine Person in Krankenhäusern und in Pflegeeinrichtungen befindliche Menschen besuchen.

Geschäfte

Seit 1. März 2021 dürfen Gartenfachmärkte und Blumenläden öffnen, wenn Verkaufsflächen mehr als 50 Prozent unter freiem Himmel liegen.

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmeter durften seit 22. April 2020 wieder öffnen. Für Fahrrad-, Buch- und Kfz-Handel gilt diese Einschränkung nicht. Seit 9. Mai 2020 war die Quadratmeter-Beschränkung entfallen. Lottoannahmestellen gelten dabei nicht als Wettannahmestelle bzw. als ihnen ähnliche Unternehmen.

Gottesdienste

Seit 4. Mai 2020 durften wieder Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten und von den Veranstaltern sicherzustellen.

Reisebeschränkungen

Touristen mussten in Brandenburg bis zum 5. November 2020 abreisen.

Sport

Kontaktloser Sport- und Freizeitsport im Freien war seit 15. Mai 2020 ohne besondere Genehmigung wieder erlaubt.

Seit 5. September 2020 waren in Mannschaftssportarten Trainings in Gruppen bis zu 30 Personen, in Individualsportarten bis zu fünf Personen wieder erlaubt.

Veranstaltungen

Seit 20. September 2021 gilt für ungeimpfte oder nicht genesene Personen eine Testpflicht für Veranstaltungen im Freien, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 20 liegt und die
Besucherzahl bei über 500 liegt und nicht erst bei über 750. Bei Veranstaltungen in Innenräumen wie beispielsweise bei Vereinssitzungen ohne Unterhaltungscharakter gilt eine Testpflicht bereits ab 100 statt erst ab 200 Teilnehmern.

Seit 3. Juni 2021 sind bei stabiler Inzidenz unter 100 private Feiern aus besonderem Anlass erlaubt mit bis zu 70 Personen im Freien und bis zu 30 Personen in geschlossenen Räumen. Dazu zählen Verlobungen, Hochzeiten, Polterabende, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungen, Prüfungsfeiern und Abschlussfeiern.

Für private Veranstaltungen galt zuvor seit 5. September 2020 wieder eine niedrigere Obergrenze von 75 Personen, die jedoch bei ausreichendem Platz zur Einhaltung des Mindestabstands nicht im öffentlichen Raum einzuhalten ist. Bei Überschreiten des Inzidenzwerts von mehr als 35 Neuinfektionen waren seit 11. Oktober 2020 private Feiern im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 Personen und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen untersagt, seit 21. Oktober 2020 waren es entsprechend 15 bzw. 25 Personen sind es. Zudem waren Veranstaltungen mit mehr als 6 haushaltsfremden Personen drei Tage zuvor beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Bei mehr als 50 Neuinfektionen waren unabhängig ob zuhause oder in angemieteten Räumen nur noch maximal zehn bzw. Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Dauerte die Überschreitung länger als zehn Tage, konnte eine Stadt oder ein Landkreis die Teilnehmerzahl auf fünf Personen beschränken. Das Bußgeld bei Verstößen beträgt 250 bis 1.000 Euro.

Seit 3. Juni 2021 sind bei stabiler Inzidenz unter 100 Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 Besuchern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 Besuchern erlaubt bei Einhaltung folgender Auflagen:

  • Terminvergabe (entfällt bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter)
  • Kontaktdatenerfassung
  • Abstandsgebot
  • Symptomfreiheit
  • regelmäßiges Lüften
  • Zutrittssteuerung
  • Maskenpflicht
  • Testpflicht ab 6 Jahre (entfällt bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter)

Seit 15. Juni 2020 waren öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern erlaubt. Mit einem Hygienekonzept waren sie bis zu einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen weiterhin möglich. Veranstaltungen waren ab einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 250 Personen draußen und 150 Personen drinnen beschränkt. Ab 50 Neuinfektionen waren es entsprechend 150 Personen draußen bzw. 100 Personen drinnen.

Versammlungen

Genehmigte Versammlungen waren mit bis zu 20 Teilnehmern unter Einhaltung von Sicherheitsabständen und Hygienevorkehrungen seit 20. April 2020 wieder erlaubt.

Seit 15. Juni 2020 galt für Demonstrationen keine Teilnehmerzahlbegrenzung mehr. Seit 23. April galt: maximal 500 Teilnehmer, ortsfeset und unter freiem Himmel bein einer Inzidenz bis 100. Ab einer Inzidenz über 100 maximal 100 Teilnehmer sowie ab einer Inzidenz von 200 nur im Einzelfall mit Ausnahmegenehmigung.




Bremen

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Maskenpflicht

Seit 2. August 2021 entfällt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, wenn dort ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept existiert. Ausgenommen sind Gerichte, Justizvollzugsanstalten und Polizeidienststellen. Auch in Verkaufsstätten in geschlossenen Räumen gilt weiterhin eine Maskenpflicht.

Eine Maskenpflicht gilt seit 21. Juni 2021 im Freien nur noch an Haltestellen des Personennahverkehrs sowie in Bahnhöfen. Ebenso entfallen ist die Maskenpflicht für Beschäftigte in Kitas sowie für Schüler und Schulmitarbeiter in Klassenräumen der weiterführenden Schulen.

Bremen hat am 24. April 2020 eine Maskenpflicht beschlossen, die seit dem 27. April 2020 im Nahverkehr und beim Einkauf in Geschäften gilt.

Seit 17. Oktober 2020 galt ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen wie folgt eine Maskenpflicht:

  • Bahnhofsvorplatz: täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Innenstadt & Schnoorviertel: Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
    Sonntag, den 01.11.2020, von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr
  • Schlachte: täglich von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Viertel (Ostertor/Steintor): täglich von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Vegesacker Bahnhofsvorplatz: täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  • Vegesacker Fußgängerzone: Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Seit 28. August 2020 droht ein Bußgeld von 50 Euro bei Maskenpflicht-Verstoß in Bussen und Bahnen.

Ausnahmen gelten für Kinder unter sieben Jahren, für Menschen mit gesundheitlichen Problemen infolge Behinderung oder Schwangerschaft, für Gehörlose zur Kommunikation und deren Kommunikationspartner sowie für Radfahrer, die Bereiche mit Maskenpflicht lediglich passieren.

Kontaktverbote

Seit 21. Juni 2021 dürfen sich statt bisher maximal fünf Personen bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Hausständen treffen. Ansonsten sind Treffen von zwei Haushalten beliebiger Größe erlaubt. Auch Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren dürfen sich ohne Abstand treffen.

Eine Bewegungsbeschränkung auf einen 15-km-Radius galt in Bremen nicht. Sie wurde aber bei steigenden Infektionszahlen von der Bremer Landesregierung vorbehalten.

Mehrere Angehörige zweier Haushalte durften sich seit 13. Mai 2020 wieder im Freien treffen.

Seit 1. Juni 2020 durften sich bis zu 20 Personen in Räumen und bis zu 50 Personen im Freien wieder treffen. Seit 17. Oktober 2020 galt bei Überschreiten des Inzidenszwerts von 50 Neuinfektionen eine Beschränkung auf fünf Personen außerhalb der eigenen Wohnung, sofern es sich um keine Angehörigen von maximal zwei Haushalten oder Familienangehörige handelte. Andernfalls galt das Abstandsgebot.

Alkoholverbot

Ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen gilt seit 17. Oktober 2020 ein Alkoholverkaufsverbot täglich von 23 bis 6 Uhr. Seit 2. November 2020 darf von 22 bis 6 Uhr kein Alkohol wie insbesondere Bier, Wein oder Schnaps mehr verkauft werden.

Dienstleistungen

Prostitutionsdienstleistungen sind seit 21. Juni 2021 wieder erlaubt, wenn ein Hygienekonzept eingehalten wird und Kontaktdaten erfasst werden.

Friseure durften seit 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Dazu gehörten Beschränkungen wie das Verbot gesichtsnaher Arbeiten, Tragen von Mund-Nasen-Schutz, obligatorisches Haarewaschen, Reinigen von Werkzeugen und geschlossene Wartebereiche.

Volkshochschulen und Fahrschulen durften seit 6. Mai 2020 wieder öffnen. Auch hier waren Auflagen einzuhalten.

Hotels und Campingplätze durften seit 18. Mai 2020 wieder Gäste empfangen. Gaststätten durften seit 18. Mai 2020 und Kneipen durften seit 1. Juni 2020 wieder öffnen, wenn Gäste an Tischen saßen. Ihre Zahl war jeweils auf zehn Personen begrenzt. Bars mussten geschlossen bleiben. Seit 30. Juli 2020 durften Shisha-Bars infolge einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen wieder öffnen (Az.: 1 B 221/20). Hygienekonzepte und Anwesenheitslisten waren in allen Fällen vorgeschrieben. Seit 17. Oktober 2020 galt für Gastronomiebetriebe ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

Einrichtungen

Lokale, Kinos, Theater oder Konzertsäle dürfen seit 11. Juni 2021 auch drinnen bis nachts um 1 Uhr geöffnet bleiben. Seit 21. Juni 2021 ist die Sperrstunde entfallen.

Betriebskantinen mussten schließen, wenn sie nicht für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich sind.

Zoos, Museen und Gedenkstätten durften seit 6. Mai 2020 wieder für Besucher öffnen.

Spielplätze durften seit 6. Mai 2020 ebenfalls wieder geöffnet werden.

Bestimmte Freibäder durften seit 1. Juni 2020 wieder öffnen. Saunen sowie Frei- und Hallenbäder dürfen nun seit 21. Juni 2021 wieder öffnen mit einem Hygienekonzept und Kontaktdatenerfassung.

Fitnessstudios und Sporthallen durften ebenfalls unter Auflagen seit 1. Juni 2020 öffnen.

Saunen durften seit 7. Oktober 2020 wieder öffnen.

Pflegeeinrichtungen durften zwei registrierte Besucher für Bewohner zulassen. Diese müssen seit 11. Januar 2021 ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-Testergebnis vorlegen, das auch mittels Schnelltest möglich ist. Seit 21. Juni 2021 ist die Aufhebung von Beschränkungen durch Behörden möglich, wenn mindestens 80 Prozent der Bewohner gegen das Coronavirus geimpft sind.

Geschäfte

Gartencenter und Blumenläden dürfen seit 13. Februar 2021 wieder öffnen. Die Abholung bestellter Waren im Einzelhandel ist erlaubt mit Einzelzutritt oder Abgabe im Freien.

Seit 20. April 2020 durften Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern wieder öffnen. Eine Verringerung war zulässig. Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen durften wieder auf ihrer vollen Fläche öffnen.

Seit 13. Mai 2020 war die Verkaufsflächenbeschränkung entfallen. Es galt stattdessen eine Beschränkung von zehn Quadratmeter pro Kunde.

Gottesdienste

Seit 6. Mai 2020 waren Gottesdienste unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen wieder erlaubt.

Sport

Sport ist seit 21. Juni 2021 in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen ohne Einschränkung erlaubt. Ab 21 Personen im Raum müssen sie einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten. Für Sportanlagen unter freiem Himmel sind die bisherigen corona-spezifischen Beschränkungen aufgehoben. Sportvereinsmitglieder unterliegen keiner Testpflicht mehr für die Sporthalle.

Veranstaltungen

Seit 21. Juni 2021 sind Veranstaltungen in Innenräumen mist bis zu 250 Personen erlaubt und unter freiem Himmel bis zu 1.000 Personen, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Bei bis zu 100 Teilnehmern entfällt im Freien das Abstandsgebot bei Inzidenz unter 35, Zugangskontrolle, negativem Test, Kontaktdatenerfassung und behördlicher Anmeldung zwei Tage vor der Veranstaltung.

Seit 17. Oktober 2020 galt ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen für Veranstaltungen in Bremen eine Beschränkung auf maximal 100 Teilnehmer drinnen wie draußen. Für private Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen und in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum galt eine Beschränkung auf  höchstens 10 teilnehmenden Personen. Die Beschränkung auf zwei Hausstände wurde dringend empfohlen.

Versammlungen

Genehmigte Versammlungen sind bei Einhaltung der jeweiligen Auflagen erlaubt.




Hamburg

Hamburg machte von der Hotspot-Regelung bis 30. April 2022 Gebrauch, weshalb seit 3. April 2022 noch folgende Beschränkungen galten:

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen. In der Gastronomie konnte sie am Sitzplatz abgenommen werden. Im Einzelhandel ist eine medizinische Maske ausreichend.
  • Clubs und Diskotheken mussten die 2Gplus-Regel beachten.
  • Neben der FFP2-Maskenpflicht galt in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe die Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses.
  • Absonderungspflicht für infizierte Personen, wenn ein Schnelltest oder PCR-Test positiv ausgefallen ist für in der Regel zehn Tage.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Hamburg hat seit 29. November 2021 die 2G-Regel auf folgende weitere Bereiche ausgeweitet:

  • Gastronomie
  • Theater, Konzerthäuser und Kinos
  • Beherberungsbetriebe
  • Stadt- und Hafenrundfahrten
  • Clubs, Bars und Diskotheken
  • Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
  • Freizeitchöre und Freizeitorchester
  • Bildungsangebote mit Freizeitcharakter
  • Museen, Bibliotheken in Innenräumen
  • Allgemeine Veranstaltungen in Innenräumen
  • Zoos, botanische Gärten in Innenräumen
  • Körpernahe Dienstleistungen (Ausgenommen Friseurbesuche, Fußpflege, medizinische Behandlungen)

Nahezu alle Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen infolgedessen keine ungeimpften Personen mehr einlassen. Sie sind verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.

Ausnahmen für den Zutritt ungeimpfter Personen gelten 

  • für Personal in diesen Bereichen, das einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen und eine medizinische Maske tragen muss.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da sie regelmäßig in der Schule getestet werden.
  • Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit ärztlichem Bestätigungsschreiben im Original und tagesaktuellem Test

Seit 23. August 2021 galt in Hamburg eine Verordnung auf Grundlage der 3G-Regel. Die Akzeptanz eines PCR-Testergebnisses war dabei auf 48 Stunden beziehungsweise bei einem Antigen-Schnelltestergebnis auf 24 Stunden begrenzt.

Seit 28. August 2021 existierte zudem eine eine 2G-Option, die Zutritt nur für geimpfte und genesene Personen erlaubt. Von ihr können bestimmte Publikumseinrichtungen und Veranstaltungen Gebrauch machen, wenn sie diese auf der dafür vorgesehenen Website anzeigen. Das gilt insbesondere für Restaurants, Kneipen, Kinos, Theater, Museen und Zoos.

Ein Wechsel zwischen 3G-Regel und 2G-Option war unter bestimmten Voraussetztungen möglich, setzte jedoch eine räumliche oder zeitliche Trennung voraus. Eine Trennung zwischen Innenräumen und Außenräumen, wonach dort 3G bzw. 2G gelten, war jedoch nicht zulässig.

Kinder unter 12 Jahren durften 2G-Angebote nutzen. Ab 25. September 2021 durften 12- bis 17-Jährige Ungeimpfte bis auf weiteres an 2G-Veranstaltungen teilnehmen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht ist ab 25. September 2021 in Fußballstadien mit 2G-Regel nicht mehr einzuhalten.

Im öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr in Hamburg genügt seit 24. April 2021 nur noch eine FFP2-Maske.

Seit 2. April 2021 ist das Tragen medizinischer Masken am Arbeitsplatz vorgeschrieben, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum befindet.

Seit 27. Februar 2021 galt eine erweiterte Maskenpflicht.  Eine medizinische Maske ist in Hamburg in folgenden Situationen zu tragen:

  • überall, wo Menschen eng aneinander geraten können,
  • auf Spielplätzen für Erwachsene,
  • an besonders belebten Orten am Wochenende und an Feiertagen.

In Hamburg gilt seit 27. April 2020 im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine Maskenpflicht. Seit 6. August 2020 galt sie auch an Schulen eine Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts. Grundschüler sind davon ausgenommen. Seit 12. Oktober 2020 galt sie auch im Freien an von der Stadt bestimmten Orten.

Ein Bußgeld von 500 Euro bis 1000 Euro drohte zunächst nur Betreibern, wenn sie nicht darauf achten, dass ihre Kunden einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Seit 10. September 2020 gilt ein Bußgeld von 80 Euro bei einem Maskenpflichtverstoß. Zuvor sahen vereits seit 17. August 2020 die Beförderungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbundes 40 Euro vor bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln und an Bahnsteigen und Haltestellen.

In Hamburg ist das Tragen einer Maske bereits für Kinder ab drei Jahren verpflichtend.

Ausgangsbeschränkung

In Hamburg galt von 2. April 2021 bis 12. Mai 2021 eine Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur mit triftigem Grund erlaubt war. Dies galt auch nach dem Inkrafftreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes von 21 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt zur körperlichen Betätigung war in Hamburg jedoch von 21 bis 0 Uhr erlaubt.

Kontaktverbote

Seit 20. März 2021 dürfen sich Angehörige eines Haushalts mit maximal einer Person aus einem anderen Haushalten ohne Abstand treffen zuhause wie in der Öffentlichkeit. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Lebenspartner zählen als ein Haushalt, auch wenn sie getrennt wohnen. Das strengere Kontaktverbot mit mehr als einer haushaltsfremden Person galt seit 8. Januar 2021.

Personen, die im selben Haushalt leben, durften sich seit 13. Mai 2020 mit Personen eines anderen Haushalts im öffentlichen Raum treffen, solange nicht mehr als zehn Personen zusammentreffen.

Seit 26. Oktober 2020 galt ein strengeres Kontaktverbot. Zehn Personen aus maximal zwei Haushalten durften sich drinnen wie draußen ebenso wie im öffentlichen wie im privaten Raum nur noch treffen. Ausnahmen von der Beschränkung auf Personen aus zwei Haushalten galten nur für Patchwork-Familien und Kinder unter zwölf Jahren.

Alkoholverbot

Seit 17. Oktober 2020 galt von 23 bis 5 Uhr ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum. Zudem galt von 23 bis 5 Uhr ein Alkoholverkaufsverbot. Seit 26. Oktober 2020 galt es von 23 Uhr bis 10 Uhr. Seit 2. November 2020 galt es von 22 bis 10 Uhr.

Seit 8. Dezember 2020 war der Verkauf von Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Heißgetränke, wie insbesondere von Glühwein oder Grog, von 16 bis 22 Uhr an folgenden Orten untersagt: 

  • Ottensen: Bereich begrenzt durch die Barnerstraße, Scheel-Plessen-Straße, Bahnhof ohne Paul-Nevermann-Platz, Max-Brauer-Allee, Klausstraße, Eulenstraße, Große Brunnenstraße,  Ottenser Hauptstraße, Nöltingstraße, Am Born
  • Sternschanze: Bereich begrenzt durch die Max-Brauer-Allee, Altonaer Straße, Dänenweg, Sternschanze, Schanzenstraße, Lagerstraße, Sternstraße, Neuer Kamp, Neuer Pferdemarkt, Stresemannstraße.
  • Winterhude: Mühlenkamp in gesamter Länge, Poelchaukamp ab Mühlenkamp bis zur Sierichstraße, Dorotheenstraße zwischen Andreasstraße und Körnerstraße.

Seit 14. April 2021 gilt das Alkoholverbot nur nach an festgelegten Orten, an denen es nach den Erfahrungen der Polizei zu Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alkoholkonsum kommt.

Dienstleistungen

Friseure durften seit 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie die Bartpflege sind verboten.

Seit 13. Mai 2020 durften Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wieder Leistungen unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen erbringen.

Innengastronomie darf unter Auflagen seit 3. Juni 2021 wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, besteht keine Testpflicht. Bei Bewirtung in Innenbereichen bewirtet, gilt eine Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren oder Impfnachweis bzw. Genesenennachweis. Abseits von Sitzplätzen gilt eine medizinische Maskenpflicht. An einem Tisch dürfen Angehörige aus maximal zwei Haushalten sitzen.

Gastronomiebetriebe durften seit 13. Mai 2020 wieder öffnen. Die Gäste mussten registriert werden. Sie mussten einen Abstand von 1,5 Meter einhalten, wenn eine geeignete Trennwand fehlt. Das galt auch für Stehplätze. Seit 17. Oktober gilt eine Sperrstunde von 23 bis 5 Uhr.

Seit 9. Oktober 2020 galt ein Beherbungsverbot für Personen aus inländischen Risikogebieten mit einem Inzidenzwert von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Sie mussten schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vergangenen 14 Tagen nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder einen negativen Covid-19-Test vorlegen, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist.

Einrichtungen

Spielplätze durften seit 13. Mai 2020 von 7 bis 20 Uhr geöffnet werden.

Besuche in Pflegeheimen durch eine festgelegte Bezugsperson waren einmal in der Woche seit 18. Mai 2020 wieder möglich.

Freibäder dürfen seit 3. Juni 2021 unter Einhaltung von Maßnahmen wie Zutrittskontrolle und Kontaktdatenerfassung wieder öffnen mit bis zu 500 Besuchern. Freibäder durften seit 2. Juni 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Dasselbe gilt für Sporthallen, Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und Indoor-Spielplätze. Zwischen Geräten ist ein Abstand von mindestens 2,5 Meter einzuhalten.

Vollständig geimpfte Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen seit 23. April 2021 wieder zu den geltenden Besuchszeiten besucht werden. Erlaubt sind zudem Kontakte zu ihnen in einer Einrichtung ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Maskenpflicht.

Geschäfte

Seit 20. April war die Öffnung auf einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern wieder erlaubt. Eine Öffnung auf reduzierter Fläche ist zulässig. Fahrradläden, Buchhandlungen und Autohäuser sind von der Flächenbeschränkung ausgenommen.

Seit 13. Mai 2020 war die Flächenbeschränkung entfallen. Stattdessen galt, dass pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde erlaubt ist.

In Teilen Altonas, Ottensens, Eimsbüttels, Sternschanze und St. Pauli galt seit 1. August 2020 an Wochenenden ein Alkohol-Verkaufsverbot außerhalb von Gaststätten. Das Bußgeld für die Person, die alkoholische Getränke zum Mitnehmen verkauft, beträgt 500 Euro bis 1.000 Euro. Das Verkaufsverbot wird vor jedem Wochenende angepasst. Seit 21. August galt es von 22 Uhr bis 6 Uhr. Nun wieder wie bereits zuvor ab 20 Uhr bis 6 Uhr. Am 4. und 5. September galt es von 22 Uhr bis 6 Uhr. Ebenso am 2. und 3. Oktober sowie 9. und 10. Oktober.

Seit 17. Oktober gilt hamburgweit ein Alkoholverkaufsverbot von 23 bis 5 Uhr an und darüber hinaus zu weiteren Zeiten an von der Polizei bestimmten Orten.

Gottesdienste

Gottesdienste durften seit 4. Mai 2020 wieder stattfinden, wenn ein Infektionsschutzkonzept eingehalten wird.

Sport 

Seit 1. Juni 2021 ist Kontaktsport in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Personen erlaubt, im Freien ohne Personenbeschränkung. Teilnehmer müssen symptomfrei sein. Ab dem 3. Juni können Jugendliche und Kinder einen ohne fachliche Aufsicht durchgeführten von Sorgeberechtigten unterzeichneten negativen Test vorlegen.

Seit 1. Juli 2020 war Sport auch mit Körperkontakt für Gruppen bis zu zehn Personen wieder erlaubt.

Individualsport war im Freien seit 13. Mai 2020 wieder erlaubt. Beim Mannschaftssport musste ein Abstand von 1,5 Metern im Freien und 2,5 Metern in geschlossenen Räumen eingehalten werden. Seit 1. September durften bis zu 30 Spieler wieder ohne das Abstandsgebot trainieren. Umkleiden und Duschen mussten geschlossen bleiben.

Veranstaltungen

Seit 17. Oktober waren Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis außerhalb des eigenen Wohnraums nur noch mit bis zu 25 Personen erlaubt. Private Feiern im eigenen Wohnraum waren mit höchstens 15 Personen erlaubt.

Sonstige Veranstaltungen waren bei fehlenden Sitzplätzen im Freien nur mit bis zu 100 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Bei Alkoholausschank verringerte sich die jeweils erlaubte Personenzahl auf 50 bzw. auf 25 Personen. Bei Sitzplätzen musste ab 100 Teilnehmern ein ausführliches Hygienekonzept vorliegen.

Versammlungen

Bei Inzidenz unter 100 können an ortsfesten Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel bis zu 1.000 Personen teilnehmen und damit die doppelte bisher erlaubte Personenobergrenze. Veranstalter müssen für die Einhaltung eines Hygienekonzepts sorgen, das Maskenpflicht, Abstandsgebot und Zutrittskontrolle umfasst.

Genehmigte Versammlungen waren bei Einhaltung der jeweiligen Auflagen erlaubt.




Hessen

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die 2G-Regel im hessischen Einzelhandel im Rahmen eines Eilantrags einer Modehausbetreiberin aufgrund ungenauer Regelungen am 1. Februar 2022 für rechtswidrig erklärt (Aktenzeichen 5 L 182/22.F). Das betroffene Modehaus in Hanau muss diese nicht mehr anwenden. Die Hessische Landesregierung will die überarbeiten.

Hessen hat seit 16. Dezember 2021 eine Verordnung mit folgenden Regeln:

  • Ungeimpfte dürfen sich in der Öffentlichkeit nur noch mit eigenen Haushaltsangehörigen sowie mit maximal zwei Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Geimpfte und Genesene werden dabei nun mitgerechnet.
  • Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung entfällt die Testpflicht, wo eine 2Gplus-Regel gilt mit Ausnahme von Pflegeheimen und Krankenhäusern.
  • Die Maskenpflicht gilt auch bei Großveranstaltungen mit mehr als 3.000 Teilnehmern.
  • Bei Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine Kapazitätsbegrenzung ab 251 Teilnehmern auf 25 Prozent der Sitzplätze.
  • In Hotspots mit einer lokalen Inzidenz von mehr als 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt:
    • Alkoholverbot an von der Kommune festgelegten Orten
    • Maskenpflicht in Fußgängerzonen
    • Für Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, Gastronomie und touristischen Übernachtungen gilt in Innenräumen die 2Gplus-Regel, im Außenbereich die die 2G-Regel, ab 3.000 Teilnehmenden gilt auch im Freien die 2G-Plus-Regel
    • Für Weihnachtsmärkte gilt die 2G-Regel
    • Bei privaten Feiern und Zusammenkünften sind 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien erlaubt
    • Tanzlokale, Clubs, Diskotheken und Prostitutionsstätten müssen schließen

Die Hotspot-Regeln enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 350 unterschreitet.

Maskenpflicht

In Hessen gilt seit 27. April 2020 im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine Maskenpflicht. Die in Hessen geltende Maskenpflicht im Freien ist seit 25. Juni 2020 aufgehobne, ebenso wie während des Unterrichts für Kinder und Jugendliche.

Seit 17. August 2020 gilt sie auch in Schulen außer während des Präsenzunterrichts. Statt eines Mund-Nasen-Schutzes darf in Schulen auch ein Schild aus Plexiglas getragen werden. Klar ist seit 19. Oktober 2020 zudem, dass sie beim Essen und Trinken und für schulische Zwecke abgenommen werden darf.

Außerdem gilt die Maskenpflicht seit 19. Oktober 2020

  • auch in Wahlräumen und in Wahlkabinen
  • während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellen
  • für Erzieher im Umgang mit Erwachsenen
  • bei allen religiösen Feiern, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann

Seit 19. Oktober 2020 gilt die Maskenpflicht in Hessen zudem ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen in

  • Vergnügungsstätten z. B. Freizeitparks
  • Gastronomie
  • Religiösen Veranstaltungen ohne möglichen Mindestabstand von 1,5 Metern

Ab einem Wert von 50 Neuinfektionen gilt sie zudem

  • am Sitzplatz bei öffentlichen Veranstaltungen
  • am Sitzplatz in öffentlichen Einrichtungen

Seit 2. November 2020 gilt zudem eine Maskenpflicht

  • für Schüler ab der 5. Klasse auch während des Unterrichts, die seit 25. Juni 2021 entfallen ist
  • wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Haushalten befinden

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Ausnahmen gelten zudem für Mitarbeiter bei anderen Schutzmaßnahmen wie Trennvorrichtungen.

Seit 28. August 2020 galt in Hanau und Wiesbaden bereits eine allgemeine Maskenpflicht an Haltestellen.

Seit 6. Juli 2020 mussten Mitarbeiter in der Küche keinen Mund-Nasen-Schutz mehr tragen, Bedienungen jedoch weiterhin.

Seit 17. August 2020 galt die Maskenpflicht in Schulen außerhalb des Präsenzunterrichts. Im Kreis Groß-Gerau gilt sie jedoch an vielen Schulen aufgrund hoher Infektionszahlen auch im Unterricht. In Offenbach gilt sie seit 19. Oktober an allen weiterführenden Schulen auch im Unterricht.

Seit 9. August 2020 galt von 8 bis 22 Uhr eine Maskenpflicht in der Berger Straße, Schweizer Straße einschließlich des Schweizer Platzes, Leipziger Straße, Zeil, Goethestraße, Kalbächer Gasse, Große Bockenheimer Straße und Biebergasse bis einschließlich Hauptwache, Oeder Weg vom Anlagenring bis zur Glauburgstraße, Neue Kräme, Königsteiner Straße, Braubachstraße, Münchener Straße und Kaiserstraße. Seit 15. Oktober 2020 gilt eine Maskenpflicht in Frankfurt im gesamten Innenstadtbereich zwischen dem Anlagenring und Sachsenhäuser Mainufer statt der bisher nur in Einkaufsstraßen und Shoppingcentern geltenden Maskenpflicht.

Ein wiederholter Verstoß kann mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden, im öffentlichen Nahverkehr ist damit bei einem Verstoß seit 17. August 2020 sofort zu rechnen.

Kontaktverbote

Vollständig geimpfte und/oder genesene Personen sind seit 9. Mai 2021 von den Beschränkungen befreit. Im Übrigen zählen sie bei den folgenden Beschränkungen für andere Personen nicht mit. Seit 17. Mai 2021 dürfen sich bei einer Inzidenz unter 100 an fünf aufeianderfolgenden Werktagen zwei Haushalte treffen. Bleibt die Inzidenz für weitere 14 Tage unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 dürfen sich zwei Haushalte oder bis zu zehn Personen treffen. Kinder bis 14 Jahr zählen wie vollständig Geimpfte und/oder Genesene nicht mit.

Angehörige zweier Haushalte durften sich seit 9. Mai 2020 im Freien wieder treffen. Seit 19. Oktober 2020 galt ein Kontaktverbot für maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen im öffentlichen Raum, wenn der Inzidenzwert 75 Neuinfektionen überschritt oder dieser bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50 Neuinfektionen lag.

Seit 11. Juni 2020 durften sich zwei Hausstände oder Gruppen von bis zu zehn Personen wieder ohne Mindestabstand im Freien treffen. Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit war unter Einhaltung dieser Regel seit 6. Juli grundsätzlich wieder erlaubt.

Alkoholverbote

Alkoholkonsum ist in Frankfurt seit 9. Oktober 2020 ganztägig an folgenden Orten verboten:

Parks und Anlagen: Grüneburgpark, Günthersburgpark, Anlagenring (Wallanlagen), Grünflächen des Mainufers beidseits (Nord- und Südseite) zwischen Friedensbrücke und Osthafenbrücke einschließlich Hafenpark.

Straßen und Plätze: Friedberger Platz, Luisenplatz, Matthias-Beltz-Platz, Kalbächer Gasse, Große Bockenheimer Straße und Biebergasse bis einschließlich Hauptwache, Opernplatz, Liebfrauenberg mit Vorplatz der Kleinmarkthalle, Schäfergasse, Kaiserhofstraße, Bockenheimer Landstraße ab Niedenau in Richtung Opernplatz, Kettenhofweg ab Niedenau in Richtung Alte Oper, Kaisersack, Kaiserstraße, Bahnhofsvorplatz, Taunusstraße, Münchener Straße, Elbestraße, Moselstraße, Niddastraße, Allerheiligenstraße, Zeil/Konstablerwache. Alt-Sachsenhausen mit der Großen Rittergasse, Kleinen Rittergasse, Frankensteinerstraße, Paradiesgasse mit Paradieshof, Klappergasse, Neuer Wall, Affentorplatz.

Allgemein wird die Regelung eines Alkoholkonsumverbots zwischen 23 und 6 Uhr Städten und Gemeinden ab 19. Oktober 2020 ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen empfohlen. Ab 50 Neuinfektionen besteht die Pflicht dazu, ebenso wie zu einem Alkoholverkaufsverbot.

Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen sind seit 17. Mai 2021 aufgehoben.

Ab kumulativ 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort an drei aufeinanderfolgenden Tagen waren örtliche Ausgangsbeschränkungen vorzusehen. Die danach erlassenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr galten am 24. Dezember 2020 nur von 0 Uhr bis 5 Uhr und an den beiden Weihnachtsfeiertagen von 22 bis 5 Uhr.

In Offenbach war Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit seit 3. August untersagt. Seit 22. August 2020 durften sich dort im öffentlichen Raum nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes treffen.

In Frankfurt war das Verweilen seit 20. Juli 2020 auf dem Opernplatz an Wochenenden ab Mitternacht bis zum nächsten Morgen verboten.

Quarantänepflicht

Die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten ist seit 19. September 2020 gelockert für Berufspendler, zu Ausbildungszwecken und aus medizinischen Gründen Einreisende, die sich in Deutschland maximal 72 Stunden lang aufhalten. Umgekehrt gilt das für Geschäftsreisende bei einem maximalen Aufenthalt von 72 Stunden in einem Risikogebiet.

Dienstleistungen

Seit 17. Mai 2021 gilt bei Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100:

Außengastronomie darf öffnen mit Testpflicht, Sitzplatzpflicht, Kontaktdatenerfassung und Abstand. Clubs, Diskotheken dürfen Außengastronomie betreiben und entsprechend öffnen, seit 25. Juni 2021 auch innen als Bar.

Ab einer Inzidenz unter 100 an weiteren 14 Tagen oder unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen darf zudem auch drinnen bewirtet werden mit den oben genannten Auflagen. Die Testpfplicht in der Innengastronomie ist seit 22. Juli 2021 auch für nicht geimpfte Gäste entfallen und bleibt es, solange die Inzidenz 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen nicht überschreitet. Clubs und Diskotheken dürfen als Bar- bzw. Gastronomiebetrieb öffnen.

In Offenbach mussten Gastronomiebetriebe seit 22. August 2020 um Mitternacht schließen. In Frankfurt und Offenbach gilt seit 9. Oktober 2020 eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr. Allgemein wird deren Regelung Städten und Gemeinden ab 19. Oktober 2020 ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen empfohlen. Ab 50 Neuinfektionen besteht die Pflicht dazu.

Pensionen, Privatzimmer und Hotels durften ebenfalls seit 15. Mai 2020 an unter Auflagen wieder für den Tourismus öffnen. Kapazitätsgrenzen sind seit Seit 27. Juni 2020 galt ein Beherbungsverbot für Risikogebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen, wenn kein negatives, maximal 48 Stunden altes, Covid-19-Testergebnis vorliegt. Am 19. Oktober 2020 wurde es aufgehoben.

Seit 17. Mai 2021 dürfen Beherbergungsbetriebe bei Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder öffnen. Bei vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen allerdings nur mit 60 Prozent ihrer Kapazität. Aktueller Test bei Anreise und im weiteren Verlauf zweimal pro Woche ist Pflicht. Ab einer Inzidenz unter 100 an weiteren 14 Tagen oder unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen darf bis zu 75 Prozent der Kapazität ausgelastet werden.

Auch Freizeitparks, Fitnessstudios, Spielhallen und Casinos durften seit 15. Mai 2020 öffnen, wenn sie ein Hygienekonzept vorlegten und einhielten.

Bordelle und ähnliche Einrichtungen mussten bis 25. Juni 2021 geschlossen bleiben und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes blieben ebenfalls solange verboten.

Gastronomiebetriebe durften vor dem November-Lockdown seit 15. Mai 2020 wieder öffnen, also Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen und Mensen. Bedienungen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Sie müssen Namen und Anschrift der Gäste registrieren. Pro fünf Quadratmeter war nur ein Gast im Raum erlaubt, was seit 28. Mai entfallen ist. An einem Tisch durften nur Menschen aus zwei Haushalten sitzen. Diese Regeln gelten seit 19. Oktober 2020 für Märkte mit einem erheblichen gastronomischen Angebot sowie für Clubs und Tanzlokale, wobei Tanzveranstaltungen jedoch weiterhin verboten bleiben.

Friseure und Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios sowie Massagepraxen durften seit 4. Mai 2020 wieder öffnen. Mitarbeiter und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei körpernahen Dienstleistungen sind seit 19. Oktober 2020 Kontaktdaten zu erfassen.

Medizinische Eingriffe und Operationen durften seit 4. Mai 2020 auch ohne zwingende Notwendigkeit erfolgen.

Hundesalons und Hundeschulen, Copyshops durften seit 4. Mai 2020 öffnen.

Fahrschulen, Musikschulen und Privatunterricht durften in Kleingruppen von bis zu fünf Personen unterrichten. Die seit 2. November 2020 geltende Schließung von Musikschulen und Kunstschulen wurde am 6. November 2020 gelockert unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.

Einrichtungen

Die 3G-Regel verlangt seit 2. September 2021 zum Besuch der meisten Einrichtungen einen Nachweis einer Impfung, Genesung oder negativen Testergebnisses. In Alten- und Pflegeheimen gilt die 3G-Regel unabhängig von der Inzidenz.

Seit 4. Mai 2020 dürfen Spielplätze wieder geöffnet werden.

Museen, Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten durften seit 4. Mai 2020 für Einzelbesucher öffnen, nicht aber für Gruppen. Eine Person auf 20 Quadratmetern war der Richtwert.

Tierparks, Zoos und botanische Gärten durften seit 4. Mai 2020 öffnen.

Theater, Opernhäuser und Konzerthäuser durften seit 15. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Die Abstandsregeln mussten eingehalten werden können. Pro Person mussten bei Sitzplätzen fünf Quadratmeter, bei Stehplätzen zehn Quadratmeter eingehalten werden. Seit 6. Juli 2020 galt nur noch das Abstandsgebot von 1,5 Meter. Richtgröße waren drei Quadratmeter pro Person, die seit 19. Oktober nicht mehr gelten.

Seit 25. Mai 2020 durften Kinder wieder die Kindertagespflege besuchen.

Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen durften seit 15. Juni 2020 wieder Gäste empfangen. Sie mussten die vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregeln wieder für den Publikumsverkehr beachten. Es galt eine Grenze von einer Person je 5 Quadratmeter in Becken und auf Liegewiesen. Diese wurde auf 3 Quadratmeter reduziert und war seit 19. Oktober komplett entfallen.

Seit 22. Juni 2020 waren bis zu drei Besuche pro Woche in Alten- und Pflegeheimen sowie stationär betreuter behinderter Menschen durch eine Person pro Tag erlaubt. Damit wurde die seit 4. Mai geltende Beschränkung von einem Besuch pro Woche gelockert. Seit 11. Januar 2021 ist zudem ein negativer Covid-19-Test zum Besuch von Bewohnern erforderlich.

Werkstätten für Behinderte durften seit 6. Juli 2020 wieder besucht werden, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen. Als solche galten seit 19. September 2020 Fieber, trockener und nicht chronischer Husten sowie ein Verlust des Geschmacks- und Geruchsinns. Wer entsprechende Symptome hatte, durfte weiterhin keine Kitas und Schulen betreten.

Geschäfte

Seit 20. April 2020 durften Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Seit 9. Mai 2020 war diese Beschränkung entfallen. Es galt eine Beschränkung von einer Person je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Seit 22. Juni 2020 war diese auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gesenkt worden. Seit 6. Juli 2020 war nur noch das Abstandsgebot von 1,5 Meter einzuhalten. Richtgröße waren bis 19. Oktober drei Quadratmeter pro Person. Ebenso durften Spielbereiche wieder öffnen.

In Wiesbaden galt von 28. August bis 13. September ein Verkaufsverbot für Alkohol in der Zeit zwischen 24 Uhr und 6 Uhr.

Gottesdienste

Gottesdienste und Trauerfeiern sind seit 1. Mai 2020 wieder erlaubt. Mindestabstand zwischen 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Haushalte. Keine Kollekte. Desinfektionsmittel sind bereit zu stellen.

Sport

Kontaktsport durfte seit 11. Juni 2020 wieder stattfinden, wenn die Hygieneregeln eingehalten wurden.

Sportveranstaltungen und Sportwettbewerbe durften seit 6. Juli 2020 wieder unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meter besucht werden, wenn ein Hygienekonzept eingehalten wurde.

Seit 1. August 2020 durften Mannschaftssportarten wieder ohne Einschränkung der Teilnehmerzahl ausgeübt werden. Zuvor waren sie auf zehn beschränkt.

In Offenbach war gemeinsamer Sport seit 3. August 2020 nur kontaktlos für maximal zehn Menschen oder Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes und mit anderthalb Metern Abstand erlaubt.

Nachdem Amateursport seit 2. November 2020 infolge des bundesweiten Lockdowns untersagt war, dürfen Amateur- und Freizeitsportler seit 6. November 2020, alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands auf und in allen Sportanlagen Sport treiben.

Veranstaltungen

Seit 25. Juni 2021 sind Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 250 und im Freien mit bis zu 500 Personen ohne Anmeldung und Genehmigung erlaubt und seit 22. Juli 2021 entsprechend mit 750 Personen bzw. 1.500 Personen. Unabhängig davon benötigen Veranstalter ein Hygienekonzept und es gilt eine Testpflicht in Innenräumen sowie zur Kontaktdatenerfassung. Größere Veranstaltungen bleiben weiterhin genehmigungspflichtig.

Fußballspiele und andere große Sportveranstaltungen sind seit 22. Juli 2021 wieder mit bis zu 25 000 Zuschauern zulässig.

In Wiesbaden waren Veranstaltungen und Zusammenkünfte ab 25. August 2020 nur mit maximal 50 Personen erlaubt. Seit 19. Oktober 2020 galt ab 35 Neuinfektionen eine Begrenzung auf 150 Personen und ab 50 Neuinfektionen auf 100 Personen.

Die Einhaltung einer beschränkten Personenzahl von 1 Person je zehn Quadratmeter für Messen und Veranstaltungen war seit 6. Juli 2020 durch die Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Meter ersetzt worden. Für Veranstaltungen galt in Offenbach seit 3. August wieder die Regel: 5-Quadratmeter pro Person.

Ab einem Wert von 35 Neuinfektionen galt für private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen oder zwei Hausständen, ab 50 Neuinfektionen sind es entsprechend zehn Personen. Für Feiern in privaten Räumen wurde eine Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen oder zwei Hausständen dringend empfohlen. Ab einem Wert von 50 Neuinfektionen wurde eine entsprechende Höchstteilnehmerzahl von zehn Personen empfohlen. In Frankfurt galt eine Beschränkung auf zehn Personen, die die Stadt nach einer ablehnenden Entscheidung zugunsten eines Antragstellers, die das Verwaltungsgericht Frankfurt traf, am 23. Oktober 2020 in eine dringende Empfehlung umgewandelt hatte.

Versammlungen

Versammlungen sind unter Auflagen erlaubt. Versammlungen mit bis zu 100 Personen waren seit 9. Mai 2020 ohne Genehmigung erlaubt, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorlag. Seit 22. Juni 2020 waren es bis zu 250 Personen.



Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern machte von der Hotspot-Regelung bis 30. April 2022 Gebrauch, weshalb seit 3. April 2022 noch folgende Beschränkungen galten:

  • Maskenpflicht und 3G-Pflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken
  • Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht ab dem sechsten Lebensjahr in öffentlich zugänglichen Innenbereichen, bei der Inanspruchnahme eines Angebots nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 oder der Teilnahme an Ereignissen im Innenbereich
  • Pflicht der verantwortlichen Person (bspw. Händler oder Dienstleister):
    • Erstellung eines Hygienekonzepts
    • Sicherstellung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen
    • im Eingangsbereich muss in deutlich sichtbarer Form auf die Maßgaben der Corona-Landesverordnung sowie den Ausschluss von Personen mit typischen Corona-Symptomen hingewiesen werden
    • es ist eine Empfehlung auszusprechen, die Teilnahme an einem Angebot oder Ereignis kontaktlos wahrzunehmen
    • Mitarbeiter sind in die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen einzuweisen
  • für Clubs und Diskotheken gilt die 2Gplus-Regel
  • für die an Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmenden Personen besteht im Innenbereich die Pflicht zum Tragen einer Maske.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Bereits ab 24. Dezember 2021 gilt in Mecklenburg-Vorpommern die Kontaktbeschränkung auf maximal 10 Personen, auf die sich die Bund-Länder-Konferenz geeinigt hat für Geimpfte und Genesene. Für ungeimpfte Personen gilt eine Kontaktbeschränkung auf maximal den eigenen Haushalt plus zwei Personen eines anderen Haushalts gelten. Kinder unter 14 Jahren sind jeweils davon ausgenommen.

Seit 1. Dezember 2021 gelten infolge der Hospitalisierungs-Inzidenz über 9 verschärfte Coronamaßnahmen.

Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich nur noch in Innenbereichen treffen. In Außenbereichen sind maximal zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte erlaubt. Nicht mitzählen bei den Personen nachweisbar Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren.

Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel. Ausnahmen gelten für folgende EInrichtungen:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Lebensmittelwochenmärkte
  • Buch- und Zeitungshandel
  • Weihnachtsbaumverkaufsstellen
  • Blumengeschäfte
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Reformhäuser und Sanitätshäuser
  • Hörgeräteakustiker und Optiker
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Großhandel
  • Babyfachmärkte
  • Tankstellen
  • Bau-und Gartenbaumärkte.

Veranstaltungen sind drinnen wie draußen nur noch mit 2G-plus-Regel erlaubt. Zudem gilt eine Einlassbeschränkung auf 30 Prozent der Sitzplätze. Die Obergrenze sind maximal 7.250 Personen.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Stufensystem, der sogenannte Ampel-Erlass wieder seit 25. Juni 2021. Danach können bei lokalen Ausbrüchen

  • Test- und Maskenpflichten schrittweise wieder in Kraft gesetzt
  • Kontaktbeschränkungen verschärft
  • größere Veranstaltungen verboten werden.

Maskenpflicht

In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit 27. April 2020 eine Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Nahverkehr,
  • in Geschäften.

Seit 5. August 2020 gilt eine Maskenpflicht in Schulen. Seit 9. Juni 2021 ist sie im Unterricht entfallen. Seit 1. Juni 2021 ist sie bereits auf dem Schulhof entfallen. Damit gilt sie nun nur noch in den Gängen.

Seit 28. Oktober 2020 gilt sie in allen Ministerien und Landesbehörden Mecklenburg-Vorpommerns.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

Seit 19. Oktober 2020 wurde die Maskenpflicht in den Zügen der Linie RE 1 Rostock-Hamburg bis zum Jahresende täglich kontrolliert.

Seit 25. Juni 2021 gilt die Maskenpflicht nur noch in Innenbereichen.

Das Bußgeld bei einem Verstoß betrug zunächst 25 Euro. Seit 13. August 2020 beträgt das Bußgeld 150 Euro bei Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Nahverkehr.

Kontaktverbote

Private Treffen sind seit 11. Juni 2021 mit bis zu 30 Personen erlaubt.

Seit 20. Mai 2021 dürfen sich zwei Haushalte treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, zählen als ein Hausstand.

Im öffentlichen und privaten Raum durften sich seit 11. Mai 2020 mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen. Kinder unter 12 Jahren zählen bei den Kontaktbeschränkungen auf maximal eine Person nicht mit.

Ab 200 Neuinfektionen in einer Stadt oder einem Landkreis galt der 15-km-Bewegungsradius ab der Wohnadresse und nicht erst ab der Stadt- oder Gemeindegrenze. Außerdem galt eine lokal anzuordnende nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr, wie etwa ab 11. Januar im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Dort galt zudem eine Einreisesperre. Ein triftiger Grund befreit in den genannten Situationen von den Beschränkungen.

Schulkinder, die in den Herbstferien in einem Risikogebiet waren, sind vom wieder beginnenden Schulbesuch am 12. Oktober 2020 ausgeschlossen. Alle Eltern mussten schriftlich erklären, ob sie mit ihren Kindern die Ferien in einem Risikogebiet verbracht haben und ob sie derzeit alle gesund sind. Falschangaben sind mit Bußgeld bedroht.

Quarantänepflicht

Die Quarantäne für Einreisende aus inländischen Risikogebieten konnte nur durch zwei negative Tests verkürzt werden. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 im besuchten Landkreis galt bei Rückkehr nach Mecklenburg-Vorpommern eine 10-tägige Quarantänepflicht, sofern mehr als nur die Kernfamilie besucht wurde.

Seit 13. August 2020 konnte die 14-tägige Quarantänepflicht für Reisende aus Risikogebieten in Mecklenburg-Vorpommern erst nach zwei negativen Testergebnissen auf fünf Tage verkürzt werden.

Die 14-tägige Quarantänepflicht galt auch für Personen aus inländischen Risikogebieten nach der Einreise. Sie kann frühestens nach fünf Tagen durch eine negativen Test auf sieben Tage verkürzt werden. Ausnahmen galten zudem seit 9. Oktober 2020 bei einem negativen und maximal 48 Stunden alten Covid-19-Testergebnis, das in der Unterkunft vorzulegen war.

Außerdem galten verschiedene Ausnahmen für täglich oder bis zu 48 Stunden zwingend notwendig beruflich bedingt einreisende Personen und besondere Berufsgruppen wie Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen, Transport- und Verkehrsunternehmen inländischen Risikogebieten. Seit 1. Dezember gilt eine wöchentliche Testpflicht für volljährige Personen, die regelmäßig einreisen.

Bei nicht regelmäßiger und zugleich nicht zwingend notwendiger Einreise aus einem Risikogebiet ist ein nicht mehr als 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorzulegen. Andernfalls besteht Quarantänepflicht.

Alkoholverbot

Das landesweite Verbot seit Dezember 2020, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren, ist durch das Oberverwaltungsgericht Greifswald am 24. Februar 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt worden (Az.: 2 KM 100/21 OVG). Der Ausschank und die Abgabe von Alkohol in der Öffentlichkeit bleibt weiterhin verboten.

Dienstleistungen

Friseure durften seit 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Nach dem November-Lockdown durften sie seit 1. März 2021 wieder öffnen. Seit 6. April 2021 ist zum Friseurbesuch ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich, der ab 10. April 2021 auch in Rostock gilt.

Gastronomie

Seit 23. Mai 2021 dürfen Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes für Gäste öffnen. Das gilt auch für Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, die ihren Betrieb als Schankwirtschaft fortsetzen. Tanzen und ähnliche Aktivitäten bleiben verboten. Die Bewirtung im Innenbereich und Außenbereich ist bis 24 Uhr erlaubt. Bewirtung im Innenbereich ist nur mit vorheriger Reservierung und war bis 25. Juni 2021 grundsätzlich nur für Gäste gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a der Corona-Verordnung MV verfügen. Geimpfte und Genesene sind Getesteten gleichgestellt und benötigen keinen Test. Im Außenbereich darf eine Bewirtung ohne vorherige Reservierung und ohne Test erfolgen. Seit 11. Juni 2021 sind Familienfeiern mit Testpflicht mit bis zu 100 Personen in Gaststätten erlaubt auch mit Tanzen.

Mecklenburg-Vorpommern erlaubte Gastronomiebetrieben seit 9. Mai 2020 wieder Gäste zu empfangen. Ein Mitarbeiter musste ihnen am Eingang Plätze zuweisen. Zwischen fremden Personen musste ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Mitarbeiter, die bedienen sowie Mitarbeiter, die in der Küche arbeiten, mussten zudem einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ein Gast muss Kontaktdaten hinterlassen, um Infektionsketten verfolgen zu können. Bars und Clubs sind ausgenommen. Seit 25. Juni 2021 ist ihnen die Öffnung mit Testnachweis mit Nutzung von 50 Prozent ihrer Kapazität erlaubt.

Nicht für die Arbeitsabläufe erforderliche Betriebskantinen durften Speisen und Getränke nur noch zum Mitnehmen anbieten.

Beherbergung

Übernachtungen von Personen mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind seit 28. Mai 2021 wieder möglich. Für Personen aus anderen Bundesländern ist das seit 4. Juni 2021 erlaubt.

Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland waren seit 19. April 2021 verboten. In Mecklenburg-Vorpommern befindliche Zweitwohungsbesitzer und Dauercamper mussten das Bundesland bis 24. April 2021 verlassen. Seit 5. Mai 2021 dürfen vollständig geimpfte Personen für Tagesausflüge oder zum Besuch ihrer Zweitwohnung wieder einreisen. Seit 4. Juni 2021 dürfen auch Übernachtungsgäste aus anderen Bundesländern wieder einreisen. Seit 11. Juni 2021 dürfen auch Tagesausflügler aus anderen Bundesländern wieder einreisen.

Für Personen aus einem Kreis oder kreisfreien Stadt mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen galt seit dem 24. Juni 2020 ein Beherbungsverbot. Ausnahmen galten bei Vorlage eines ärztlich attestierten negativen Corona-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Seit 20. Oktober 2020 war das Beherbergungsverbot durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern teilweise außer Vollzug gesetzt für zwei erfolgreiche Antragsteller (Aktenzeichen 2 KM 702/20 OVG).

Beherbergung von Dauercampern und die Vermietung eines Liegeplatzes an Dauernutzer von Booten ist seit 20. Mai 2021 für Menschen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern wieder erlaubt.

Freizeiteinrichtungen

Kinos, Zirkusse, Flohmärkte sowie Schwimm- und Spaßbäder dürfen seit 11. Juni 2021 mit Testpflicht wieder öffnen, die seit 25. Juni 2021 aufgehoben ist.

Alle Dienstleistungsbetriebe dürfen seit 25. Mai 2021 mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis besucht werden (gemäß § 1a der Corona-Verordnung MV). Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen dürfen ebenfalls öffnen. Prostitution ist seit 11. Juni 2021 wieder unter Auflagen gestattet.

Einrichtungen

Seit 9. Juni 2021 sind Besuchsbeschränkungen für Pflegeeinrichtungen entfallen. Das gilt auch für die zeitliche Begrenzung der Besuchsdauer. Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe durften seit 16. Januar 2021 nur noch mit einem negativen Testergebnis betreten werden ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt oder im gesamten Land. Ausgenommen war nur das Betreten zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, etwa von Ärzten in Notfällen.

Seit 1. Mai 2021 entfällt die Testpflicht für geimpfte Personen 14 Tage nach Erhalt der vollständigen Impfung, die Pflegeeinrichtungen und Wohnformen besuchen. Für vollständig geimpfte Mitarbeiter gilt seit 1. Mai 2021 nur noch einmal wöchentlich eine Testpflicht in Pflegeeinrichtungen, Angeboten der Eingliederungshilfe und in beruflichen Reha-Einrichtungen sowie für entsprechend geimpfte Rehabilitanden. Ein negativer Test entfällt zudem für vollständig geimpfte Personen beim Friseurbesuch in entsprechenden Einrichtungen. Besuche in Altersheimen wurden zuvor je nach Inzidenz eingeschränkt auf

  • drei Besuche pro Woche bei unter 50,
  • zwei Besuche pro Woche bei einer Inzidenz von mehr als 75,
  • eine Person pro Woche bei einer Inzidenz über 100.

Außenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten durften seit 20. April 2020 wieder öffnen. Seit 7. Mai 2020 durften auch die Innenbereiche öffnen.

Seit 12. Juni 2020 durften Theater wieder für kleinere Vorstellungen öffnen. Hygiene- und Abstandsvorschriften waren einzuhalten.

Chöre und Orchester durften sich seit 15. Juni 2020 wieder zu Proben treffen. Drei Meter Mindestabstand zwischen Teilnehmern, ein Teilnehmer pro zehn Quadratmeter und ein Teilnahmeverbot bei akuten Atemwegserkrankungen waren wie im Übrigen die Hygienevorschriften dabei einzuhalten.

Geschäfte

Seit 25. Mai 2021 dürfen sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnen und dürfen ohne Test besucht werden.

Der Einzelhandel durfte zuvor seit 6. April 2021 nur mit einem negativen Corona-Testergebnis Kunden einlassen. Die bereits vorher verpflichtende Terminvergabe galt zudem weiterhin. In Rostock galt die Testpflicht erst ab dem 10. April 2021. Der Einzelhandel durfte Waren auch durch Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Gartencenter und Baumschulen durften seit 1. März 2021 wieder öffnen.

Seit 20. April 2020 durften Geschäfte auf einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Eine Verkleinerung der Fläche war zulässig. Seit 30. April 2020 war die 800-Quadratmeter-Regel außer Kraft.

Gottesdienste

Gottesdienste dürfen seit 4. Mai 2020 wieder stattfinden. Neben dem Abstandsgebot von 1,5 Metern gilt eine Beschränkung von einer Person pro zehn Quadratmeter Innenraumfläche.

Reisebeschränkungen

Seit 1. Mai 2020 durften Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern ihre Wohnungen wieder selbst nutzen. Voraussetzung war eine Anmeldung der Zweitwohnung bis 28. April 2020. Wer anreiste,  sollte einen Nachweis für den Zweitwohnsitz mit sich führen. Die Nutzung durch andere Personen, insbesondere für touristische Zwecke, blieb verboten. Auch Dauercamper durften wieder einreisen.

Jäger ohne Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern durften seit Mai 2020 wieder zur Einzeljagd in das Bundesland einreisen.

Einheimische durften seit 15. Mai 2020 wieder Hotelzimmer und Ferienwohnungen mieten. Personen aus anderen Bundesländern durften seit 25. Mai 2020 wieder für touristische Zwecke einreisen. Voraussetzung war jedoch der Nachweis einer fest gebuchten Unterkunft. Seit 4. September 2020 war das entfallen, sodass auch Tagestouristen wieder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen durften.

Reisende aus einem ausländischen Risikogebiet mussten sich seit 12. August 2020 in Quarantäne begeben. Das galt auch, wenn das Gebiet in den letzten zwei Wochen vor der Einreise noch Risikogebiet war. Das Bußgeld für Verstöße gegen die Quarantänepflicht beträgt seit 12. August 500 Euro statt 100 Euro.

Wer eine Unterkunft gebucht hatte, musste bis 21. Oktober ein negatives und maximal 48 Stunden altes Covid-19-Testergebnis vorlegen, bei vorherigem Aufenthalt in einem inländischen Risikogebiet. Andernfalls galt eine 14-tägige Quarantänepflicht, die sich auf sieben Tage verkürzte, bei einem frühestens nach fünf Tagen möglichen negativen Testergebnis. Ausnahmen galten unter anderem für Arbeitnehmer aus inländischen Risikogebieten, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig ins Land müssen. Davon betroffen waren insbesondere Menschen aus Berlin, das aktuell den maßgeblichen Inzidenzwert für die Risikogebieteinstufung überschreitet. Seit 11. Oktober 2020 galt zudem eine Ausnahme für den Privatbesuch der Kernfamilie durch Angehörige. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung das Beherbergungsverbot am 21. Oktober 2020 aufgehoben. Für Reisende aus ausländischen Risikogebieten gilt jedoch weiterhin eine Quarantänepflicht.

Seit 2. November 2020 sind Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern erneut verboten. Vor Ort befindliche Reisende mussten bis 5. November abreisen.

Zu Weihnachten waren Reisen ab 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 zum Besuch der Kernfamilie zulässig. Es galt dann eine Kontaktbeschränkung auf zehn Personen, bei denen maximal 10 Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen. Bis zu drei Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben waren im genannten Zeitraum zulässig.

Nebenwohnungsbesitzer dürfen ab 7. Juni 2021 wieder einreisen ebenso wie Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Einreisen darf zudem, wer mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen hat. Die Einreise für touristische Zwecke ist ab 14. Juni 2021 wieder möglich mit Testnachweis bzw. bei nachweisbarer vollständiger Impfung oder Genesung.

Sport

Seit 15. Juni 2020 war das Training in Kontaktsportarten wieder erlaubt. Trainingsgruppen sollten möglichst immer die gleichen Teilnehmer umfassen. Die Teilnehmer waren zu erfassen, um Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Sport ist seit 2. November 2020 nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich. Eine besondere Regel gilt jedoch für Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre, für den Vereine den Trainingsbetrieb aufrechterhalten dürfen, wenn die Infektionslage vor Ort dies zulässt. Darüber hinaus ist nur Profisport zulässig, allerdings ohne Zuschauer.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind seit 11. Juni 2021 im Freien mit bis zu 600 Personen und in Räumen mit bis zu 200 Personen in Räumen erlaubt. Mit Sondergenehmigung sind sogar bis zu 2500 bzw. 1250 Personen erlaubt. Großveranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 15.000 Gästen sind seit 25. Juni 2021 wieder erlaubt mit einem Hygienekonzept und Testpflicht.

In Räumen durften maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien sind es 500. Ausnahmsweise konnten in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Bei Profi-Sportveranstaltungen richtete sich die zulässige Zuschauerzahl nach der Spielstätte. Volksfeste bleiben verboten.

Bei Veranstaltungen, die über die Grenzen von 1.250 Personen innen und 2.500 Personen außen hinausgehen, besteht eine Testpflicht. Im Innenbereich gilt zusätzlich eine Maskenpflicht.

Familienfeiern waren mit höchstens 50 Personen zulässig, bei wichtigen Anlässen wie Hochzeit, Trauung, Beisetzung, Jugendweihe oder religiösen Festen waren 75 Personen erlaubt. Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Parks, an Seeufern und am Strand bleiben verboten.

Bei 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen durften nur noch 50 Gäste in öffentlichen Räumen gemeinsam feiern. In Privaträumen galt die Empfehlung von nur noch 25 Personen. Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner war die Gästezahl in öffentlichen Räumen auf 25 Personen beschränkt und in privaten Räumlichkeiten auf zehn Personen.

Versammlungen

Seit 11. Juni 2021 sind Demonstrationen mit bis zu 400 Teilnehmern ohne Genehmigung erlaubt.

Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz waren erlaubt mit bis zu 500 Teilnehmenden. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen, ausgenommen Personen des eigenen Hausstandes, ist einzuhalten und hygienische Anforderungen  und Auflagen sind zu beachten. Anderweitige Versammlungen mit mehr als 300 Teilnehmern waren zulässig, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde zusammen mit dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegt. In beiden Fällen war eine Anwesenheitsliste zu führen.

Versammlungen unter freiem Himmel sind nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 100 Teilnehmenden zulässig, wenn die Auflagen aus der Corona-Verordnung eingehalten werden. Ab einer Inzidenz von 100 sind nur noch maximal 50 Teilnehmer erlaubt.

Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit mehr als 100 Teilnehmern ist eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erforderlich.



Niedersachsen

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Seit 24. Februar 2022 gelten neue Corona-Regeln in Niedersachsen:

  • Kontaktbeschränkungen für vollständig geimpfte und genesene Personen entfallen. Andere Personenj über 14 Jahren dürfen sich mit Personen aus dem eigenen Haushalt oder zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.
  • In der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben wie Hotels und Pensionen gilt die 2G-Regel.
  • Die 2G-Regel gilt für Veranstaltungen mit 50 bis 2.000 Teilnehmern, ab 2.000 Personen gilt die 2Gplus-Regel.
  • In Sportanlagen und Sporthallen gilt die 3G-Regel.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen gilt soweit möglich FFP2-Maskenpflicht.

Die 2G-Regel im Einzelhandel wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 13 MN 477/21).

Die 2Gplus-Regel gilt aufgrund einer Eilentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht bei körpernahen Dienstleistungen (Aktenzeichen 13 MN 462/21). und betrifft damit § 8a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 Corona-VO. Bis zu einer Neuregelung der Zugangsbeschränkungen bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung gelten die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 oder vergleichbarer Masken, zur Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

Seit 24. November 2021 galt in Niedersachsen ein Warnstufenkonzept, das seit 24. Februar 2022 entfallen ist:

  • Warnstufe 1 bei der 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 3
  • Warnstufe 2 bei der 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6
  • Warnstufe 3 bei der 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz größer als 9

Entsprechend gelten folgende Maßnahmen in Niedersachsen:

Vor Warnstufe 1

  • 3G bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in Innenräumen, sobald die 7-Tage-Inzidenz bei mehr als 35 liegt. Das gilt im Innenbereich für alle Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, für Weihnachtsmärkte (dort auch draußen), Diskotheken, Gastronomie, Beherbergung und für körpernahe Dienstleistungen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 1.000 Personen gilt bereits 2G.

Warnstufe 1

  • 2G gilt auch im Innenbereich auf allen Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Diskotheken, Gastronomie, bei der Beherbergung und körpernahen Dienstleistungen.
  • Auf Weihnachtsmärkten gilt draußen wie drinnen 2G - und nun auch Maskenpflicht. Die Maske darf zum Essen und Trinken kurz angehoben werden.
  • Unter freiem Himmel gilt ansonsten weiterhin 3G.

Warnstufe 2

  • Verschärfung auf 2Gplus. Das heißt Genesene und Geimpfte müssen noch einen negativen aktuellen Corona-Test vorweisen. 2Gplus gilt für alle Veranstaltungen im Innenbereich und für alle Weihnachtsmärkte. Ebenfalls in Innenbereichen von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Diskotheken, Gastronomie, Beherbergung und bei allen körpernahen Dienstleistungen. Draußen gilt in Warnstufe 2 die Beschränkung auf 2G.
  • In Innenbereichen müssen FFP2-Masken getragen werden
  • Es dürfen nur noch bis zu 15 Personen ohne 2Gplus in Innenbereichen beziehungsweise 2G unter freiem Himmel zusammenkommen

Warnstufe 3

  • Im Innenbereich dürfen nur noch zehn Personen ohne 2Gplus zusammenkommen
  • Für Veranstaltungen werden noch schärfere Regeln gelten

Ungeimpfte Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen müssen sich seit 11. November 2021 nun täglich auf das Coronavirus testen lassen statt wie bisher nur dreimal wöchenlich. Tests an jedem zweiten Tag sind nun zudem für ungeimpfte Beschäftigte in Schlacht- und Zerlegebetrieben vorgeschrieben.

In der Region Hannover gilt seit 5. November 2021 die 2G-Regel in Restaurants, Diskotheken, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Museen, Theater, Kinos, Gebäuden in Zoos, auf Weihnachtsmärkten sowie für Gruppen von mehr als 25 Personen. Seit 12. November 2021 sind dort zudem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2-G Nachweises erlaubt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen dagegen gerichteten Eilantrag eines Mannes, der seinen Geburtstag nur unter 3G-Bedingungen feiern wollte, bereits zurückgewiesen (Aktenzeichen 15 B 6087/21).

Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis kann seit 29. Juli 2021 per Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist.

Seit 23. Juni 2021 galt der über den Link aufrufbare Stufenplan für Corona-Beschränkungen in Niedersachsen.

Dieser sieht mehr oder minder umfangreiche lokale Beschränkungen nach folgenden vier Inzidenzstufen vor:

  • Zahl der Neuinfektionen unter 10
  • Zahl der Neuinfektionen zwischen 10 und 35
  • Zahl der Neuinfektionen zwischen 35 und 50
  • Zahl der Neuinfektionen über 50

Maskenpflicht

In Niedersachsen gilt seit 27. April 2020 im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine Maskenpflicht. Seit dem 25. Januar 2021 eine FFP-2Maske. Aufgrund steigender Infektionszahlen kann in einzelnen Städten und Gemeinden eine erweiterte Maskenpflicht gelten, wie insbesondere in Fußgängerzonen.

Die Maskenpflicht für den Fahrer bei beruflichen Fahrgemeinschaften hat das OVG Lüneburg am 16. April 2021 für rechtswidrig erklärt und außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 13 MN 158/21).

Zudem gilt seit 22. Oktober in Hannover eine Maskenpflicht bei der Arbeit in geschlossenen Räumen, wenn der Abstand von 1,50 Meter nicht gewahrt werden kann.

In der ersten Woche drohten keine Bußgelder. Am 5. Mai 2020 gab die Landesregierung ein Bußgeld von 20 Euro für das Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes bekannt. Seit 27. August beträgt es 100 Euro bis 150 Euro.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Busfahrer, Zugpersonal und Mitarbeiter im Einzelhandel sind ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen.

Kontaktverbote

Seit 31. Mai 2021 dürfen sich bei einer stabilen Inzidenz unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen in einer Stadt oder in einem Landkreis bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Von entsprechenden Kindern dürfen sich bis zu zehn treffen.

Seit 11. Mai 2020 durfte sich eine einzelne Person auch mit Personen eines weiteren Hausstands treffen. Seit 22. Juni 2020 durften sich wieder bis zu zehn Personen im privaten und im öffentlichen Raum treffen.

Ausgangsbeschränkungen

Aufgrund einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen gilt im Landkreis Lüneburg von 23 bis 5 Uhr seit 27. Juli 2021 eine Ausgangsbeschränkung, die das Verlassen der Wohnung nur mit einem triftigen Grund erlaubt.

Die eingeschränkte Bewegung ohne triftigen Grund bezog sich auf einen 15-km-Radius um die konkrete Wohnadresse und nicht den Wohnort. Voraussetzungen waren, dass der Inzidenzwert auf 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorherigen sieben Tagen steigt und die lokal zuständige Behörde das beschließt.

Quarantänepflicht

Im Landkreis Leer wurde die Quarantänedauer am 25. Februar 2021 von zwei auf drei Wochen erweitert. Der Landkreis Harburg und der Landkreis Stade haben die Quarantänedauer auf 14 Tage verlängert.

Reisende, die aus Schweden nach Niedersachsen zurückkehrten, mussten sich seit 8. Mai sofort nach der Rückkehr zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben und sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren. Bei Verstößen drohten Bußgelder bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen. Am 12. Mai wurde diese Regelung aufgrund einer Entscheidung des OVG Lüneburg außer Vollzug gesetzt.

Dienstleistungen

Friseure durften seit 6. Mai 2020 wieder unter Auflagen öffnen und mussten Kontaktdaten aufzeichnen.

Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios und Massagepraxen durften seit 11. Mai 2020 ebenfalls unter strengen Auflagen wieder öffnen. Aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg durften Tattoostudios seit 15. Mai 2020 wieder öffnen.

Gastronomie

Die Gastronomie durfte seit 31. Mai 2021 ohne Testpflicht in der Außengastronomie bei einer Inzidenz unter 50 öffnen. Für die Bewirtung im Innenbereich ist ein Inzidenzwert gilt bei einer Inzidenz von über 35 noch eine Testpflicht. Die Kapazität durfte zudem nur zur Hälfte genutzt werden. Ab 23 Uhr ist zu schließen. Außer am Platz gilt Maskenpflicht.

Erlaubt waren zudem im Außenbereich wieder private geschlossene Feiern mit Testpflicht und

  • bis zu 50 Personen bei einer Inzidenz zwischen 50 und 35 und
  • bis zu 100 Personen bei einer Inzidenz unter 35.

Seit 9. Mai 2020 durften in Niedersachsen Gastronomiebetriebe mit maximal 50 Prozent der Plätze wieder für Gäste öffnen. Es bestand eine Reservierungspflicht für Gäste. Kontaktdaten von Gästen sind zu erfassen. Selbstbedienung und Buffets waren bis 13. Juli 2020 verboten. Abstandsregelungen und Hygieneanforderungen waren einzuhalten.

Bars, Clubs, Diskotheken

Bars und Clubs mussten geschlossen bleiben. Bars durften erst seit 8. Juni 2020 wieder öffnen. Clubs dagegen nicht. Shisha-Bars durften seit 27. Juli 2020 aufgrund einer Entscheidung des OVG Lüneburg vorläufig öffnen. Seit 31. Mai 2021 dürfen Bars, Clubs und Diskotheken ab einer Inzidenz unter 35 wieder öffnen mit der Hälfte ihrer Gästekapazität. Gäste müssen einen negativen Test vorweisen.

Seit 29. Juli 2021 gilt bereits bei Inzidenz unter 10 in einer kreisfreien Stadt oder Landkreis: Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent

Bei Inzidenz über 10 in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis gilt: , Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen.

Beherbergung

Seit 11. Mai 2020 durften Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze wieder zu 50 Prozent der Kapazitäten an Gäste vermietet werden, seit 8. Juni 2020 waren bis zu 80 Prozent erlaubt.

Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern mussten Vermieter zwischen zwei Vermietungen eine vermietungsfreie Unterbrechung von sieben Tagen einhalten. Hier war weiterhin nur eine Auslastung bis zu 50 Prozent erlaubt.

Jugendherbergen, Hotels, Familienferien- und -freizeitstätten durften seit 25. Mai 2020 wieder bis zu 60 Prozent ihrer Kapazität zur Aufnahme von Einzelpersonen und Familien nutzen. Seit 8. Juni 2020 war eine Auslastung bis zu 80 Prozent erlaubt. Seit 31. Mai 2021 könne Hotels und andere Quartiere können bei einer Inzidenz unter 50 bis zu 80 Prozent belegt werden, diese Begrenzung entfällt bei einer Inzidenz unter 35. In allen Fällen bleibt es bei der Testpflicht für die Gäste bei Anreise sowie zweimal wöchentlich. Größere Veranstaltungen drinnen und draußen sind möglich, mit Testpflicht und einer Sitzordnung im Schachbrettmuster, bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.

Für Personen aus einem Kreis oder kreisfreien Stadt mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen galt seit dem 10. Oktober 2020 ein Beherbungsverbot. Ausnahmen galten bei Vorlage eines ärztlich attestierten negativen Coronavirustests, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist. Am 15. Oktober 2020 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) das Beherbungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 13 MN 371/20).

Seit 8. Juni 2020 waren touristische Busreisen wieder erlaubt.

Praktischer Fahrschulunterricht war entgegen staatlicher Aussagen nicht seit 25. Januar 2021 verboten. Dass die Verordnung diesen nicht verbiete, stellte das Niedersächsische OVG fest (Az.: 13 MN 37/21) und erlegte dem Land die Verfahrenskosten auf.

Fitnessstudios

Fitnessstudios und Sporthallen durften ebenfalls seit 25. Mai 2020 wieder öffnen, Indoorspielplätze jedoch nicht. Fitnessstudios dürfen seit 31. Mai 2021 wieder öffnen ab einer Inzidenz unter 50 für Besucher mit negativem Testergebnis.

Prostitutionsstätten durften seit 12. September 2020 wieder öffnen und Prostitutionsvermittlung durfte stattfinden unter strengen Auflagen, wie vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung, Dokumentation von Kontaktdaten unter Überprüfung amtlicher Ausweisdokumente und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des gesamten Aufenthalts sowie maximal zwei Personen, in der die Dienstleistung angeboten wird.

Einrichtungen

Spielplätze im Freien dürfen seit 6. Mai 2020 wieder geöffnet werden, Indoor-Spielplätze durften es erst seit 8. Juni 2020.

Private Betreuung für bis zu fünf Kinder war seit 6. Mai 2020 ebenso wie die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter wieder erlaubt.

Seit 25. Mai 2020 durften mit 50 Prozent ihrer Plätze Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten belegt werden. Tagespflegeeinrichtungen durften ebenfalls wieder maximal 50 Prozent ihrer Plätze belegen. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Gruppen bis zu zehn Personen inklusive Aufsichtspersonen waren ebenfalls wieder erlaubt.

Behindertenwerkstätten und Tagesförderstätten konnten seit 13. Juli 2020 wieder alle Plätze zur Verfügung stellen.

Abhängig von einem ausreichenden Hygienekonzept der Einrichtung durften bereits seit 17. April 2020 Angehörige und Freunde in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besucht werden.

Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen seit 31. Mai wieder öffnen mit voller Kapazität bei einer Inzidenz unter 35 und mit 75-prozentiger Kapazität darüber.

Geschäfte

Gartencenter und Blumenläden sowie Baumärkte, wenn deren Pflanzenabteilungen abgetrennt worden sind, dürfen bereits seit 13. Februar 2021 wieder öffnen.

Spezialmärkte mit Eintrittsentgelt unter freiem Himmel durften seit 8. Juni 2020 wieder stattfinden.

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern durften seit 20. April 2020 wieder öffnen. Seit 11. Mai 2020 war die Flächenbeschränkung entfallen. Es galt stattdessen eine Beschränkung von einem Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

Bei einer Inzidenz unter 35 an fünf aufeinander folgenden Tagen in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis entfällt die Kundenbegrenzung, darüber richtet sie sich nach der Verkaufsfläche. Testpflicht gilt erst wieder ab einer Inzidenz von 50.

Gottesdienste

Gottesdienste dürfen seit 4. Mai 2020 wieder stattfinden. Auflage ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört. Es dürfen keine Gegenstände gemeinsam genutzt werden, z. B. Gesangbücher oder Weihwasser.

Hochzeiten und Beerdigungen sind seit 11. Mai 2020 im engsten Familien- und Freundeskreis erlaubt mit maximal 20 Teilnehmern.

Reisebeschränkungen

Zweitwohnungen und Dauercampingplätze dürfen seit 6. Mai 2020 wieder selbst genutzt werden, auch auf den ostfriesischen Inseln.

Sport

Angeln in gewerblich betriebenen Angelteichen ist seit 6. Mai 2020 wieder erlaubt.

Outdoor-Sportanlagen durften ebenfalls wieder öffnen, wenn ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden konnte.

Seit 25. Mai 2020 durften Sporthallen, Freibäder und Fitnessstudios unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Im Übrigen durfte Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder entsprechend ausgeübt werden.

Sogar mit Kontakt erlaubt sind seit 25. Mai 2020  wieder das Training und Spiele in der Frauen-Bundesliga und der 3. Bundesliga.

Im Übrigen war Kontaktsport mit bis zu 30 Personen seit 13. Juli 2020 erlaubt, wenn die Kontakte registriert wurden. Seit 31. Mai 2021 ist Kontaktsport wieder erlaubt ab einer Inzidenz unter 50 mit Begrenzung auf 30 Teilnehmer und negativem Test. Bei einer Inzidenz unter 35 reicht ein Hygienekonzept.

Minigolfanlagen dürfen seit 16. April 2021 öffnen aufgrund einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Aktenzeichen 13 MN 157/21). Minigolf gilt als Sportart und Minigolfanlagen gelten als besondere Sportanlagen.

Veranstaltungen

Seit 11. November 2021 gelten wieer strengere Regeln für größere Veranstaltungen. Ab 1.000 Teilnehmern gilt die 2G-Regel bereits bei Warnstufe 1.

Seit 31. Mai 2021 sind Veranstaltungen im Freien mit bis zu

  • 250 Personen bei einer Inzidenz unter 50 und
  • 500 Personen bei einer Inzidenz unter 35

wieder erlaubt. Größere Veranstaltungen benötigen eine besondere Genehmigung.

Kulturveranstaltungen waren seit 22. Juni 2020 wieder erlaubt, wenn zahlreiche Auflagen wie Mund-Nasen-Schutz, Hygiene- und Abstandsgebot eingehalten werden.

Sportveranstaltungen im Freien durften seit 22. Juni 2020 bis zu 250 Besucher verfolgen, wenn Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden. Seit 25. September 2020 waren bis zu 1.000 Zuschauer bzw. die Belegung bis zu 20 Prozent aller Zuschauerplätze erlaubt. Je nach Kapazität sind danach auch mehr als 1.000 Zuschauer zulässig. Es galten zudem Anforderungen wie die Nutzung von Sitzplätzen, Alkoholverbot und Maskenpflicht außer am Sitzplatz.

Ferienfreizeiten waren seit 13. Juli 2020 mit bis zu 50 Teilnehmern möglich.

Versammlungen

Versammlungen sind mit entsprechender Ausnahmegenehmigung erlaubt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen rechtlich vorgeschriebene Sitzungen abhalten, dabei aber das Abstandsgebot einhalten.



Nordrhein-Westfalen

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Die 2Gplus-Regel für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen hat das Oberverwaltungsgericht Münster vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 13 B 1986/21.NE). Die Regel sei zu unklar, sodass Betroffene die Rechtslage nicht erkennen und ihr Verhalten nicht danach bestimmen können.

Die seit 16. Dezember 2021 geltende Corona-Verordnung brachte folgende Verschärfungen in NRW:

  • auch öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen sind verboten
  • Feuerwerk an Silvester und Neujahr ist an von Stadt oder Gemeinde bestimmten Plätzen verboten
  • die Maskenpflicht für geimpfte und genesene Sänger entfällt

Seit 4. Dezember 2021 müssen Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen schließen.

Seit 24. November 2021 gelten in Nordrhein-Westfalen wieder strengere Corona-Maßnahmen:

2Gplus-Regel gilt:

  • in Clubs und Diskotheken
  • bei Tanzveranstaltungen
  • bei Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen

Der zusätzlich zur Impfung oder Genesung erforderliche negative Testergebnis darf bei einem Schnelltest nicht älter als 24 Stunden bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Ausgenommen sind Personen bis einschließlich 15 Jahre.

2G-Regel gilt:

  • in der Gastronomie
  • für touristische Übernachtungen (für nichttouristische Übernachtungen gilt 3G-Regel)
  • bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahmen für medizinische, pflegerische Dienstleistungen und für Friseur gilt insbesondere die 3G-Regel)
  • im Museum, bei Ausstellungen und Gedenkstätten
  • bei Konzerten, im Theater und im Kino
  • im Zoo, Tierpark und Freizeitpark
  • im Schwimmbad und in einer Wellnesseinrichtung
  • für Zuschauer bei Sportveranstaltung
  • bei der Sportausübung
  • auf Weihnachtsmarkt und Volksfest

3G-Regel gilt:

  • Friseurbesuche
  • nichttouristische Übernachtungen
  • standesamtliche Trauungen

Schüler gelten als getestet. Kinder bis zum Schuleintritt sind ihnen gleichgestellt.

Nordrhein-Westfalen hat die Verschärfungen bei Inzidenzstufe 3 bis 19. August 2021 ausgesetzt. Sie galt in Kommunen ab einer Wocheninzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen und hatte folgende Beschränkugen zur Folge:

  • Treffen nur noch von zwei Haushalten im öffentlichen Raum erlaubt
  • Restaurants konnten lediglich ihre Außenbereiche und nur für Getestete bzw. Geimpfte oder Genesene öffnen
  • Strengere Teilnehmergrenzen für viele Veranstaltungen

Maskenpflicht

In Nordrhein-Westfalen gilt seit 27. April 2020 eine Maskenpflicht

  • im öffentlichen Nahverkehr,
  • auf Wochenmärkten,
  • in Einkaufszentren,
  • in Ausstellungsräumen,
  • in Geschäften,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen,
  • bei der Abholung von Speisen und Getränken in der Gastronomie,
  • bei Handwerker- oder Dienstleistungen, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Seit 4. Mai 2020 auch

  • in Museen, Galerien, Schlössern, Burgen und Gedenkstätten
  • in geschlossenen Räumen von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten und Garten- und Landschaftsparks

Seit 12. August 2020 auch

  • in Schulen ab der fünften Klasse

Seit 17. Oktober 2020 ab mehr als 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen

  • am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
    in regelmäßig stark besuchten Außenbereichen, in denen der Mindestabstand schwer einzuhalten ist, bei Festlegung durch die zuständige Kommune

In öffentlichen Gebäuden in Essen gilt seit 12. Oktober 2020 eine Maskenpflicht.

In Köln gilt seit 10. Oktober 2020 Maskenpflicht im öffentlichen Raum gemäß Amtsblatt der Stadt Köln, G 2663, Sondernummer 76.

In Düsseldorf galt seit 4. November nahezu im gesamten Stadtgebiet eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind nur Wälder, Parkanlagen, Grünzüge, Grünanlagen, städtische Kleingartenanlagen, Friedhöfe und sonstige Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Die zugrundeliegende Allgemeinverfügung sah ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor. Infolge einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 26 L 2226/20) wurde sie aufgehoben und soll nun durch eine rechtmäßige Allgemeinverfügung ersetzt werden, die die Maskenpflicht nur an stark frequentierten Orten anordnet.

Die Maskenpflicht im Unterricht ist seit 1 September vorzeitig aufgehoben. Schüler der Klassen 1 bis 4 durften den Mund-Nasen-Schutz bereits zuvor während des Unterrichts am Sitzplatz abnehmen. In Hamm gilt seit 23. September wieder eine entsprechende Maskenpflicht auch im Unterricht an allen weiterführenden Schulen. Allgemein gilt ab 26. Oktober mit dem Ende der Herbstferien ab der fünften Schulklasse auch im Unterricht wieder eine Maskenpflicht.

Städte und Gemeinden schienen Medienberichten zufolge Bußgelder unterschiedlich zu verhängen. In Aachen sollen 35 Euro drohen, in Köln dagegen 150 Euro. Andere Städte wie Bottrop verzichteten auf ein Bußgeld.

Seit 12. August 2020 gilt allgemein ein Bußgeld von 150 Euro bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, das sofort und unmittelbar verhängt werden soll. Seit 1. September gilt ein Mindestbußgeld von 50 Euro für sonstige Maskenpflichtverstöße.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

Quarantänepflicht

In Nordrhein-Westfalen hat das OVG Münster am 21. November entschieden, dass die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet rechtswidrig ist (Aktenzeichen Az.: 13 B 1770/20.NE). Die Landesregierung hat darauf die entsprechende Verordnung außer Vollzug gesetzt, sodass Rückkehrer nach NRW derzeit nicht in Quarantäne müssen. Die Anmeldepflicht besteht für sie jedoch weiterhin auf der Seite www.einreiseanmeldung.de.

Kontaktverbote

Seit 30. Mai 2021 dürfen sich bis zu zehn Personen aus verschiedenen Haushalten ohne Einhaltung des Abstandsgebot wieder treffen. Picknicks sind unter Einhaltung von Abstandsregeln seit 20. Mai 2021 erlaubt. Seit 11. Mai 2021 dürfen sich Angehörige zweier Haushalte wieder im öffentlichen Raum treffen. Ab 50 Neuinfektionen durften sich zuvor seit 17. Oktober 2020 nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen.

Seit 9. Mai 2020 sind Besuche in Senioren- und Pflegeheimen unter strengen Vorgaben wieder möglich.

Von 26. Februar 2021 bis 15. März 2021 galt in der Altstadt und am Rheinufer von Düsseldorf ein Verweilverbot an den Wochenenden freitags von 15 bis 1 Uhr nachts und samstags und sonntags von 10 bis 1 Uhr nachts. Das Verweilverbot war bis zum 14. März 2021 befristet. Außerdem gilt seit 24. Februar 2021 an der Düsseldorfer Rheinpromenade eine Maskenpflicht. 

Seit 12. Januar 2021 galt zudem für kreisfreie Städte und Landkreise mit einem Sieben-Tages-Inzidenzwert von über 200 Neuinfektionen und diffusem Infektionsgeschehen eine Bewegungsbeschränkung. Wer mehr als 15 km über die Grenze des Stadt- oder Landkreisgebiets hinaus wollte, benötigte einen besonderen Grund dafür. Die gleiche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in entsprechende Städte und Kreise: Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im jeweiligen Stadt- oder Kreisgebiet hat, darf sich innerhalb der Gebiete nur bewegen, wenn er dabei den 15-km-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlässt.

Auf dem Brüsseler Platz in Köln war das Verweilen zwischen 18 Uhr und 6 Uhr bis 21. Juni 2020 verboten. Ausgenommen sind die genehmigten Außengastronomieflächen und der Kinderspielplatz.

In den Kreisen Gütersloh und Warendorf durften sich von 24. Juni bis vorerst 30. Juni 2020 nur zwei Personen aus dem Familien- oder Haushaltsverbund im öffentlichen Raum treffen.

In Hamm durften sich seit 23. September 2020 für zwei Wochen nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von maximal zwei Angehörigen im öffentlichen Raum treffen.

In Essen durften sich seit 12. Oktober 2020 nur maximal sechs Personen im öffentlichen Raum treffen.

In Duisburg durften sich seit 16. Dezember 2020 nur noch zwei Personen im öffentlichen Raum treffen.

In Solingen galt seit 16. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 6 Uhr.

Alkoholverbot

In Köln war seit 10. Oktober 2020 der Alkoholkonsum von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. An Wochenenden war der Alkoholverkauf an beliebten Orten untersagt.

Kontaktdaten

Seit 1. Oktober 2020 droht ein Bußgeld von 250 Euro bei Falschangaben von Kontaktdaten, wenn eine Angabepflicht besteht, die der Verfolgung von Infektionsketten dient.

Dienstleistungen

Seit 4. Mai 2020 durften Friseure unter Auflagen wieder öffnen. Gesichtsbehandlungen bleiben verboten. Nach dem Lockdown dürfen neben Friseuren seit 1. März 2021 auch Fußpflegebetriebe wieder öffnen.

Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Massagen durften seit 11. Mai 2020 erfolgen. Seit 20. Mai 2020 durften auch Tattoostudios wieder öffnen. Die Dienstleistungen müssen jeweils möglichst kontaktarm und Einhaltung der vergleichbar für Friseure erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen erfolgen.

Seit 11. Mai 2020 durften Gastronomiebetriebe  wieder für Besucher öffnen. An einem Tisch durften Personen aus zwei Haushalten sitzen. Tische mussten 1,5 Meter auseinander stehen. Es galt sonst keine Begrenzung der Personenzahl. Zur Nachverfolgung von Infektionen mussten Gäste sich registrieren. Buffets waren verboten. Seit 15. Juni 2020 durften auch Bars unter Auflagen wieder öffnen. Seit 17. Oktober 2020 galt für alle Gastronomiebetriebe eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr in Regionen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen.

Außerdem seit 11. Mai 2020 öffnen durften Ferienwohnungen und Campingplätze für touristische Zwecke sowie Ausflugsschiffe und Freizeitparks. Letztere mussten ein genehmigtes Hygienekonzept vorweisen.

Ebenfalls seit 11. Mai 2020 öffnen durften Fitnessstudios. Sie dürfen nicht mehr Personen hereinlassen als Plätze zur Verfügung stehen bzw. maximal eine Person pro 7 Quadratmeter Fläche. Der Abstand zwischen zwei genutzten Geräten musste mindestens drei Meter betragen. Hochintensive Ausdauertrainings waren wegen des verstärkten Atmens nicht erlaubt. Schlecht zu desinfizierende Geräte durften nicht genutzt werden. Dasselbe galt für Duschen und andere Badeeinrichtungen.

Einrichtungen

Volkshochschulen und öffentliche und private Bildungseinrichtungen durften seit 4. Mai 2020 wieder öffnen. Musikschulen durften nur Einzelunterricht anbieten.

Museen, Galerien, Schlössern, Burgen und Gedenkstätten, Tierparks, Zoos, botanische Gärten und Garten- und Landschaftsparks durften seit 4. Mai 2020 öffnen. Es galt jedoch in bestimmten Fällen eine Maskenpflicht.

Spielplätze durften seit 7. Mai 2020 wieder öffnen. Begleitpersonen müssen einen Mindestabstand einhalten. Städte und Gemeinden dürfen Besucherzahlen beschränken.

Wellnesseinrichtungen und Bäder durften seit 15. Juni 2020 unter Auflagen wieder öffnen.

Geschäfte

Seit 1. März 2021 ist der Verkauf von Saatgut, Schnittblumen und verderblichen Topfpflanzen erlaubt.

Seit 17. Oktober 2020 war der Alkoholverkauf zwischen 23 und 6 Uhr verboten, wenn der Wert von 50 Neuinfektionen überschritten wurde.

Seit 11. Mai 2020 war die Verkaufsflächenbeschränkung für alle Geschäfte entfallen. Bereits ausgenommen von der Flächenbeschränkung waren der Kfz-Handel, Fahrradhandel, Buchhandel, Einrichtungshäuser und Baby-Fachmärkte. In allen Fällen galten Auflagen wie insbesondere eine Maskenpflicht.

Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern durften seit 20. April 2020 wieder öffnen.

Sport

Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport im Freien war seit 7. Mai 2020 wieder erlaubt.

Nicht-kontaktfreie Sportarten durften seit 15. Juni 2020 mit bis zu 10 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 30 Teilnehmern im Freien wieder ausgeübt werden.

Veranstaltungen

Gottesdienste sind seit 1. Mai 2020 wieder unter Auflagen erlaubt. Dazu gehört insbesondere ein Abstand von mindestens 1,5 Metern.

Standesamtliche Trauungen sind seit 20. Mai 2020 wieder erlaubt.

Seit 15. Juni 2020 waren private Feste aus herausragendem Anlasse mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen wieder erlaubt. Bei Veranstaltungen waren innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde ließ Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Seit 1. Oktober 2020 waren private Feiern im öffentlichen Raum ab 50 Teilnehmern drei Tage vorher dem Ordnungsamt mit der Teilnehmerzahl mitzuteilen und eine verantwortliche Person anzugeben. Eine Gästeliste war zu führen und vier Wochen aufzubewahren. Sonst drohen 500 Euro Bußgeld. Bei steigenden Infektionszahlen wurde  die Gästezahl auf maximal 25 Personen beim lokalen Wert von mehr als 50 Neuinfektionen reduziert, seit 17. Oktober 2020 bereits ab 35 Neuinfektionen. Feste ab elf Teilnehmern in Essen mussten seit 12. Oktober 2020 bei den Behörden angemeldet werden.

Bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern musste der Veranstalter seit 1. September 2020 mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen. Ab 1.000 Teilnehmern waren Hygienekonzepte zusätzlich durch das Land zu prüfen und zu genehmigen. Bei mehr als 35 Neuinfektionen waren Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern jedoch grundsätzlich verboten.

Martinsumzüge sind untersagt. Grundsätzlich erlaubten Städte oder Landkreise, wenn überhaupt nur kleinere Karnevalsveranstaltungen. Großveranstaltungen bleiben generell verboten.

Versammlungen

Genehmigte Versammlungen sind bei Einhaltung der jeweiligen Auflagen erlaubt.



Rheinland-Pfalz

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Maskenpflicht

Seit 27. April 2020 gilt in Rheinland-Pfalz eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften. Seit 4. März 2022 gilt sie in Altenheimen und Krankenhäusern und im Einzelhandel. Außerdem muss eine Maske getragen werden bei körpernahen Dienstleistungen und bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 250 Personen.

Die seit 26. Oktober 2020 in Teilen von Koblenz von 20 bis 5 Uhr geltende Maskenpflicht hat das Verwaltungsgericht Kobleznz am 3. November außer Vollzug gesetzt.

In Rheinland-Pfalz drohte ab der zweiten Woche ein Bußgeld von zehn Euro, wenn an diesen Orten kein ausreichender Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Seit 1. September 2020 beträgt das Bußgeld 50 Euro.

Betreibern von Geschäften und Einrichtungen droht ein Bußgeld von 250 Euro, wenn ihre Mitarbeiter keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen und andere Schutzmaßnahmen wie Trennvorrichtungen fehlen.

Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Dasselbe gilt für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Kontaktverbot

Seit 2. Juni 2021 gilt eine neue Kontaktbeschränkung von fünf Personen aus fünf Haushalten, bei der Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitzählen.

Zwingende persönliche Gründe, wie insbesondere eine angemessene Betreuung minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen erlauben  die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Haushalts, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Für Treffen im privaten Bereich werden diese Kontaktbeschränkungen dringend empfohlen.

Seit 11. Mai 2020 durften sich Mitglieder zweier Haushalte wieder treffen. Die übrigen Kontaktverbote blieben bis 5. Juni bestehen. Seit 10. Juni 2020 durften sich bis zu zehn Menschen aus unterschiedlichen Haushalten wieder treffen. Kinder bis 6 Jahre zählten bei diesem Kontaktverbot mit mehr als einer haushaltsfremden Person nicht mit. Umgangsrechte durften ausgeübt werden.

Quarantänepflicht

Seit 8. Dezember 2020 müssen sich infizierte Personen sofort und unmittelbar in häusliche Quarantäne für mindestens zehn Tage begeben. Es bedarf keiner zusätzlichen behördlichen Anordnung mehr. Die sofortige Quarantänepflicht gilt auch für

  • Krankheitsverdächtige,
  • positiv getestete Personen und
  • deren Haushaltsangehörige sowie
  • die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I.

Wer nach Rheinland-Pfalz aus einem Gebiet mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen einreiste, musste sich seit 26. Juni 2020 sofort in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und das Gesundheitsamt informieren. Ausnahmen galten für Durchreisende und bei Vorlage eines negativen Coronatests, der vor weniger als 48 Stunden erfolgte.

Das betraf seit 5. Oktober 2020 Personen, die sich in Berlin-Mitte, Berlin-Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg aufgehalten haben. Sie mussten sich nach der Einreise nach Rheinland-Pfalz sofort in 14-tägige Quarantäne zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft begeben und sich beim Gesundheitsamt melden. Ausnahmen gelten bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden in Rheinland-Pfalz.

Kontaktangaben

Seit 10. Oktober 2020 droht ein Bußgeld von 150 Euro bei bewusst falsch angegebenen Kontaktdaten bei verpflichtenden Angaben zur Verfolgung von Kontaktpersonen.

Dienstleistungen

Friseure durften seit 4. Mai 2020 unter Einhaltung von Auflagen wieder öffnen.

Clubs und Diskotheken

Seit 4. März 2022 dürfen Clubs und Diskotheken erstmals sei 10. Dezember 2021 wieder öffnen. Voraussetzung ist die Einhaltung der 2Gplus-Regel.

Gastronomie

Seit 4. März 2022 gilt in der Gastronomie die 3G-Regel.

Seit 21. Mai 2021 dürfen Gäste bei einer Inzidenz unter 50 im Innenbereich mit Testpflicht wieder bewirtet werden, seit 2. Juni 2021 ist das auch bei einer Inzidenz unter 100 erlaubt.

Seit 13. Mai 2020 durften Gastronomiebetriebe wieder Gäste empfangen. Gäste mussten sich seit 10. Juni 2020 nicht mehr vorher anmelden. Kontaktdaten aller Gäste mussten Betreiber für einen Monat registrieren. Es galt Maskenpflicht, seit 24. Juni aber nur noch im Innenbereich. Gäste durften sie nur am Tisch abnehmen. Menschen aus zwei Haushalten durften am selben Tisch sitzen. Im Außenbereich durften maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen. Zwischen Tischen war ein Mindestabstand von 1,5, Metern vorzusehen. Buffets und Bedienung an der Theke waren untersagt. Seit 2. Juni 2021 sind Frühstücksbuffets in Hotels erlaubt.

Seit 26. Juni galt statt einer Sperrzeit ab 22:30 Uhr bis 5:00 Uhr nur noch eine generelle Sperrzeit von 00:00 Uhr bis 5:00 Uhr, die seit 15. Juli 2020 entfallen ist. Das örtliche Ordnungsamt konnte Ausnahmen erlauben. Seit 16. Juli 2020 galten wieder die Sperrzeiten vor den Einschränkungen. Seit 15. Juli 2020 durften Gäste wieder an der Theke bedient werden, wenn der Abstand eingehalten wurde.

Seit 21. Mai 2021 ist Gastronomie bei einer Inzidenz unter 50 im Innenbereich mit Testkonzept erlaubt und seit 2. Juni 2021 auch zwischen 50 und 100. Die Testpflicht im Freien ist zudem entfallen. Gäste müssen sich auf festen Plätzen aufhalten. Speisen und Getränke dürfen seit 2. Juni 2021 an der Theke abgeholt werden. Dasselbe gilt entsprechend für die Nutzung von Ausflugsschiffen.

Rheinland-Pfalz hatte am 5. Juni 2020 für verschiedene Dienstleistungen, Einrichtungen und Situationen Hygienekonzepte online gestellt.

Beherbergung

Seit 4. März 2022 gilt in der Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben die 3G-Regel.

Seit 12. Mai 2021 durften Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wieder Gäste unter strengen Auflagen empfangen, wie Testpflicht bei Anreise und alle 48 Stunden, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht, Bewohnen nur durch Mitglieder desselben und maximal eines weiteren Haushalts bis zu fünf Personen, notwendige eigene Sanitäreinrichtungen, geschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen, verbotenen Sport- und Freizeitangeboten und Hygienekonzept.

Hotels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und -häuser  und Campingplätze durften seit 15. Mai 2020 wieder unter Auflagen für touristische Zwecke öffnen. Seit 10. Juni 2020 durften auch Wellnessbereiche und Bäder wieder öffnen. Auf Campingplätzen mussten Gäste über eine eigene sanitäre Anlage verfügen. Camping, Busreisen und Schiffsreisen waren seit 10. Juni 2020 wieder erlaubt.

Übernachtungen in einer Ferienwohnung, einem Hotel, Wohnmobil oder Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind seit 12. Mai 2021 wieder erlaubt. Frühstück darf nur auf dem Zimmer angeboten werden. Bei Anreise und alle 48 Stunden während des Aufenthalts besteht eine Testpflicht. Seit 2. Juni 2021 gelten folgende Lockerungen: Belegung nun auch mit maximal fünf Personen aus verschiedenen Haushalten, Bewirtung, Frühstücksbuffet, Saunaöffnung, Hallenbadnutzung, Sport- und Freizeitangeboten. Kinder bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen zählen bei der Belegung nicht mit.

Seit 1. Oktober 2020 durften Prostitutionsstätten wieder unter strengen Auflagen öffnen. Unter anderem durften an sexuellen Dienstleistun­gen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sein. Betreiber hatten ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstel­len. Termine waren vorab telefonisch oder digital zu vereinbaren und Kontaktdaten sämtlicher Gäste zu erfassen. Die Maskenpflicht galt durchgängig innerhalb sämtlicher Räumlichkeiten.

Einrichtungen

Seit 2. Juni 2021 dürfen Freizeiteinrichtungen im Freien wieder öffnen mit Maskenpflicht und Kontaktdatenerfassung. Freibäder, Badeseen und Saunen dürfen mit 50 Prozent ihrer Kapazität wieder unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen öffnen.

Kultureinrichtungen wie etwa Theater, Kinos und andere dürfen seit 2. Juni 2021 innen und im Freien für 100 Zuschauer und Zuschauerinnen bei Inzidenz unter 100 öffnen. Bei Inzidenz unter 50 sind im Freien 250 Zuschauer erlaubt.

Seit 4. Mai 2020 durften Spielplätze wieder geöffnet werden.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Zoos und botanische Gärten durften seit 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen.

Seit dem 7. Mai 2020 durfte ein Angehöriger oder eine nahestehende Person wieder Bewohner von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe bis zu einer Stunde täglich besuchen. Voherige Anmeldung, Hygiene und Mund-Nasen-Schutz waren Pflicht. Die Lockerung galt vorläufig bis 24. Mai 2020 und sollte dann bewertet werden. Seit 1. Juli 2020 waren pro Tag zwei nahe Angehörige auch für mehrere Stunden erlaubt.

Seit 27. Mai 2020 durften Theater, Kinos und Fitnessstudios wieder öffnen, wenn sie die Hygienekonzepte beachteten.

Chorsingen und Blasmusik waren seit 24. Juni 2020 bei einem Abstand von drei Metern wieder erlaubt.

Geschäfte

Seit 4. Mai 2020 durften auch Einzelhandelsgeschäfte auf mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche öffnen. Die Beschränkung von einer Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche wurde seit 16. September 2020 auf je fünf Quadratmeter gesenkt.

Gottesdienste

Gottesdienste waren seit 3. Mai 2020 mit bis zu 50 Teilnehmern erlaubt. Die Teilnehmer mussten einen Mund-Nasen-Schutz tragen, was seit 24. Juni am Sitzplatz entfallen war. Teilnahmen mussten für mindestens 21 Tage nachvollzogen werden können, um Infektionsketten aufzudecken.

Bei Eheschließungen waren seit 15. Mai 2020 neben dem Brautpaar und dem Standesbeamten zwei Trauzeugen sowie Personen zugelassen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind. Teilnehmen durften zudem Personen eines weiteren Haushalts. Weitere Personen waren erlaubt, wenn nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend war. Bei Beerdigungen galten vergleichbare Vorgaben. Seit 24. April 2020 ist die Teilnehmerzahl auf 30 Personen begrenzt.

Reisebeschränkungen

Reisende aus Kreisen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen mussten sich seit 26. Juni 2020 bei der Einreise nach Rheinland-Pfalz sofort in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden.

Sport

Seit 2. Juni 2021 ist bei Inzidenz unter 50 das Training inklusive Kontaktsport im Freien mit 20 Personen nebst Trainer und Geimpften und Genesenen erlaubt. Innen gilt mit bis zu zehn Personen und nur kontaktfrei mit Trainer plus Geimpfte und Genesene. Bis zu 25 Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen mit Kontakt auch innen Sport treiben. Zwischen 50 und 100 sind es im Freien maximal zehn Personen mit Trainer plus Geimpfte und Genesene, für Kinder bis 14 Jahre ist auch Kontaktsport draußen mit bis zu 25 Kindern erlaubt.

Bei Inzidenz unter 50 sind seit 2. Juni 2021 250 statt 100 Zuschauer im Außenbereich zulässig.

Seit 24. Juni 2020 waren Trainings und Wettkämpfe in Gruppen bis zu zehn Personen auch bei Kontaktsportarten wieder erlaubt.

Seit 15. Juli 2020 waren das Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von bis zu 30 Personen wieder zulässig. Auch Zuschauer waren erlaubt. Kontaktdaten mussten festgehalten werden.

Seit 21. Mai 2021 ist bei einer Inzidenz unter 100 kontaktloser Gruppensport im Freien erlaubt mit maximal fünf Personen aus maximal fünf Haushalten unter Aufsicht eines Trainers.

Veranstaltungen

Seit 4. März 2022 dürfen bei Veranstaltungen im Freien bis zu 75 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer Maximalzahl von 25.000 Menschen. Innen gilt eine Kapazitätsgrenze von 60 Prozent bis zu 6.000 Teilnehmer. Ab 2.000 Teilnehmern gilt die 2G-Regel.

Private Feiern waren seit 24. Juni 2020 mit bis zu 75 Personen zulässig, wenn es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt. Diese Zahl war seit 26. Oktober 2020 auf maximal 25 anwesende Personen gesunken für private Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

In Mainz galt seit 23. Oktober 2020 eine strengere Begrenzung auf zehn Personen. Die Maskenpflicht bei privaten Feiern in Räumen wurde nur noch empfohlen. Das Abstandsgebot und Sperrstunde bis Mitternacht waren ebenfalls entfallen.

Seit 24. Juni 2020 waren öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 150 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 350 Personen im Freien erlaubt. Seit 16. September durften bis zu 250 Personen an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen teilnehmen. Bei Veranstaltungen im Freien waren es bis zu 500 Personen. In Mainz galt seit 23. Oktober eine strenge Begrenzung auf 50 Personen in Räumen bei festen Sitzplätzen und auf 100 Personen im Freien.

Volksfeste und Weinfeste blieben weiterhin verboten.

Seit 19. September 2020 waren wieder Zuschauer bei Veranstaltungen von bis zu 20 Prozent der möglichen Kapazität des Veranstaltungsorts. Seit 12. September 2020 waren maximal zehn Prozent erlaubt.

Bei Inzidenz unter 100 sind seit 21. Mai 2021 Kulturveranstaltugen und Sportveranstaltungen im Freien mit maximal 100 Zuschauern auf festen Plätzen wieder erlaubt. Voraussetzung ist zudem ein negativer Test der Teilnehmer. Die Maskenpflicht am Platz entfällt, da ein ausreichender Abstand zwischen den Plätzen einzuhalten ist.

Versammlungen

Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im Einzelfall genehmigt werden.



Saarland

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Die 2G-Regel im Einzelhandel ist nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgericht vom 21. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 2 B 295/21). Die Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Ausnahmeregelung nicht klar sei. Diese gelte für Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Darüber hinaus gebe es weitere Kriterien, die jedoch zu unkonkret seien.

Der gelbe Impfpass reicht seit 2. Dezember 2021 nicht mehr als Impfnachweis bei 2G-Veranstaltungen, sondern nur noch ein Impfzertifikat mit QR-Code. Veranstalter müssen zudem, wo möglich, den Impfnachweis mit elektronischen Mitteln überprüfen.

Seit 1. Oktober 2021 gilt das Saarland-Modell PLUS und damit folgende Neuerungen:

  • Kontaktbeschränkung für private Zusammenkünfte entfallen
  • Abstandsgebot wird zur Abstandsempfehlung
  • Maskenpflicht nur noch im ÖPNV, in geschlossenen Räume mit Kunden- und Besuchsverkehr sowie in Arbeits- und Betriebsstätten
  • Betretungsbeschränkung auf 5qm pro Person entfallen

Weiterhin entfällt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in Betriebs- und Arbeitsstätten:

  • wenn alle einen 3G-Nachweis vorlegen.
  • für das Personal, wenn alle anwesenden Personen einen 3G-Nachweis vorlegen

Betreiber von Gaststätten, Thermen und Saunen sowie von Clubs und Diskotheken müssen nur noch die Einhaltung der 3G-Regel sowie weitere Maßnahmen nach der Hygieneverordnung sicherstellen.

Auslastungsgrenzen und Auflagen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen ebenfalls.

Seit 6. April 2021 gilt das sogenannte Saarland-Modell. Bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 ist danach Folgendes erlaubt, wenn Personen über einen negativen und nicht mehr als 24 Stunden alten Corona-Schnelltestergebnis nach RKI-Anforderungen verfügen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Treffen von bis zu zehn Personen im Freien und auch in der Außengastronomie.
  • Besuch von Kinos, Konzerthäusern und Theatern. Steigt der Inzidenzwert über 100 besteht eine Testpflicht für weitere Einrichtungen mit Ausnahme solcher für die Grundversorgung wie Lebensmittel oder medizinische Versorgung.
  • Körpernahe Dienstleistungen zur Körperpflege und Körperhygiene sind seit März wieder erlaubt.
  • Gartenmärkte, Gärtnereien und ähnliche Betriebe dürfen seit März im Außenbereich wieder öffnen.
  • Von der strengen Kontaktbeschränkung auf eine haushaltsfremde Person gelten folgende Ausnahmen:
    • Persönliche Notlagen, wie die Betreuung eines Menschen mit Behinderung in der Familie oder die Betreuung von Kindern.
    • Feste Betreuungsgemeinschaften für Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen.
  • Tagestouristische Reisen sind bei Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen in einem Landkreis oder einer Stadt nur in einem Umkreis von 15 km um den Wohnort erlaubt.
  • Für Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet gilt seit 11. Januar 2021 zusätzlich zur Quarantänepflicht eine Testpflicht. Der Test muss 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar bei der Einreise nach Deutschland erfolgen. Bestimmte Personen, wie Berufspendler, sind ausgenommen.

Maskenpflicht

Seit 27. April 2020 gilt im Saarland eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften für Kunden wie für Mitarbeiter.

Außerdem gilt eine Maskenpflicht

  • an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen bis 25. Juni 2021
  • auf Messen, Märkten und in Ladenlokalen sowie den zugehörigen Wartebereichen
  • bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht
  • durch das Personal von Gaststätten, Gastronomie- und Unterkunftsbetrieben, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist
  • für dortige Gäste, solange diese sich nicht an ihrem zugewiesenen Platz befinden (für die Außengastronomie seit 25. Juni 2021 entfallen),
  • beim Besuch in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • in Praxen von Ärzten, Zahnärzten und Therapeuten sowie ambulanten Pflegediensten und sonstigen Gesundheitseinrichtungen
  • für Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen zu jeder Zeit während der Veranstaltung – auch am zugewiesenen Sitzplatz bis zum 25. Juni 2021
  • auf und in Sportstätten, solange der Sport nicht aktiv betrieben wird
  • in Spielhallen ist die Maskenpflicht am Sitzplatz seit 23. Juli 2021 entfallen
  • im Unterricht ist die Maskenpflicht seit 22. September 2021 entfallen2

Seit 19. Oktober 2020 gilt die Maskenpflicht zudem

  • auch bei öffentlichen Veranstaltungen, in Gaststätten außerhalb des zugewiesenen Platzes,
  • für Besucher eines Sportgeländes
  • für Besucher von Kirchen, Moscheen und Synagogen.

Die Geltung der zuletzt genannten Maskenpflicht ist abhängig von einem Inzidenzwert von mehr als 50 Neuinfektionen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen.

Von 22. Februar 2021 bis 25. Juni 2021 galt die Maskenpflicht auch

  • in Autos bei Mitfahrern aus einem fremden Haushalt mit Ausnahme des Fahrers.

Seit September droht im Saarland bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht Bußgeld von mindestens 50 Euro. Bei mehrfachem Verstoß kann es bis zu 100 Euro betragen. Betreiber müssen mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.

Kontaktverbote

Seit 4. Mai 2020 dürfen sich Personen mit Personen aus höchstens einem anderen Haushalt treffen. Seit 1. Juni sind Treffen von bis zu zehn Personen erlaubt. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist seit 4. Mai ohne triftigen Grund wieder erlaubt. Der bisher vorgeschriebene Mindestabstand von 2 Metern beträgt seit 4. Mai nur noch 1,5 Meter. Chöre und Gesangsensembles dürfen seit 15. Juni wieder proben, wenn sie Hygiene- und Abstandsregeln einhalten und Teilnehmer registrieren.

Seit 19. Oktober 2020 sind bei privaten Treffen nur noch zehn Teilnehmer im öffentlichen Raum und zehn Teilnehmer im privaten Raum aus höchstens zwei Hausständen oder aus dem familiären Kreis erlaubt. Die Geltung der Kontaktbeschränkung ist abhängig von einem Inzidenzwert von mehr als 50 Neuinfektionen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen.

Seit 6. April 2021 dürfen sich bis zu zehn negativ getestete Personen im Freien treffen.

Alkoholverbot

Seit 19. Oktober ist Betreibern von Verkaufsstellen die Abgabe von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Die Geltung des Alkoholverkaufsverbots ist abhängig von einem Inzidenzwert von mehr als 50 Neuinfektionen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen.

Dienstleistungen

Friseure, Kosmetikstudios, Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios dürfen seit 4. Mai 2020 unter Einhaltung von Auflagen wie einer Maskenpflicht öffnen.

Fahrschulunterricht ist seit 4. Mai 2020 wieder erlaubt, wenn Hygieneanforderungen eingehalten werden.

Tanzschulen durften seit 18. Mai 2020 wieder öffnen. Dasselbe galt für Fitnessstudios.

Seit 18. Mai 2020 durften Gastronomiebetriebe wieder für Gäste öffnen von 6 Uhr bis 22 Uhr. Bewirtung und Aufenthalt ist nur an den Tischen erlaubt. Die Kontaktdaten von Gästen sind zu erfassen, um Infektionsketten nachverfolgen zu können. Seit 1. Juni 2020 waren auch in Gaststätten Zusammenkünfte bis zu zehn Personen erlaubt. Discos, Clubs und Shisha-Bars müssen geschlossen bleiben. Seit 19. Oktober 2020 galt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

Auch Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen- zunächst mit maximal 50 Prozent ihrer Kapazität. Diese stieg wöchentlich um 25 Prozent. Seit 29. Juni gilt keine Kapazitätsbeschränkung mehr.  Von 29. Juni bis 16. Oktober 2020 galt ein Beherbungsverbot für Reisende aus einem Risikogebiet bei Nichtvorlage eines negativen, nicht älter als 48 Stunden alten, Covid-19-Testergebnisses.

Im Saarland dürfen infolge der seit 2. November 2020 geltenden Beschränkungen außer Friseuren und medizinischen Dienstleistungen als körpernahe Dienstleistungen auch Tattoo- und Piercing-Studios weiter geöffnet bleiben. Am 16. November hatten Eilanträge von Betreibern von Massage-Praxen und Kosmetikstudios beim OVG Saarland Erfolg (Az.: 2 B 337/20 und 2 B 340/20). Das Saarland hat die Verordnung darauf noch am 16. November 2020 angepasst, sodass Massage-Praxen und Kosmetikstudios bei Einhaltung der Hygieneregeln wieder öffnen dürfen.

Das Verbot sexueller Dienstleistungen ist seit 25. Juni 2021 aufgehoben. Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorlegen und eine Maske tragen.

Einrichtungen

Museen durften seit 4. Mai 2020 bis zum November-Lockdown öffnen. Seit 6. April 2021 ist die Öffnung wieder möglich mit Beachtung der Testpflicht und Kontaktnachverfolgung. Die Kontaktnachverfolgung ist seit 23. Juli 2021 entfallen. Dasselbe gilt für Gedenkstätten und Galerien.

Städte und Gemeinden dürfen seit 4. Mai 2020 Spielplätze wieder öffnen.

Zoos, Tierparks und ähnliche Einrichtungen mit weitläufigem parkähnlichen Charakter dürfen im Freien seit 4. Mai wieder öffnen.

Kinos durften seit 18. Mai 2020 bis zum November-Lockdown wieder öffnen. Seit 6. April 2021 ist eine Öffnung erlaubt mit Kontaktnachverfolgung und Beachtung der Testpflicht.

Geschäfte

Im Saarland dürfen ab 4. Mai Geschäfte ohne Beschränkung auf die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern wieder öffnen.

Der Zutritt ist auf eine Person je 20 Quadratmeter zu beschränken. Seit 29. Juni gilt: eine Person je fünf Quadratmeter, auf jeden Fall aber bis zu vier Personen, wenn die Regel nicht eingehalten werden kann.

Gottesdienste

Gottesdienste sind seit 4. Mai wieder erlaubt mit einer begrenzten Teilnehmerzahl und den gebotenen Schutzmaßnahmen wie Hygiene und Abstandswahrung.

Sport

Kontaktsport ist im Außenbereich und kontaktfrei im Innenbereich mit negativem Test seit 6. April 2021 wieder erlaubt.

Veranstaltungen

Seit 25. Juni 2021 sind im Freien bis zu 500 Teilnehmer erlaubt, drinnen sind es bis zu 250. Teilnehmer müssen einen negativen Test, vollständige Impfung oder Genesung nachweisen.

Jugend- und Kinderfreizeiten sind seit 25. Juni 2021 mit  50 statt bisher 30 Teilnehmern möglich. Seit 23. Juli 2021 gilt bei im Wesentlichen zusammenbleibenden Gruppen ein zweimaliger wöchentlicher. Testnachweis pro Teilnehmer.

Seit 13. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit 500 Personen im Freien und 250 Personen in geschlossenen Räumen erlaubt. Diese Zahlen stiegen ab  27. Juli 2020 auf 700 Personen bzw. 350 Personen. Seit 10. August sind Veranstaltungen erlaubt, zu denen je Veranstaltungstag und -ort insgesamt unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 Personen zu erwarten sind. Bei mehr als 20 Personen müssen Veranstalter sie der Ortspolizeibehörde mindestens 72 Stunden vorab melden. Hygiene-, Abstandsregeln und Kontaktdatenerfassung sind Pflicht.

Seit 19. Oktober 2020 ist die Teilnehmerzahl auf 100 Personen und bei einem Inzidenzwert von mehr als 35 Neuinfektionen auf 50 Personen begrenzt.

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen blieben bis Ende 2020 untersagt.

Versammlungen

Versammlungen gemäß Versammlungsgesetz sind bei Einhaltung von Infektionsschutzvorkehrungen erlaubt.



Sachsen

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Seit 8. November 2021 gilt die 2G-Regel in den Bereichen und Situationen:

  • Gastronomie
  • Veranstaltungen im Innenbereich
  • Diskotheken und Clubs
  • Großveranstaltungen

In Sachsen gibt es seit 23. September 2021 auch eine 2G-Option. Eine 3G-Lösung gilt bereits seit

Sachsen hatte aufgrund hoher Infektionszahlen bereits seit 14. Dezember 2020 weitreichende Beschränkungen beschlossen.

Die Bewegungsbeschränkung auf einen Radius von 15 km hat das OVG Sachsen am 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az. 3 B 26/21). Danach durften Haus oder Grundstück nur noch mit einem triftigem Grund verlassen werden, darunter auch die eingeschränkte Bewegung in einem 15-km-Radius um den Wohnbereich oder Arbeitsplatz. Als triftiger Grund gilt:

  • Arbeit
  • Arztbesuch
  • Einkaufen im 15-km-Radius
  • Besuch von Schule oder Kita
  • Bewegung im Freien im 15-Kilometer-Radius
  • Besuch des eigenen Grundstücks bzw. Gartens

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung hat das OVG Sachsen am 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 3 B 26/21). Bei einer Inzidenz von mindestens 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner in fünf aufeinander folgenden Tagen galt seit 11. Dezember 2020 eine strengere Ausgangsbeschränkung zwischen 22 und 6 Uhr, die ab 12. Februar 2021 mit keiner Infektionszahl mehr begründet war. Verlassen des Hauses war in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen erlaubt:

  • Arbeit
  • Lieferverkehr
  • Pflege
  • Sterbebegleitung

Seit 8. März 2021 sind die beiden Beschränkungen nicht mehr in der neuen Verordnung enthalten und damit entfallen.

An Heiligabend und Silvester galt keine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Seit 1. Dezember 2020 galt zudem bereits bei einer Inzidenz von mindestens 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen fünf Tagen eine Ausgangsbeschränkung im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Stadt. Wohnungen dürfen nur noch aufgrund eines der folgenden triftigem Gründe verlassen werden:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
  • Einkaufen im eigenen Landkreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten kreisfreien Stadt
  • Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen

Seit 24. Oktober 2020 sollen beziehungsweise müssen kreisfreie Städte und Landkreise ab 35 Neuinfektionen bzw. ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen zusätzliche Beschränkungen beschließen.

Maskenpflicht

In Sachsen gilt seit 20. April 2020 eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften. Letztere entfiel seit 16. Juli 2021 bei einer lokalen Inzidenz unter 10, wenn Abstände eingehalten werden. Seit 8. November 2021 muss eine FFP2-Maske im öffentlichen Nahverkehr und in Taxis getragen werden. Schüler sind ausgenommen aufgrund ihrer regelmäßigen Testung in den Schulen und dürfen weiterhin auch nur medizinische Masken tragen.

In Reisebussen gilt sie seit 18. Juli 2020 nur noch, wenn kein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Seit 24. Oktober 2020 gilt zudem eine Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen sollen kreisfreie Städte oder Landkreise eine Maskenpflicht auch im Freien anordnen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird unabhängig davon generell bei Kontakten im öffentlichen Raum dringend empfohlen.

Für Maskenpflicht und Hygienekonzepte ist seit 24. Oktober 2020 eine Ansprechperson zu benennen.

Seit 18. November 2020 gilt die Maskenpflicht zudem

  • vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze,
  • vor Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Seit 15. Februar 2021 gilt die Maskenpflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske auch 

  • in Kraftfahrzeugen, in denen sich Personen aus unterschiedlichen Haushalten befinden (insb. Fahrgemeinschaften) inklusive des Fahrers (seit 8. März 2021 entfallen),
  • für Handwerker und Dienstleister, die in Räumen ihrer Auftraggeber tätig sind, wenn sich dort auch andere Personen aufhalten.

Sachsen hatte zunächst auf Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht verzichtet. Das Land setzte auf die Vernunft der Bürger und auf Hinweise. Seit 1. September droht bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 60 Euro.

Kontaktverbote

Ab 19. November 2021 darf sich ein Haushalt nur noch mit maximal einer ungeimpften erwachsenen Person treffen.

Seit 8. November 2021 gilt ein Höchstalter von 16 Jahren statt 14 Jahren, ab dem sie erst bei der zulässigen Personenzahl für Kontakte mitzählen.

Seit 5. Juni 2020 sind Treffen mit bis zu zehn Personen aus verschiedenen Haushalten in der Öffentlichkeit ohne das Abstandsgebot wieder erlaubt.

Seit 15. Mai 2020 ist der Kontakt mit Angehörigen eines anderen Haushalts erlaubt. Schulkinder dürfen sich mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden in der eigenen Wohnung zum gemeinsamen Lernen treffen bzw. entsprechend Kita-Kinder, um die Betreuung zu erleichtern.

Alkoholverbot

Seit 24. Oktober gilt ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen ein Alkoholverkaufsverbot von 23 bis 5 Uhr und ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen von 22 bis 5 Uhr.

Seit 1. Dezember gilt ab 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen fünf Tagen ein zeitlich und örtlich zu beschränkendes Alkoholverbot im öffentlichen Raum.

Seit 14. Dezember ist Alkoholausschank und Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten. Alkohol muss in verschlossenen Behältnissen transportiert werden.

Seit 28. Januar 2021 gelten lokale Alkoholkonsumverbote, die Landkreise oder kreisfreie Städte festlegen.

Quarantänepflicht

Die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt in Sachsen seit Oktober nicht für Berufspendler ins Ausland und galt bis 17. November auch nicht für den kleinen Grenzverkehr z. B. für Fahrten zum Einkaufen oder zum Tanken ins Ausland. Letzterer ist nun stark eingeschränkt worden. Ohne Quarantänepflicht ist die Ausreise in ein ausländisches Risikogebiet nur für maximal 12 Stunden erlaubt, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Als solche gelten berufliche, soziale und medizinische Gründe. Umgekehrt gilt das entsprechende für die für maximal 12 Stunden erlaubte Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet.

Seit 14. Dezember gilt eine sofortige Quarantänepflicht. Und seit 31. Dezember müssen Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet unverzüglich ein Testergebnis beim zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise erfolgen. Ist das nicht möglich, kann der Test bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden.

Für Grenzgänger und Grenzpendler von und in die Tschechei sind ab 11. Januar 2021 mindestens zwei Tests pro Woche vorgeschrieben.

Einrichtungen

Seit 4. Mai dürfen Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser, Gedenkstätten, Archive, Fachbibliotheken und Bibliotheken wieder öffnen – Bibliotheken allerdings nur zur Medienausleihe. Einzuhalten sind Hygieneauflagen, wie etwa das Tragen eines Mundschutzes, ein Mindestabstand von 1,5 Metern sowie eine Beschränkung der Besucheranzahl auf eine Person je 20 Quadratmeter.

Spielplätze dürfen ebenfalls nach Genehmigung der Gemeinde wieder geöffnet werden.

Seit 15. Mai dürfen Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser öffnen, wenn sie über ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept verfügen. Die Abstände zwischen Besuchern dürfen seit 18. Juli verringert werden, wenn Kontaktdaten festgehalten werden.

Ebenso wieder erlaubt sind Angebote von Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen.

Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen dürfen seit 15. Mai 2020 ebenfalls wieder öffnen.

Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

Volkshochschulen und Musikschulen müssen seit 13. November schließen.

Seit 12. Mai dürfen und seit 6. Juni müssen Pflegeeinrichtungen unter strengen Hygienevorkehrungen, wie insbesondere einer Maskenpflicht, wieder Besucher zulassen. Seit 8. Dezember sind Besuche nur noch mit einem negativen Testergebnis erlaubt. Das gilt für alle voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

Dienstleistungen

Friseure und verwandte Dienstleistungen dürfen seit 4. Mai unter Einhaltung von Auflagen wieder erbracht werden. Auch gesichtsnahe Dienstleistungen sind seit 8. Mai wieder erlaubt, wenn Beschäftigte eine Atemschutzmaske tragen.

Tanzschulen, Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen dürfen seit 15. Mai wieder Besucher empfangen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Gaststätten, Hotels und Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Schutzvorschriften wieder öffnen. Bis zu zehn Personen dürfen an einem Tisch sitzen oder maximal Angehörige aus zwei Haushalten. Zwischen Tischen muss in Räumen ein Mindestabstand von 1,5 Metern bestehen. Das seit 27. Juni in Sachsen geltende Beherbungsverbot endete am 17. Oktober. Es sah vor, dass Betreiber Reisende aus Risikogebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage nur bei einem negativen Testergebnis aufnehmen durften.

Seit 24. Oktober gilt ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen für Gastronomiebetriebe eine Sperrstunde von 23 bis 5 Uhr und ab 50 Neuinfektionen von 22 bis 5 Uhr.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen sind seit 24. Oktober zudem Anwesenheitslisten zu führen von

  • Betrieben,
  • Sportstätten,
  • Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten,
  • Hochschulen, Aus-und Fortbildungseinrichtungen
  • von Ansammlungen im öffentlichen Raum

Davon ausgenommen sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände.

Prostitutionsstätten sind ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen zu schließen.

Touristische Busreisen sind seit 13. November untersagt.

Auch Friseure müssen ab 16. Dezember schließen.

Geschäfte

Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern durften seit 20. April wieder öffnen. Seit 4. Mai war eine Öffnung unter Absperrung einer entsprechenden Verkaufsfläche erlaubt. Seit 13. Mai war die Verkaufsflächenbeschränkung entfallen.

Seit 14. Dezember dürfen nur noch folgende Geschäfte öffnen:

  • Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Post und Postdienstleistungen
  • Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
  • Banken und Geldinstitute
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Bestatter
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Zeitungsverkauf
  • Tankstellen,
  • Wertstoffhöfe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten

Ab 15. Februar 2021 ist das Abholen vorher bestellter Waren auch in Sachsen in Geschäften erlaubt, die bisher vollständig schließen mussten.

Gottesdienste

Sachsen hat als erstes Bundesland Gottesdienste seit 21. April mit zunächst 15 Teilnehmern wieder erlaubt. Seit 1. Mai ist die Personenbegrenzung entfallen. Die Gottesdienste müssen jedoch Abstands- und Hygieneregeln einhalten.

Reisebeschränkungen

Dauercamping ist seit 4. Mai wieder erlaubt. Ferienwohnungen und Wohnmobile dürfen seit 4. Mai wieder selbst genutzt werden.

Seit 17. November ist die Ausreise in ein ausländisches Risikogebiet nur für maximal 12 Stunden ohne anschließende Quarantänepflicht erlaubt, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Als solche gelten berufliche, soziale und medizinische Gründe. Umgekehrt gilt das entsprechend für die für maximal 12 Stunden erlaubte Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen ohne sich in Quarantäne begeben zu müssen. Aktivitäten im kleinen Grenzverkehr wie Einkaufen und Tanken stellen keine triftigen Gründe dar.

Für Grenzgänger, die sich von Sachsen aus regelmäßig in Risikogebiete begeben oder aus einem Risikogebiet nach Sachsen, gilt seit 18. Januar 2021 eine Testpflicht. Wer regelmäßig die Grenze,   insbesondere nach Tschechien oder nach Polen überquert, müssen sich einmal wöchentlich testen lassen. Das gilt insbesondere für    oder nach SAchsen einreisen, müssen sich seit 18. Januar ein

Sport

Sportvereine dürfen seit 4. Mai Außensportanlagen unter Auflagen wieder nutzen. Zu diesen gehören Einhaltung des Mindestabstands, Training in kleinen Gruppen und Hygienemaßnahmen. Training und Wettkämpfe sind seit 6. Juni ohne Zuschauer wieder erlaubt.

Sportwettkämpfe mit Zuschauern bis zu 1.000 Personen waren seit 18. Juli 2020 wieder zulässig, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorlag.

Veranstaltungen

Bei Großveranstaltungen sind Gäste bis maximal 50 Prozent der möglichen Besucherkapazität, aber insgesamt nicht mehr als 25.000 Gäste erlaubt.

Seit 1. September 2020 waren Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern erlaubt, wenn Veranstalter ihre Kontaktdaten erfassen und für die Einhaltung eines genehmigten Hygienekonzepts sorgen. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung können Behörden sie untersagen. Seit 24. Oktober 2020 war die Teilnehmerzahl ab einer lokalen Inzidenz von 35 Neuinfektionen im Außenbereich auf 250 Personen und in geschlossenen Räumlichkeiten auf 150 Personen und ab 50 Neuinfektionen auf  100 Personen zu begrenzen.

Seit 18. Juli 2020 sind bis zu 100 Personen erlaubt. Für Betriebsfeiern und Vereinsfeiern gilt eine Zahl von bis zu 50 Personen.

Ferienlager waren seit 18. Juli 2020 wieder erlaubt, wenn ein Hygienekonzept vorliegt.

Tanzschulen und Tanzvereine durften seit 18. Juli 2020 wieder Tanzveranstaltungen durchführen.

Seit 5. Juni 2020 sind Familienfeiern mit bis zu 50 Personen in abgetrennten Räumen und im Freien wieder erlaubt. Seit 18. Juli gilt für private Treffen und Feiern in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten keine Beschränkungen mehr hinsichtlich der Teilnehmerzahl. Ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen sinkt die erlaubte Zahl der Teilnehmer jedoch seit 24. Oktober auf maximal 25 Personen.

Versammlungen

Seit 4. Mai sind ortsfeste Versammlungen bis zu einer Stunde Dauer unter freiem Himmel mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt. Diese müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Seit 13. November sind Versammlungen nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig. Voraussetzung ist zudem, dass alle Versammlungsteilnehmer, Versammlungsleiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

Seit 1. Dezember gilt bei einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen fünf Tagen eine Beschränkung auf 200 Teilnehmer.



Sachsen-Anhalt

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

In Sachsen-Anhalt besteht seit 13. September 2021 eine 2G-Option für folgende Bereiche:

  • Gastronomie
  • Veranstaltungen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Sportstätten und Fitnessstudios
  • Clubs und Diskotheken
  • Messen und Ausstellungen

Für Betreiber bzw. Veranstalter ist es dadurch möglich auf Beschränkungen zu verzichten, wenn sie den Zutritt bzw. die Teilnahme nur Personen mit vollständigem Impfschutz oder vollständiger Genesung gestatten und diese kontrollieren.

Maskenpflicht

In Sachsen-Anhalt gilt seit 23. April 2020 eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften. Außerdem können Kommunen sie für Orte beschließen, an denen der Mindestabstand nur schwer eingehalten werden kann. Aktuell gilt das beispielsweise in der Innenstadt von Halle.

Kinder unter sechs Jahren und gesundheitlich eingeschränkte Personen müssen keine Maske tragen. Bis 4. Mai 2020 lag die Altersgrenze bei zwei Jahren.

Das Land setzte wie Sachsen zunächst auf die Vernunft der Bürger und auf Hinweise. Seit 27. Oktober 2020 können kreisfreie Städte und Landkreise ein Bußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Maskenpflicht bestimmen ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Ab 50 Neuinfektionen beträgt das Bußgeld 75 Euro. Seit 3. November gilt ein entsprechendes Bußgeld in der Landeshauptstadt Magdeburg.

Ausgangsbeschränkungen

Die Wohnung durfte seit 4. Mai 2020 wieder ohne triftigen Grund verlassen werden.

Kontaktverbote

Das Treffen mit nicht mehr als 10 Personen wird seit 17. Juni 2021 nur noch empfohlen. Private Feiern wie Geburtstage sind mit bis zu 50 Personen zulässig. Darüber ist ein negatives Testergebnis der Gäste Pflicht. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Personenzahl unberücksichtigt. Kinder sind hingegen bei der Berechnung der Personenzahl mit einzubeziehen.

Seit 4. Mai 2020 durften sich in Sachsen-Anhalt bis zu fünf haushaltsfremde bzw. nicht verwandte Personen wieder versammeln. Seit 27. Mai 2020 waren bis zu zehn Personen erlaubt.

Seit 28. Mai 2020 waren private Feiern mit bis zu 20 Personen erlaubt.

Seit Juli 2020 war das Kontaktverbot nur noch eine Empfehlung, die bei Verstößen mit keinem Bußgeld geahndet werden soll.

Seit 11. Mai 2020 darf eine bestimmte Person für eine Stunde Angehörige in Pflegeeinrichtungen besuchen. Voraussetzungen sind, Mindestalter von 16 Jahren, keine Atemwegserkrankung, telefonische Voranmeldung, Einhaltung der Hygieneregeln und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Seit 15. Juli 2020 war die Personenbegrenzung für Besuche entfallen. Die Hygieneregeln gelten weiter.

Einrichtungen

Museen, Gedenkstätten und Bibliotheken dürfen seit 4. Mai wieder öffnen.

Die Öffnung weiterer Kultur- und Freizeiteinrichtungen war seit 28. Mai erlaubt. Dazu zählen Kinos, Theater, Zoos und Schwimmbäder. Clubs und Diskotheken müssen weiter geschlossen bleiben. Tierparks und Zoos durften auch ab 2. November 2020 geöffnet bleiben. Dasselbe galt für Bibliotheken und Archive.

Zusätzlich zu den seit 2. November 2020 geltenden Einschränkungen galt seit 14. Dezember 2020 eine Testpflicht für Mitarbeiter und Besucher von Pflegeheimen. Pro Tag ist nur ein Besucher zulässig. Für Besucher von Altersheimen gilt zudem Maskenpflicht.

Dienstleistungen

Friseure, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios sowie Fahrschulen durften seit 4. Mai 2020 wieder Kunden bedienen. Voraussetzung war die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und das Führen von Kundenlisten. Auch ab dem 2. November sind sie in Sachsen-Anhalt weiter erlaubt. Geöffnet bleiben dürfen zudem Tanzschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen und Musikschulen.

Beherbergung

Beherbergungsbetriebe in Sachsen-Anhalt dürfen  öffnen. Übernachtungsgäste müssen zu Beginn und mussten bis 14. Juli 2021 auch während des Aufenthaltes alle 72 Stunden einen Test mit negativen Testergebnis vorlegen.

Gaststätten, Hotels, Herbergen und Campingplätze durften zuvor seit 18. Mai 2020 wieder unter Auflagen öffnen wie maximal fünf Personen an einem Tisch, Tischabstände von zwei Metern innen und 1,5 Metern außen, Kontaktlisten und Maskenpflicht für Mitarbeiter. Seit 26. Juni 2020 galt ein Beherbungsverbot für Personen aus Risikogebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen, wenn sie kein negatives und höchstens 48 Stunden altes Covid-19-Testergebnis vorlegen können. Am 27. Oktober hat das OVG Magdeburg das Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 3 R 205/20).

Reisebusse durften seit 2. Juli 2020 wieder mit Passagieren fahren. Diese müssen das Abstandsgebot einhalten und einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ist das Einhalten des Abstands nicht möglich, müssen Betreiber einen Mund-Nasen-Schutz stellen.

Fitnessstudios

In Sachsen-Anhalt dürfen Fitnessstudios bei einer stabilen Inzidenz unter 100 öffnen. Es gilt Testpflicht. Eine Person pro 10 Quadratmeter ist erlaubt. An Sportkursen dürfen bei Einhaltung der Hygiene-Maßnahmen nur je zehn Personen teilnehmen. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Trainer oder Verantwortlichen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. In geschlossenen Räumen ist ein negativer Test vorzulegen.

Fitnessstudios durften bis zum Lockdown seit 28. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen.

Schwimmbäder

Für Schwimmbäder gilt entsprechendes wie für Fitnesstudions

Geschäfte

Sachsen-Anhalt erlaubte seit 4. Mai 2020 die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften ohne die bisherige Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern.

Gottesdienste

Gottesdienste sind seit 4. Mai 2020 wieder erlaubt.

Sport

Training im Freien war seit 4. Mai 2020 erlaubt, wenn das Abstandsgebot eingehalten werden kann und in Gruppen bis zu fünf Personen stattfindet.

Veranstaltungen

Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen sind seit 14. Juli 2021 wieder mit bis zu 25.000 Zuschauern erlaubt. Bei mehr als 5.000 Zuschauern darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassenen Zuschauern der Zutritt gewährt werden. Vorausgesetzt wird ein negatives Testergebnis, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Außer am Sitzplatz gilt die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Die Einhaltung von Abständen ist sicherzustellen.

Private Feiern mit mehr als 50 Personen sowie Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen sind seit 16. Juni 2021 auf 500 Personen in Räumen und auf 1.000 Personen im Freien begrenzt. Pflichten sind zudem:

  • Mindestabstand zwischen den Teilnehmenden von 1,5 Metern soweit möglich und zumutbar.
  • Zugangsbeschränkung, wenn sich Menschen auf dem Gelände bzw. in der Räumlichkeit frei bewegen und die Einhaltung des Mindestabstands bspw. durch eine ordnende Bestuhlung nicht abgesichert werden kann. Begrenzung der Personenzahl auf eine Person je 10 m². Zutritt darf nur für genesene, vollständig geimpfte und getestete Personen gewährt werden
  • Tanzen ist dem Grunde nach erlaubt, sofern ein Mindestabstand von 1, 5 Metern eingehalten wird. Dieser darf beim Paartanz unterschritten werden. Vom Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kann abgesehen werden. 
  • Teilnehmende haben bei Veranstaltungen, nicht jedoch bei privaten Feiern, auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Verantwortliche der Veranstaltungen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen.

Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen blieben bis 31. Oktober 2020 verboten. Danach kam der Lockdown.

Seit 2. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen im Freien erlaubt. In geschlossenen Räumen waren es maximal 250 Personen.

Messen und Ausstellungen sind unter Auflagen ebenfalls seit 2. Juli wieder erlaubt.

Versammlungen

Versammlungen sind erlaubt, wenn Versammlungsbehörde und Gesundheitsamt sie erlauben.



Schleswig-Holstein

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Seit 8. Februar 2022 gelten neue Corona-Regeln in Schleswig-Holstein: 

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur die Hälfte der Sitzplätze besetzt werden
  • Keine 2G-Regel mehr in Einzelhandel mehr, aber weiterhin Maskenpflicht

Eltern von Kita-Kindern und Kita-Personal müssen sich seit 3. Februar 2022 dreimal pro Woche testen lassen. Schnelltests will das Land Schleswig-Holstein zur Verfügung stellen. Kinder infizierter Eltern gelten zudem als Kontaktpersonen und müssen mindestens fünf Tage in Quarantäne. Für infizierte Kinder gilt eine Quarantänepflicht von sieben Tagen. Abweichende Entscheidungen kann das Gesundheitsamt treffen.

Seit 22. November 2021 gelten in Schleswig-Holstein folgende neue Regeln:

  • 2G-Regel in allen Freizeitinnenbereichen, also insbesondere in Gastronomie (3G-Regel bei geschlossenen Veranstaltungen), Sportangeboten und Sportveranstaltungen sowie in Diskotheken und Clubs. Personen ab 8 Jahren und Personen, die regelmäßig getestet werden, wie Schüler sind davon ausgenommen.
  • 3G-Regel bei Friseuren, medizinischen und pflegenden Dienstleistungen. Bei anderen Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt die 2G-Regel.
  • 2G-Regel für Touristen in Beherbergungsbetrieben. Bei beruflichen Reisezwecken gilt die 3G-Regel.

Besondere Beschränkungen, die bei einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 zu beachten waren, gelten seit 25. Mai 2021 nicht mehr. Ab einem Inzidenzwert von 100 gelten weiterhin die Beschränkungen des Infektionssschutzgesetzes (Bundes-Notbremse).

Beherbergungsbetriebe, die Innen-Gastronomie durften für Geimpfte, Getestete und Genesene öffnen. Zunächst in Modellprojekten seit 19. April 2021 in der LTO Ostseefjord Schlei, und im Ostseebad Eckernförde, seit 1. Mai 2021 in Nordfriesland, seit 8. Mai in der Lübecker Bucht und seit 10. Mai 2021 in Büsum. Seit 17. Mai 2021 dürfen sie landesweit öffnen. Voraussetzungen sind insbesondere Anreisetests und regelmäßige Tests für Besucher.  Geimpfte Personen sind 14 Tage nach Erhalt ihrer vollständigen Impfung von der Testpflicht befreit.

Außengastronomie darf bei einer stabilen Inzidenz unter 100 seit 11. April 2021 öffnen. Abstandswahrung, FFP2- oder medizinische Maskenpflicht außer am Tisch sowie Kontaktdatenerhebung sind Pflicht sowie ab 50 Gästen ein Hygienekonzept. Ab 21 gilt ein Alkoholausschankverbot.

Zoos und Wildparks, Gartenbaucenter und Blumenläden, Nagelstudios und Sportanlagen für den Individualsport im Innenbereich dürfen seit 1. März 2021 wieder öffnen.

Der Kontakt ist ausnahmsweise auch erlaubt, um Kinder unter 14 Jahre oder pflegebedürftige Menschen zu betreuen. Kontakte im Kreis gleicher Kontaktpersonen werden empfohlen.

In Schleswig-Holstein galten keine Vorgaben für die eingeschränkte Bewegung auf einen 15-km-Radius.

In der Stadt Flensburg sowie im Kreis Schleswig-Flensburg galten aufgrund der hohen Verbreitung einer mutierten Variante des Covid-19-Erregers ab dem 19. Februar 2021:

  • kein Kontakt mehr mit Personen anderer Hausstände bis 6. März 2021, auch nicht mehr mit nur einer Person,
    • Ausgenommen davon sind Besuche im Krankenhaus,
    • Besuche registrierter Angehörige von Bewohnern von Pflegeeinrichtungen,
    • Besuche von Paaren mit getrennten Wohnsitzen und von Kindern von getrennt lebenden Eltern.
  • Geschäfte des Einzelhandels sowie Wochenmärkte dürfen nur noch von einer Person pro Haushalt betreten werden,
  • auf Kinderspielplätzen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske,
  • Essensbestellungen aus Gaststätten dürfen nur noch mit einem Termin abgeholt werden,
  • eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens bis 27. Februar 2021, nach der das Verlassen der Wohnung nur bei bestimmten Ausnahmen erlaubt ist wie Arztbesuche oder zum Arbeiten.

Maskenpflicht

In Schleswig-Holstein gilt seit 29. April 2020 eine Maskenpflicht, die zum Bedecken von Mund und Nase verpflichtet:

  • im öffentlichen Nahverkehr (auf Schiffen seit 26. Juli 2021 im Freien entfallen),
  • in Geschäften,
  • in Reha- und Pflegeeinrichtungen.

Seit 24. August 2020 gilt eine Maskenpflicht auch in allen Schulen für Schüler aller Jahrgänge und weitere Personen. Ausnahmen gelten in geschlossenen Klassen im Unterricht, im Sportunterricht und bei Einhaltung des Abstandsgebots.

Seit 2. September 2020 gilt die Maskenpflicht bei Behördenterminen, wenn kein Abstand eingehalten kann und keine Schutzvorrichtung besteht.

Seit 19. Oktober 2020 galt sie für alle Jahrgänge ab Klasse 5 auch im Unterricht für 14 Tage.

Seit 24. Oktober 2020 gilt die Maskenpflicht zudem

  • in Gaststätten für Gäste und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, nicht jedoch für Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen,
  • für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr,
  • auf Wochenmärkten für das Verkaufspersonal und für Kunden.

Seit 2. November 2020 gilt eine Maskenpflicht zudem in Reisebussen.

Lokal können weitere Anordnungen der Maskenpflicht gelten, insbesondere bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 in stark frequentierten Bereichen.

Zuvor galten in der Fußgängerzone und am Wochenmarkt der Stadt Büsum vom 30. Juli bis zum 7. August 2020 eine Maskenpflicht. Zudem gilt seit 31. Juli 2020 eine Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt in Heide.

Das Tragen eines Kunststoffvisiers ist seit 24. Oktober 2020 nicht mehr ausreichend zur Erfüllung der Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Lehrer im Unterricht.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten zudem

  • bei einer Behinderung, die das Tragen der Maske oder die Kommunikation damit erschwert,
  • für Kinder unter sechs Jahren,
  • für das Personal in den Geschäften und im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie für Taxifahrer.

Bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter in Innenräumen, in Kinos oder im Theater, musste seit 28. Juni 2021 am Platz keine Maske mehr getragen werden. Auf dem Weg zum Sitzplatz oder auf den Gängen ist die Maske jedoch weiterhin Pflicht. Die Maskenpflicht im Freien ist seitdem entfallen, das Abstandsgebot gilt jedoch weiterhin.

Seit 9. August 2020 beträgt das Bußgeld bei Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes 150 Euro, wenn sie nicht nach wiederholter Aufforderung erfüllt wird. Zuvor gab es keine Bußgeldregelung.

Seit 11. April 2021 droht ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Maskenpflicht auch ohne wiederholte Aufforderung.

Wer von der Maskenpflicht befreit ist, muss seit 19. April 2021 ein ärztliches Attest vorlegen beim Aufenthalt in Bereichen mit Maskenpflicht.

Alkoholverbote

Seit 11. April 2021 legen die Gesundheitsämter dieses lokal fest. So darf von 30. Juli 2021 bis 15. September in Teilen von Scharbeutz kein Alkohol getrunken und auch nicht mitgeführt werden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Verstöße können laut Gemeinde mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Seit 11. Dezember 2020 ist in allen Kreisen und kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins der Verkauf und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum verboten.

Kontaktverbote

Seit 17. Mai 2021 dürfen sich im Außenbereich bis zu zehn Personen aus zehn Haushalten treffen. Ab 26. Juli 2021 dürfen sich bis zu 25 Menschen wieder privat treffen. Kinder unter 14 Jahren, Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgezählt.

Seit 9. Mai 2020 war es wieder erlaubt, dass sich Angehörige von zwei Haushalten treffen.

Seit 8. Juni 2020 durften sich darüber hinaus bis zu zehn Personen zu privaten Zwecken treffen.

Das Missachten des Abstandsgebots nach wiederholter Aufforderung ist weiterhin mit 150 Euro bedroht.

In der Stadt Heide durften sich aufgrund hoher Infektionszahlen vom 31. Juli 2020 bis 8. August 2020 nur zwei haushaltsfremde Personen in der Öffentlichkeit treffen.

Seit 11. Dezember 2020 galt ab einem Inzidenzwert von 70 Neuinfektionen, sofern keine eigenen Regeln vor Ort gelten, sind Kontakte von bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt. Für Familien, Ehe- bzw. Lebenspartner und Verwandte bis zweiten Grades gilt unabhängig von der Zahl der Haushalte eine Grenze von maximal zehn Personen.

Kontaktdaten

Seit 5. Oktober 2020 droht bei falschen Angaben zur Erfassung von Kontakten, um Infektionsketten zu verfolgen, ein Bußgeld von 1.000 Euro statt von zuvor 400 Euro, die seit 12. Juni galten. Für Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen einer Pflicht ist ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro vorgesehen. Die bewusst falsche Angabe von Kontaktdaten, z. B. beim Besuch eines Restaurants, gilt bereits seit 8. Juni als Ordnungswidrigkeit.

Quarantänepflicht

Reisende, die aus Schweden nach Schleswig-Holstein zurückkehren, mussten sich seit 9. Juni 2020 unmittelbar nach der Rückkehr 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren. Seit 16. Juli ist die Quarantänepflicht aufgehoben.

Reisende aus Kreisen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen mussten sich seit 25. Juni 2020 bei der Einreise nach Schleswig-Holstein sofort in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden. Ausnahmen galten

  • bei Vorlage eines ärztlich attestierten negativen Covid-19-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist,
  • bei der bloßen Durchreise,
  • für Personen, die beruflich bedingt Transporte durchführen,
  • für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen,
  • bei vorherigem Aufenhalt von weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet,
  • bei täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendiger und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasster Einreise.

Seit 10. August 2020 kann die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten in Schleswig-Holstein erst nach zwei negativen Testergebnissen, statt zuvor einem, die 14-tägige Quarantänepflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet auf fünf Tage verkürzt werden.

Menschen, die sich in Berlin-Mitte, Berlin-Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg oder in den nordrhein-westfälischen Städten Hamm oder Remscheid aufgehalten haben, mussten sich seit 5. Oktober nach der Einreise nach Schleswig-Holstein in 14-tägige Quarantäne zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft begeben und sich beim Gesundheitsamt melden. Bei Verstößen gegen die Quarantänepflicht sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich. Wer sich nicht direkt dorthin begab, dem drohten bis zu 3.000 Euro Bußgeld. Bis zu 5.000 Euro Bußgeld drohten beim Empfang von Besuch empfangen. Bei unterlassener Meldung beim Gesundheitsamt sind es 2.000 Euro

Das seit Ende Juni geltende Beherbergungsverbot wurde durch das OVG Schleswig-Holstein am 26. Oktober vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 3 MR 47/20).

Schleswig-Holstein hat die Bußgelder für Verstöße gegen die neu geregelte Quarantänepflicht für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten zum 13. November 2020 angepasst. Danach drohen nun Bußgelder zwischen 150 Euro und bis zu 10.000 Euro. Verantwortlichen, die falsche Bescheinigungen für einreisende Beschäftigte ausstellen, drohen Bußgelder von 300 Euro bis 4.000 Euro.

Bei Einreise aus Risikogebieten gilt seit 11. Januar 2021 wieder eine Testpflicht.

Dienstleistungen

Seit 17. Mai 2021 dürfen im Innenbereich Gäste bedient werden, wenn

  • sie einen negativen Test nachweisen (entfallen seit 26. Juli 2021)
  • oder nachgewiesen durch Impfpass oder Impfbescheinigunge seit mindestens zwei Wochen vollständig geimpft sind
  • maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im Innenbereich am Tisch sitzen
  • maximal zehn Personen aus zehn Haushalten im Außenbereich am Tisch sitzen

Gastronomiebetriebe durften zuvor seit 18. Mai 2020 unter strengen Auflagen zwischen 5 Uhr und 22 Uhr wieder öffnen. Mitarbeitern wird eine Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Es dürfen bis zu 50 Gäste bedient werden. Liegt ein Hygienekonzept vor, auch mehr. In jedem Fall mussten Abstände von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden, die nicht zusammen an einem Tisch sitzen dürfen. Andernfalls sind Trennwände aufzustellen. Gäste müssen sich zudem anmelden und ihre Kontaktdaten hinterlassen. Pflicht sind zudem Zugangsregeln für Toiletten und eine ausreichende Belüftung. Buffets und Selbstbedienung sind verboten. Die Begrenzung der Öffnungszeiten war seit 29. Juni 2020 aufgehoben. Essen durfte zudem wieder als Buffet angeboten werden. Kontaktdaten waren nur noch für vier Wochen aufzubewahren. Die Abgabe von Alkohol an erkennbar Betrunkene ist mit 500 bis 1.000 Euro Bußgeld bedroht.

Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe sind seit 17. Mai 2021 unter Auflagen wieder touristische Übernachtungen erlaubt. Gäste müssen bei der Anreise maximal 48 Stunden alte negative Testergebnisse vorweisen. Alle 72 Stunden mussten weitere Nachweise vorgelegt werden. Seit 28. Juni 2021 ist bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb vor der Anreise weiterhin ein Test erforderlich, ebenso noch einmal 72 Stunden nach der Anreise. Weitere Tests sind dann nicht mehr nötig. Seit 26. Juli 2021 ist die Folgetestpflicht vollständig entfallen.

Friseure, medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios durften seit 4. Mai unter Auflagen wieder öffnen. Seit 18. Mai 2020 durften auch Kosmetikstudios unter Auflagen öffnen. Bei Dienstleistungen ohne Schutz am Gesicht droht Betreibern ein Bußgeld von 500 Euro.

Einzelunterricht in Musikschulen  seit 4. Mai 2020 wieder erlaubt.

Fitnessstudios durften seit 18. Mai 2020 wieder öffnen.

Kulturveranstaltungen durften seit 18. Mai 2020 mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Voraussetzungen waren ein strikt eingehaltenes Abstandsgebot und Hygienekonzept. Besucher mussten einen festen Sitzplatz haben und ihre Kontaktdaten angeben.

Kinos durften unter Einhaltung derselben Bedingungen ebenfalls seit 18. Mai mit maximal 50 Zuschauern öffnen. Zusammensitzen ist nur Personen aus demselben Haushalt erlaubt.

Seit 28. Juni 2021 dürfen Diskotheken für bis zu 125 Personen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. Notwendig ist ein Hygienekonzept, negative Testnachweise aller Gäste, Kontaktdatenerfassung und Maskenfpflicht. Das gilt auch außerhalb von Modellprojekten.

Seit 20. Juni 2020 durften Reisebusse und Ausflugsschiffe wieder mit mehr als 50 Prozent Sitzplatzauslastung fahren. Ein- und Ausstieg mussten geordnet erfolgen, der Bus gereinigt und die Kontaktdaten festgehalten werden. Businsassen müssen den Abstand so weit wie möglich einhalten. Die Maskenpflicht in Reisebussen wurde zum 2. September abgeschafft. Seit 17. Mai 2021 ist die Ausflugsschifffahrt unter Auflagen wieder erlaubt.

Einrichtungen

Spielplätze dürfen seit 4. Mai 2020 wieder geöffnet werden.

Museen und Ausstellungen durften mit maximal einem Besucher je 15 Quadratmeter Fläche seit 4. Mai wieder öffnen. Seit 18. Mai 2020 durften wieder Museumsführungen erfolgen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen in allen Räumen eingehalten wird.

Quadratmeterbeschränkungen für Freizeit- und Kultureinrichtungen sind seit 28. Juni 2021 entfallen. Es entfällt außerdem die Testpflicht und  die Maskenpflicht am Sitzplatz.

Für den seit 18. Mai 2020 wieder möglichen Unterricht in Volkshochschulen, Bildungsstätten und Musikschulen galten dieselben Auflagen wie für Kulturveranstaltungen im vorherigen Abschnitt.

Seit 8. Juni 2020 durften Schwimmbäder und Freizeitparks wieder unter Einhaltung eines Hygienekonzepts öffnen. Unter anderem gilt auch in Schwimmbecken ein Abstandsgebot. Spaß- und Freizeitbäder durften seit 20. Juli 2020 wieder öffnen.

Seit 17. Oktober 2020 gilt wieder eine strenge Besuchsbeschränkung in Krankenhäusern. Einmal am Tag dürfen Patienten demnach von einer Person für eine Stunde Besuch bekommen. Ausnahmen gelten für Sterbende und Schwerstkranke. Bei Geburten darf eine von der Frau bestimmte Person teilnehmen.

Außengelände von Tierparks dürfen ab Dezember wieder öffnen, wenn ein Hygienekonzept vorliegt.

In Pflegeeinrichtungen ist seit 11. Januar 2021 zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-Testergebnis erforderlich, das auch per Schnelltest erfolgen darf. Die Beschränkung auf maximal zwei registrierte Besucher gilt weiterhin.

Betriebskantinen dürfen seit 11. Januar 2021 nur noch öffnen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist.

Geschäfte

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern durften seit 20. April wieder öffnen. Ausnahmen davon galten für Einkaufszentren. Seit 9. Mai 2020 war an die 800-Quadratmeter-Beschränkung eine Beschränkung von einem Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche getreten.

Outlet-Center durften seit 4. Mai 2020 wieder öffnen, müssen jedoch ein Hygienekonzept haben und Abstände sicherstellen.

Alle Geschäfte mussten seit 5. Oktober 2020 über ein Hygienekonzept verfügen. Andernfalls droht ein Bußgeld von 500 Euro bis zu 3.000 Euro.

Die Quadratmeterbeschränkungen für Verkaufsflächen sind seit 28. Juni 2021 entfallen.

Reisebeschränkungen

Die Einreise war seit 4. Mai 2020 wieder erlaubt zur Ausübung kontaktarmer Sportarten, zum Besuch von Museen, Ausstellungen, Zoos und Tierparks sowie botanischen Gärten und für private Besuche. Touristische Reisen blieben verboten. Diese waren erst seit 18. Mai 2020 wieder erlaubt.

An Christi Himmelfahrt, dem 21. Mai 2020 und an Pfingsten, vom 30. Mai bis 1. Juni, durften Inseln und Halligen der Nordsee sowie St. Peter-Ording und Büsum keine Tagesgäste besuchen. Helgoland durften sie von 18. Mai bis 24. Mai nicht betreten. Ausnahmen gelten beim Besuch von Freunden und Verwandten.

Beherbergungsbetriebe werden ab 2. November 2020 grundsätzlich geschlossen. Nur Übernachtungen aus beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken sind erlaubt. Andere Gäste, wie insbesondere Touristen, müssen bis zum 2. November abreisen. Auf den Nordseeinseln und den Halligen muss die Abreise bis zum 5. November wie folgt erfolgen:

  • bis zum 3. November 2020, sofern sie ihren Aufenthalt ab dem 31. Oktober begonnen haben.
  • bis zum 4. November 2020, sofern sie ihren Aufenthalt am 29. oder 30. Oktober begonnen haben,
  • bis zum 5. November 2020, sofern sie bereits vor dem 29. Oktober beherbergt wurden.

Sport

Kontaktarme Sportarten im Freien waren seit 4. Mai 2020 wieder erlaubt. Geräteverleiher und Sportboothäfen durften wieder öffnen.

Sanitäre Einrichtungen in Sportanlagen durften seit 8. Juni 2020 mit Hygienekonzept wieder genutzt werden.

Nach dem Lockdown dürfen seit 17. Mai 2021 bis zu zehn Kinder und Jugendliche im Innenbereich in festen Gruppen und ohne Körperkontakt Sport treiben. Im Außenbereich sind es bis zu 20 Kinder und Jugendliche.

Schwimmen in Bahnen im Außenbereich von Freibädern ist ebenfalls seit 17. Mai 2021 wieder erlaubt.

Beim Sport in geschlossenen Räumen müssen die Teilnehmer seit 28. Juni 2021 erst ab einer Gruppengröße von 25 Personen einen Test vorlegen.

Veranstaltungen

Ab 26. Juli 2021 ist die Begrenzung der Teilnehmerzahl aufgehoben. Auflagen, wie eine maximale Auslastung von 50 Prozent, gelten jedoch weiterhin.

Seit 28. Juni 2021 galt für

  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge): 250 Personen (Innen) und 500 Personen (Außen)
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Messen): 1250 Personen (Innen) und 2500 Personen (Außen)
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen): 1250 Personen (Innen) und 2500 Personen (Außen)
  • Wettbewerbe und Sportfeste: 1250 Personen (Innen) und 2500

Veranstaltungen im Außenbereich sind seit 17. Mai 2021 bei negativem Test von Teilnehmern und unter weiteren Auflagen erlaubt.

An Bestattungen dürfen außen maximal 100 Personnen und drinnen maximal 50 Personen teilnehmen.

Kann das Abstandsgebot nicht eingehalten werden, waren Veranstaltungen seit 8. Juni 2021 nur mit bis zu 50 Personen im Freien erlaubt. Seit 29. Juni 2020 waren sie mit bis zu 50 Personen auch in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn die Teilnehmer der Gruppe dabei nicht wechseln. Seit 19. September 2020 war das paarweise Tanzen auf Familienfeiern wieder erlaubt.

Seit 26. Juli 2021 sind Begrenzungen der Teilnehmerzahl auch für Gottesdienst entfallen. Gottesdienste waren zuvor seit 28. Juni 2021 mit bis zu 1250 Personen drinnen und 2500 Personen draußen wieder erlaubt. Gottesdienste waren vor dem Lockdown seit 4. Mai 2020 erlaubt mit einem Gottesdienstteilnehmer auf einer Fläche von zunächst 15 Quadratmetern, die jedoch kurzfristig auf 10 Quadratmeter abgeändert wurde.

Hat eine Veranstaltung Marktcharakter, lag die Grenze bei maximal 100 Personen, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten dürfen. Seit 29. Juni 2020 waren maximal 250 Personen zulässig. Seit 20. Juli waren es maximal 500 Personen im Freien und 250 Personen in geschlossenen Räumen. Seit 19. September 2020 waren es entsprechend 1500 Personen bzw. 750 Personen. Dies galt jedoch nun unter der Beschränkung von maximal einer Person je 7 Quadratmeter Fläche. Veranstaltungen oberhalb erfordern die Genehmigung der Gesundheitsämter.

Veranstaltungen auf Privatgrundstücken waren seit 29. Juni 2020 drinnen und draußen mit bis zu 50 Personen wieder erlaubt. Draußen durften es seit 20. Juli 2020 bis zu 150 Personen sein. Voraussetzungen waren, dass eine Einladung der Gäste vorliegt, Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden und der Einladende die Kontaktdaten aller Gäste für vier Wochen festhält.

Seit 29. Juni 2020 durften Blasmusikinstrumente in geschlossenen Räumen gespielt werden, wenn ein Abstand von drei Metern eingehalten wird. Seit 2. September galt ein verringerter Abstand von 2,5 Metern.

Seit 19. Oktober 2020 waren bei 35 oder mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen nur noch 25 Personen bei Veranstaltungen aus herausragendem Anlass wie z. B. Hochzeiten oder Geburstagen außerhalb der eigenen Wohnung erlaubt. Ab 50 Neuinfektionen waren nur noch maximal zehn Teilnehmer erlaubt.

Versammlungen

Versammlungen dürfen nur stattfinden, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Seit 17. Mai 2021 dürfen sich maximal 250 Personen statt 100 Personen außerhalb geschlossener Räume versammeln.



Thüringen

Seit 3. April 2022 gelten nur noch die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes.

Dazu zählt insbesondere eine Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit dem 23. August 2021 galt grundsätzlich die 3G-Regel, die Lockerungen für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete vorsieht.

Vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 galten vorrangig und mindestens die Beschränkungen aufgrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes.

Die neueste seit 20. Dezember 2021 geltende Verordnung. 

  • Kontakte sind bei Teilnahme einer ungeimpften Person auf Treffen mit zwei Personen aus einem anderen Haushalt beschränkt, in Hotspots mit Inzidenz ab 1.000 ist es nur eine Person. Geimpfte und Genesene zählen dabei mit. Treffen nur diese sich sind Treffen dagegen uneingeschränkt zulässig.
  • In Hotspots mit einer Inzidenz ab 1.000 gilt zudem 
    • eine FFP2-Maskenpflicht ab 12 Jahren:
      • Geschäften/Dienstleistungsbetrieben (für Kunden)
      • öffentlichen Veranstaltungen (für Besucher)
      • Sitzungen von kommunalen Gremien
      • Arzt- und Therapiepraxen oder bei ambulanten Angeboten (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu)
      • körpernahen Dienstleistungen (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu)
      • Gaststätten (Ausnahme: am Sitzplatz)
    • Versammlungen
      • religiösen/weltanschaulichen Veranstaltungen/Zusammenkünften
        • max. 100 Personen in geschlossenen Räumen
        • max. 200 Personen unter freiem Himmel
    • Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei privaten Treffen auf

      • max. 30 Personen in geschlossenen Räumen
      • max. 50 Personen unter freiem Himmel
    • Ausweitung der 2G-Regel für

      • Fahrschulen
      • Schulungen in Erster Hilfe
    • Ausweitung der 2Gplus-Regel auf

      • Gaststätten
      • Touristische Übernachtungsangebote
      • Körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinisch notwendiger/pflegerischer/therapeutischer Leistungen)
      • Reisebusveranstaltungen
      • Öffentliche Veranstaltungen
      • Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Theater, Kino, Oper)
    • Schließung von

      • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
  • Personen mit einer Booster-Impfung oder deren zweite Impfung oder Genesung weniger als sechs Monate zurückliegt entfällt die Testpflicht bei Geltung der 2Gplus-Regel.

Thüringen hat die Corona-Maßnahmen am 23. November 2021 verschärft. Diese Übersicht zeigt die aktuell geltenden Corona-Regeln in Thüringen.

Die seit 3. Oktober 2021 geltende Verordnung bringt eine 2G-Option und eine 3G-Plus-Option.

Veranstalter von Messen und Märkten beziehungsweise Betreiber von Kinos, Discos und Clubs sowie Theatern können bei der 2G-Option nur Geimpften und Genesenen den Zutritt gewähren. Mindestabstand und Maskenpflicht entfallen dann. Die 2G-Option ist unabhängig von der lokalen Warnstufe erlaubt.

Bei der 3G-Plus-Option dürfen auch negativ PCR-Getestete bzw. mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren Getestete eingelassen werden. Geschlossene Räume dürfen dann jedoch nur zu 75 Prozent ausgelastet werden. PCR-Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden alt sein, alternative Tests nicht älter als 24 Stunden.

Die vorherige Corona-Verordnung, die seit 19. September 2021 gilt, entschärfte die Warnstufen. Landkreise und kreisefreie Städte können zu einer niedrigeren Warnstufe zurückkehren, wenn zwei von drei Grenzwerten für sieben Tage unterschritten werden.

Ab Warnstufe 1 ist die 3G-Regel vorgeschrieben.

Das Frühwarnsystem bezieht seit 23. August 2021 einen Schutzwert und einen sogenannten Belastungswert ein. Ersterer beruht der Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankten Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Letzterer berücksichtigt die Auslastung der Intensivbetten und damit den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen.

Basisstufe

  • der Leitindikator unter 35,0
  • der Schutzwert unter 4,0 oder der Belastungswert unter 3,0 Prozent liegt

Warnstufe 1

  • der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
  • der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt

Warnstufe 2

  • der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
  • der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt

Warnstufe 3

  • der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
  • der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt

Seit 21. Juli 2021 galt eine geänderte Eindämmungsverordnung. Diese sieht bei folgenden Inzidenzwerten bestimmte von Landkreisen bzw. von kreisfreien Städten zu ergreifende Maßnahmen vor:

  • 1. Stufe: Unter 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohnern

  • 2. Stufe: Über 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohnern

  • 3. Stufe: Über 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohnern

  • 4. Stufe: Über 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohnern

Die bisherige 5. Stufe ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist entfallen.

Hier ist die aktuelle Thüringer Eindämmungsverordnung abrufbar.

Maskenpflicht

In der Stadt Jena und im Landkreis Nordhausen gelten bereits Maskenpflichten seit 6. April 2020 bzw. seit 14. April 2020. Verstöße kosteten 50 Euro bis zur landesweiten Bußgeldregelung von 60 Euro.

Darüber hinaus gilt im restlichen Thüringen seit 24. April 2020 eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften. Dort drohte vorerst kein Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht. 

Seit 23. Juni 2020 droht bei einem Verstoß gegen die Maskenpflichtin Thüringen ein Bußgeld von 60 Euro.

In Weimar galt seit 1. Juli 2020 im Stadtgebiet in medizinischen Bereichen wie Arztpraxen oder Krankenhäusern eine Maskenpflicht. Sie gilt zudem für Verkäufer in Geschäften, sofern diese nicht durch Trennwände geschützt sind. Ab 7. Oktober gilt sie wie erstmals bereits seit 29. Juli auch wieder für Mitarbeiter hinter Plexiglasscheiben im Bereich der offenen Lebensmittelabgabe. Für Restaurantgäste gilt sie außer am Sitzplatz. Sie müssen sich zudem in einer Kontaktliste registrieren.

Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt gilt zudem vom 7. bis 11. Oktober eine Maskenpflicht im ausgewiesenen Bereich vom Markt über die Schillerstraße bis zum Theaterplatz auch im Freien während der Marktzeiten. Im gesamten Stadtgebiet sind öffentliche Vergnügungen, Feste, Feiern und musikalische Darbietungen verboten. Letzteres gilt auch für Gaststätten.

In Gera galt seit 19. Oktober 2020 eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Räumen sowie bei der privaten Personenbeförderung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ständig eingehalten werden kann.

Seit 1. Dezember 2020 gilt die Maskenpflicht zudem

  • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht,
  • an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die die Kreise und kreisfreien Städte festlegen,
  • vor Einzelhandelsgeschäften und Parkplätzen,
  • in Arbeits- und Betriebsstätten mit Ausnahme des Arbeitsplatzes, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann oder in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von 10 qm pro Person nicht unterschritten wird.

Seit 26. Januar 2021 muss ab 15 Jahren mindestens eine FFP2-Maske, FFP3-Maske, KN95-Maske, N95-Maske ohne Ausatemventil oder eine OP-Maske des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung getragen werden 

  • in Geschäften (von Kunden),
  • im ÖPNV (von Fahrgästen und Kontrollpersonal),
  • bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken,
  • in medizinischen, physiotherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Einrichtungen (Dies gilt sowohl für das Personal als auch die Patienten soweit dies nicht aufgrund der erforderlichen Untersuchung unmöglich ist, z. B. bei zahnärztlichen Untersuchungen.)

Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht generell ausgenommen.

Ausgangsbeschränkungen

Von Mitte Dezember 2020 bis 20. Februar 2021 galt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung war in dieser Zeit nur aus bestimmten triftigen Gründen erlaubt.

Die Bewegung in einem 15-km-Radius um den Wohnort wird nur empfohlen. Einzelne Landkreise können diese jedoch verbindlich regeln. So sind Sport und Bewegung im Freien etwa im Landkreis Hildburghausen nur innerhalb von 15 km um den Wohnort erlaubt.

Kontaktverbote

Seit 2. Juni 2021 gilt 

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person
  • in  Landkreisen  und  kreisfreien  Städten,  in  denen  der  Inzidenzwert von  100  nicht  überschritten wird, zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu zwei oder unter freiem Himmel mit bis vier haushaltsfremden Personen
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, zusätzlich in geschlossenen Räumen mit biszu fünf und unter freiem Himmel mit bis zu zehn haushaltsfremden Personen zulässig
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu zehn haushaltsfremden Personen zulässig

Infolge der seit 2. November 2020 geltenden Beschränkung auf maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten zählten seit 8. November 2020 alle nicht volljährigen Kinder von „Mehrkindfamilien“ nicht mit. Es können sich dementsprechend mehr als zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Private Zusammenkünfte waren außer mit Angehörigen des eigenen Haushalts auch mit Personen erlaubt, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

Seit 13. Mai 2020 durften sich Mitglieder von zwei Haushalten in Wohnungen oder im Freien treffen. Seit 13. Juni 2020 wurden die Kontaktbeschränkungen nur noch empfohlen.

Quarantänepflicht

Seit 3. Februar 2021 besteht nach der Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet mit Virusmutationen nach Thüringen eine 14-tägige Quarantänepflicht. Diese kann nicht durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden.

Dienstleistungen

Seit 4. Mai 2020 durften Friseure, Fußpflege-, Kosmetik- und Nagelstudios bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte wieder öffnen.

Ebenso ist für den Besuch von Physio- und Ergotherapien kein Attest mehr erforderlich.

Fahrschulen durften seit 4. Mai ebenfalls wieder öffnen für theoretischen Unterricht und  in den Klassen AM, A1, A2 und A (Motorrad) auch für praktischen Unterricht unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Fahrschulen dürfen seit März 2021 unter Hygieneauflagen wieder unterrichten.

Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen seit 4. Mai öffnen. Bei Orchesterproben sind seit 28. Juli 2021 nur noch dann Tests notwendig, wenn Blasinstrumente verwendet werden.

Gastronomiebetriebe dürfen seit 2. Juni 2021 wieder Gäste bei einer Inzidenz unter 50 im Innenbereich bewirten mit Testpflicht und Kontaktdatenerfassung. Bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50 darf nur im Außenbereich bewirtet werden. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 35 ist dabei eine  Kontaktdatenerfassung Pflicht, unter 35 entfällt diese im Außenbereich.

Gastronomiebetriebe, Hotels, Ferienwohnung-, Ferienhaus- und Campingplatzbesitzer durften vor dem Lockdown seit 15. Mai 2020 wieder Gäste empfangen. Hygiene- und Abstandsregeln waren einzuhalten. Wellnessbereiche mussten geschlossen bleiben. Seit 1. Juni dürfen 2020 jedoch Außenschwimmbecken öffnen. In den Landkreisen Greiz und Sonneberg durften Gastronomiebetriebe aufgrund erhöhter Infektionszahlen zudem nur im Außenbereich öffnen.

Seit 20. August waren sexuelle Dienstleistungen, an denen maximal zwei Personen beteiligt sind, in Prostitutionsstätten bei Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts wieder erlaubt. Seit 2. November 2020 waren sie wieder untersagt.

Andere körpernahe Dienstleistungen als Friseure, darunter Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, blieben ab 2. November 2020 in Thüringen weiter erlaubt. Auch Bildungsangebote blieben erlaubt, darunter Fahrschulunterricht.

Einrichtungen

Spielplätze dürfen seit 4. Mai 2020 wieder geöffnet werden.

Seit 13. Mai 2020 durften alle Einrichtungen und Angebote, die ein Schutz- und Hygienekonzept vorweisen und nicht in der Maßnahmenfortentwicklungsverordnung genannt sind, öffnen.

Fitnessstudios durften seit dem 27. Mai 2020 mit einem Infektionsschutzkonzept öffnen, nachdem ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für allgemeingültig erklärt wurde (Aktenzeichen 3 EN 341/20).

Freibäder dürfen seit 4. Juni 2021 erneut öffnen, wo die Inzidenz unter 100 liegt und das ohne Auflagen wie Testpflicht oder Kontaktnachverfolgung. Freibäder durften zuvor bis zum Lockdown seit 1. Juni 2020 wieder öffnen.

Öffentliche geförderte Theater und Orchester durften seit 30. August 2020 auch in geschlossenen Räumen wieder auftreten.

Seit 28. Juli 2021 gilt dürfen Pflegeeinrichtungen für Besucher zukünftig Antigen-Schnelltests oder Selbsttests vorhalten, wobei Selbsttests durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter beaufsichtigt werden müssen. Die Testpflicht gilt für alle Besucherinnen und Besucher sowie für Beschäftigte von Pflegeheimen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Seit 11. Januar 2021 galt ab einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen maximal ein fest registrierter Besucher pro Bewohner am selben Tag. Ein Besucherwechsel war ausgeschlossen. Außerdem galt eine Testpflicht vor Ort oder Nachweispflicht durch besonderes negatives Testergebnis. Seit 30. August 2020 durften Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen wieder normal besucht werden. Mögliche Einschränkungen hingen von den lokalen Infektionszahlen ab, wenn diese die Schwelle von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschreiten

In Thüringen durften auch nach dem ab dem 2. November 2020 geltenden Lockdown Außenbereiche von Tierparks öffnen. Entgeltfreie bildungsbezogene Angebote in Museen erlauben auch deren Öffnung.

Geschäfte

Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien- und Floristikbetriebe dürfen bereits seit März 2021 wieder öffnen.

Seit 4. Mai 2020 durften Einzelhandelsgeschäfte für den nicht täglichen Lebensbedarf wieder auf mehr als 800-Quadratmeter-Verkaufsfläche öffnen.

Sport

Einzelsport im Freien war seit 4. Mai wieder erlaubt, wenn die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand eingehalten werden können.

Seit 13. Mai 2020 durften Sportvereine wieder den Sport- und Trainingsbetrieb aufnehmen. Kampf- und Mannschaftssport darf nur kontaktfrei trainiert werden. Wettkämpfe und Sportveranstaltungen sind weiter ausgeschlossen.

Seit 1. Juni 2020 war auch Sport in Hallen wieder erlaubt.

Erlaubt war seit 13. Juni wieder der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sportanlagen sowie außerhalb dieser Anlagen im Freien. Es musste jedoch ein sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegen.

Seit 16. Juli waren wieder Sportveranstaltungen mit bis zu 200 Zuschauern erlaubt, wenn ein genehmigtes Infektiosschutzkonzept eingehalten wurde.

Infolge der seit 2. November 2020 geltenden Beschränkungen ist die Regionalliga Nordost als Amateurliga seit 8. November den Profiligen in Thüringen gleichgestellt. Spiele ohne Zuschauer sind danach erlaubt. Trainings im organisierten Sportbetrieb und an Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sind für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ebenfalls wieder erlaubt.

Veranstaltungen

Seit 2. Juni 2021 sind Veranstaltungen im Freien wie folgt erlaubt

  • Inzidenz unter 100: Testpflicht und nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde 10 Werktage im Voraus
  • Inzidenz unter 50: ohne Testpflicht und nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde 10 Werktage im Voraus
  • Inzidenz unter 35: ohne Testpflicht und nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde 2 Werktage im Voraus

Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt seit 2. Juni 2021

  • Inzidenz unter 100: nicht erlaubt
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht und Kontaktdatenerfassung und nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde 10 Werktage im Voraus
  • Inzidenz unter 35: mit Testpflicht und nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde 2 Werktage im Voraus

Für private Feiern ist eine Anmeldung beim Gesundheitsamt notwendig, wenn im Freien mehr als 70 Menschen oder in geschlossenen Räumen mehr als 30 Menschen zusammenkommen.

Seit 9. Juli 2021 sind Gottesdienste in Kreisen und Städte, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz seit mindestens 5 Tagen unter 10 liegt wieder uneingeschränkt erlaubt. Es gilt kein Mindestabstand, keine Maskenpflicht und keine Rückverfolgbarkeit mehr. Auch das Singen ohne Mund-Nasen-Schutz ist wieder möglich. An Gottesdiensten und sonstigen religiösen Zusammenkünften konnten zuvor bis zum Lockdown seit 27. April 2020 im Ausnahmefall in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen und mehr als 50 Personen im Freien teilnehmen. Die Vorlage eines Hygiene- und Schutzkonzeptes war dann erforderlich. Darunter war keine Anzeige erforderlich.

Seit 16. Juli 2020 galten die Kontaktbeschränkungen als Empfehlung für Veranstaltungen.

Seit 30. August 2020 mussten private Feiern ab 50 Personen in geschlossenen Räumen und ab 100 Personen unter freiem Himmel mindestens zwei Tage vorab der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Im Saale-Orla-Kreis waren seit Mitte der zweiten Oktoberwoche bis Ende Oktober öffentliche Veranstaltungen, darunter auch Sportereignisse, im Freien auf 100 Personen begrenzt, in geschlossenen Räumen auf 50 Personen.

Private Feiern im Landkreis waren mit maximal 25 Teilnehmern erlaubt.

In Gera waren seit 19. Oktober 2020 nur 25 Personen in Räumen und 50 Personen im Freien bei privaten oder nicht-öffentlichen Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstagen erlaubt. Ab 16 Teilnehmern waren sie zudem zwei Tage vorher beim örtlichen Gesundheitsamt anzumelden. Privatfeiern in der eigenen Wohnung, religiöse Feiern, politische und betriebliche Veranstaltungen fallen nicht unter die Beschränkung.

Versammlungen

Seit 13. Mai 2020 waren in Thüringen Versammlungen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl wieder erlaubt. Teilnehmer müssen jedoch die Infektionsschutzregeln nach § 3 bis § 5 der SARS-CoV-2-Verordnung einhalten. Verantwortlichen Personen droht bei Verstoß gegen die allgemeinen Infektionsschutzregeln sonst weiterhin ein Bußgeld.

Seit 11. Januar 2021 gilt für Versammlungen in Thüringen ab einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis: Unter freiem Himmel sind Versammlungen mit maximal 200 und in geschlossenen Räumen mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt. Ab einem Inzidenzwert von 300 Neuinfektionen sind im drinnen wie draußen nur noch 25 Teilnehmer zulässig.



Foto(s): AdobeStock/Kzenon

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