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Aushandlung einer Abfindung – die wichtigsten Folgen für Arbeitslosengeld, Steuer und Unterhalt

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anwalt.de-Redaktion

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer gesetzlich nur in wenigen Ausnahmefällen einen Abfindungsanspruch. Dennoch erhalten viele Arbeitnehmer beim Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, weil Arbeitgeber häufig freiwillig zu einer Zahlung bereit sind. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abfindung ist dann entweder ein Aufhebungsvertrag oder ein arbeitsgerichtlicher Vergleich in Folge der Kündigungsschutzklage.

Bei der Aushandlung der Abfindung müssen Arbeitnehmer aber einiges beachten, damit die Freude über die erfolgreiche Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht schnell wieder verblasst. Grund dafür ist, dass eine Abfindung je nach Ausgestaltung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, die Einkommensteuer, die Sozialversicherungspflicht und Unterhaltsverpflichtungen haben kann.

Auswirkungen der Abfindung aufs Arbeitslosengeld

Arbeitnehmer haben oft Angst, dass ihr Arbeitslosengeld bei einer hohen Abfindung gekürzt wird. Richtig ausgehandelt, führt die Abfindung aber weder zu einer Sperrzeit noch zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Die zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosgeld verhängt die Bundesagentur für Arbeit immer dann, wenn sich Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht daher, wenn Arbeitnehmer selbst an der Lösung des Arbeitsverhältnisses und damit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mitwirken, indem sie etwa selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag unterschreiben, ohne einen wichtigen Grund zu haben.

Rechtsgrund für die zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist damit die Selbstverschuldung der Arbeitslosigkeit. Angeknüpft wird deshalb nicht an die Existenz oder die Höhe der Abfindung, sondern an die freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend für die Sperrzeit ist somit der Abschluss des Aufhebungsvertrages an sich, der nach § 159 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt seinen muss, um den Eintritt der Sperrzeit zu verhindern. Ein solcher wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn dem Arbeitnehmer ohne Abschluss des Vertrags betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt würde. Nach der aktuellen Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld, die seit dem 25.01.2017 angewendet wird, prüft die Agentur für Arbeit jedoch die voraussichtliche Rechtemäßigkeit der Kündigung, wenn der Abfindungsbetrag über einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr liegt.

Abfindung Arbeitslosengeld: Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sodass sie unabhängig von ihrer Höhe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Von dieser Regel gibt es aber nach § 158 SGB III zwei entscheidende Ausnahmen, nach denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld doch ruht, wenn die Abfindung Entgelttatbestände enthält oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Abfindung enthält Entgelttatbestände

Charakteristisch für die Abfindung ist, dass es sich um eine Entschädigungszahlung für den Wegfall der zukünftigen Verdienstmöglichkeiten handelt. Werden hingegen mit der Abfindung zugleich auch vertraglich geschuldete Ansprüche wie z. B. rückständiger Lohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc. abgegolten, handelt es sich nicht mehr um eine Abfindung im klassischen Sinn. Um sicher zu gehen, dass die Abfindungszahlung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, sollte daher nur der Betrag als Abfindung ausgewiesen werden, der dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Arbeitsplatz bzw. aus Überleitungs- und Versorgungsgründen gezahlt wird.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass die Abfindung als finanzieller Ausgleich für die Verkürzung der Kündigungsfrist gezahlt wird. Wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Fall ruht, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu gehören die Höhe der Abfindung, das Lebensalter, das frühere Gehalt des Arbeitslosen, die Beschäftigungsdauer und die maßgebliche Kündigungsfrist.

Wie muss die Abfindung gestaltet sein, damit sie sich nicht auf das Arbeitslosengeld auswirkt? 

Um das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu verhindern, ist damit darauf zu achten, dass die Summe ausschließlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Ist absehbar, dass die Kündigung des Arbeitgebers vor Gericht nicht standhalten würde, weil dieser z. B. bei einer krankheitsbedingten Kündigung kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) durchgeführt, bei der Sozialauswahl der betriebsbedingten Kündigung Fehler gemacht oder den Betriebsrat nicht angehört hat, sollten als Abfindung nicht mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter vereinbart werden.

Steuerrechtliche Folgen der Abfindung

Die Abfindung unterfällt der Einkommenssteuer, weil es schon seit 2006 keine Steuerfreibeträge für Abfindungen mehr gibt. Es kommt aber nach § 34 Einkommenssteuergesetz (EstG) eine Steuerermäßigung in Betracht, die man Fünftel-Regelung nennt.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich ausschließlich um eine Entschädigungszahlung handelt und keine anderen vertraglichen Ansprüche mit der Abfindung mitabgegolten werden. Zudem darf der Arbeitnehmer für die Steuerbegünstigung nicht selbst den Grund für die Ersatzleistung ausgelöst haben. Zur Sicherung der steuerlichen Begünstigung sollte daher darauf geachtet werden, dass aus der Formulierung hervorgeht, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst wurde.

Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bei der Abfindung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt eine Abfindung kein Arbeitsentgelt dar, weil es sich nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, denn sie wird für den Wegfall der künftigen Verdienstmöglichkeit gezahlt. Abfindungen, die keine Entgelttatbestände enthalten, unterfallen somit nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Fließen hingegen Entgelttatbestände in die Abfindung mit ein, unterfällt diese vollständig der Sozialversicherungspflicht.

Unterhaltsrechtliche Folgen der Abfindung

Die charakteristische Ausgleichsfunktion der Abfindung für den Wegfall des Arbeitsplatzes im Arbeitsrecht wird im Unterhaltsrecht grundsätzlich anders bewertet. Nach der Rechtsprechung ist die Abfindungszahlung zur Aufstockung des unterhaltsrechtlichen Einkommens heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn sich das Einkommen des Arbeitnehmers durch den Wegfall des Arbeitsplatzes verringert. Bleibt das Einkommen gleich, ist die Abfindung lediglich als Vermögenswert anzusetzen, der aber ggf. Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Entscheidend dafür, ob die Abfindung unterhaltsrechtlich herangezogen wird, ist damit nicht ihre Höhe, sondern vielmehr, ob der Arbeitnehmer den Verdienstausfall anderweitig kompensiert hat oder nicht.

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