Auskunftspflicht des Maklers bei Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.03.2024 - I ZR 185/22 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Makler, welcher sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einer Immobilie einen Maklervertrag mit Provisionsvereinbarung geschlossen hat (Doppeltätigkeit nach § 656c BGB), von beiden Seiten eine Provision fordern kann.

Zunächst müssen beide Maklerverträge den Halbteilungsgrundsatz nach § 656c Abs.  1 S. 1 BGB beachten. Handelt es sich bei dem Kaufobjekt um ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung, kann sich der Makler von beiden Kaufvertragsparteien einen Maklerlohn nur in der Weise versprechen lassen, dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Ein Vertrag der hiervon abweicht ist unwirksam.

Zudem ist der Makler im Falle der Doppeltätigkeit verpflichtet, auf Anforderung seines Kunden den mit dem anderen Kunden geschlossenen Maklervertrag vorzulegen. Solange der Makler seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nach
§ 273 BGB gegenüber dem Provisionszahlungsanspruch des Maklers zu.

Nach dem BGH ist dann im Rahmen einer dennoch vom Makler erhobenen Provisionszahlungsklage aber nicht nur auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage des Maklervertrags zu entscheiden. Vielmehr ist die Klage auf Provisionszahlung als derzeit unbegründet abzuweisen.

Fazit:

Ein Makler, welcher als Doppelmakler tätig wird, muss der Aufforderung seines Kunden zur Vorlage des mit der jeweils anderen Partei geschlossenen Maklervertrags nachkommen.

Bevor ein Makler seinen Provisionszahlungsanspruch gerichtlich geltend macht, sollte er Einwände seines Kunden gegen einen Provisionszahlungsanspruch oder ein Auskunftsverlangen anwaltlich überprüfen lassen. Ebenso ist Maklerkunden zu empfehlen, im Zweifel die Berechtigung einer geforderten Maklerprovision durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Frau Rechtsanwältin Beate Rüdlin berät und vertritt seit vielen Jahren sowohl Makler als auch Maklerkunden deutschlandweit. Die Beratung kann sowohl persönlich, telefonisch oder auch online erfolgen.


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