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Ausländerrecht: Wen es betrifft und in welchen Situationen es gilt

  • 10 Minuten Lesezeit
Ausländerrecht: Wen es betrifft und in welchen Situationen es gilt

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die nach Deutschland einreisen oder dauerhaft dort leben möchten, gilt das Ausländerrecht. Es umfasst die verschiedensten Sachverhalte: vom Aufenthaltstitel bis zur Zurückweisung. Die Rechtsanwälte Daniel Frühauf und Bahman Wahab geben einen Überblick über die wichtigsten Bereiche des Ausländerrechts und Asylrechts und erklären, welche Rechte Ausländer in Deutschland haben. 

Ausländerrecht: Wen betrifft es?

Deutsche Staatsbürgerschaft durch:

Das Ausländerrecht regelt die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besitzen.

Dazu gehören zum Beispiel

  • EU-Bürger aus anderen EU-Staaten (nicht Deutschland), 
  • EWR-Bürger (damit zusätzlich zu den EU-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen), 
  • Schweizer, 
  • Erwerbsuchende aus Drittstaaten, 
  • Studenten und Auszubildende aus Drittstaaten, 
  • Touristen aus Drittstaaten, 
  • Asylsuchende aus Drittstaaten und 
  • Flüchtlinge aus Drittstaaten. 

Zu ihnen zählen auch Staatenlose und Menschen mit ungeklärter Identität. Deutsche Staatsbürger mit einer zweiten Staatsangehörigkeit sind keine Ausländer.

Das Ausländerrecht behandelt damit viele rechtliche Konstellationen rund um Einreise und Aufenthalt von Ausländern in Deutschland.

Beispielsweise zählt hierzu die Beantragung eines Visums (Schengen-Visums) über die Auslandsvertretungen im jeweiligen Land vor Ort zu verschiedenen Zwecken (z. B. Besuch, Tourist, Familienzusammenführung). Das Visum erteilt das Recht zum Aufenthalt nach der Einreise für eine bestimmte Zeit, die oft bei 90 Tagen liegt.  Für einen längeren Aufenthalt oder bei einem Aufenthalt für bestimmte Zwecke, etwa um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird ein anderer Aufenthaltstitel benötigt. 

Darüber hinaus behandelt das Staatsangehörigkeitsrecht Fragen rund um die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit und das Asylrecht Fragen rund um einen Asylantrag wegen einer Verfolgung aus politischen, religiösen oder anderen Gründen. Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, kann – wenn Ausreisehindernisse vorliegen –  eine Duldung erteilt werden. Andernfalls können auch Fragen hinsichtlich einer etwaigen Abschiebung entstehen. 

Im Aufenthaltsgesetz wird im Ausländerrecht die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland für Drittstaatsangehörige und Staatenlose geregelt. 

Im Freizügigkeitsgesetz wird der Aufenthalt und die Einreise für EWR-Bürger, EU-Bürger und Staatsangehörige des Vereinten Königreichs und Nordirlands nach dessen Austritt aus der EU – denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt wurden – und deren Familienangehörigen geregelt. 

Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen Türkei/EU ein Aufenthaltsrecht zusteht, muss das Bestehen seines Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachweisen. 

Wichtige Gesetze im Ausländerrecht sind zum Beispiel das Aufenthaltsgesetz, Aufenthaltsverordnung, Freizügigkeitsgesetz, Ankunftsnachweisverordnung, Ausländerzentralregistergesetz und das Staatsangehörigkeitsgesetz. Regelungen für Asylbewerber sind im Asylgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz enthalten. 

Einreise und Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz

Einreise von Ausländern ins Bundesgebiet 

Für die Einreise nach Deutschland wird ein gültiger und anerkannter Pass oder Passersatz benötigt. Darüber hinaus erfordert die Einreise, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt. Der Aufenthaltstitel stellt die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in Deutschland dar. Ein Aufenthaltstitel wird nicht benötigt, wenn EU-Recht, eine Rechtsverordnung oder aufgrund des Assoziationsabkommens der EWG mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. 

Aufenthaltstitel werden erteilt als 

  • Visum (§ 6 AufenthG), 
  • Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), 
  • Blaue Karte EU (§ 18b AufenthG), 
  • ICT-Karte (§ 19 AufenthG), 
  • Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG), 
  • Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und 
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG). 

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer 

  • seinen Lebensunterhalt bzw. den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichern kann, 
  • seine Identität gesichert ist, 
  • kein Ausweisungsinteresse besteht, 
  • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen Deutschlands zu erwarten sind, sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung besteht, und 
  • die Passpflicht erfüllt ist.

Welche Aufenthaltszwecke gibt es?

Es bestehen verschiedene Aufenthaltszwecke für einen Aufenthaltstitel, beispielsweise 

  • die Ausbildung (§§ 16 ff. AufenthG), 
  • die Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), 
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 ff., 104, 104b AufenthG) und 
  • familiäre Gründe (§§ 27 ff. AufenthG).

Zudem bestehen die folgenden besonderen Aufenthaltsrechte (§§ 37 ff. AufenthG): 

  • Das Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG), 
  • ein Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche (§ 38 AufenthG) und 
  • eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG).

Aufenthaltsrecht: Mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben dürfen

Mit einem Aufenthaltstitel besteht die Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben. Befristete Aufenthaltstitel sind, im Gegensatz zu unbefristeten Aufenthaltstiteln, zeitlich beschränkt. 

Es ist zu beachten, dass es sich bei der Duldung und der Aufenthaltsgestattung im Asylrecht nicht um einen Aufenthaltstitel handelt. Sie begründen keinen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß dem Aufenthaltsgesetz

Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt wird. Eine Abschiebung ist dann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich. 

Eine Aufenthaltsgestattung wird nach dem Asylgesetz einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, für die Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Damit ist der Ausländer berechtigt, bis zum Abschluss seines Asylantrages in Deutschland zu leben. 

Allerdings werden im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung des internationalen Schutzes Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsgestattung in nachfolgenden Verfahren (z. B. Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung) angerechnet. 

Das Visum ist ein befristeter Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte in Deutschland. Nicht-EU-Bürger können in der Regel damit nach Deutschland einreisen. Bestimmte Staatsangehörige sind von der Visumpflicht befreit. Eine Auflistung ist der Seite des Auswärtigen Amtes zu entnehmen. In der Regel wird für Kurzaufenthalte ein Schengen-Visum (90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums oder Durchreise) und für langfristige Aufenthalte ein nationales Visum erteilt. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird aus den bereits unter „Welche Aufenthaltszwecke gibt es?“ genannten Gründen erteilt und hat für jeden Aufenthaltszweck zusätzliche Voraussetzungen. Einige Aufenthaltszwecke haben wir bereits erläutert. In einigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. In Ausnahmefällen kann sie auch für nicht im Aufenthaltsgesetz genannte Zwecke erteilt werden. Sie berechtigt in der Regel nicht zur Erwerbstätigkeit. Letztere kann aber erlaubt werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wiederkehrern (ehemaligen Deutschen und Ausländern) und Personen, die in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies ist in den §§ 37 ff. AufenthG geregelt. 

Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Ausländer aus Nicht-EU-Staaten zum Zwecke nicht selbstständiger Beschäftigung. Diese wird für eine Dauer von vier Jahren bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ausgestellt. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird diese für unter vier Jahre ausgestellt. Der Ausländer muss ein bestimmtes Mindestgehalt erreichen. 

Die ICT-Karte ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers nach Deutschland. Diese wird unter den Voraussetzungen des § 19 AufenthG erteilt. Die Mobiler-ICT-Karte ist ein befristeter Aufenthaltstitel und regelt den unternehmensinternen Transfer eines Ausländers nach Deutschland, der bereits Inhaber einer ICT-Karte eines EU-Staates ist. 

Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Diese wird in der Regel unter den Voraussetzungen des § 9 AufenthG erteilt. Sie berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Mit der Niederlassungserlaubnis kann der Ausländer seinen Aufenthalt in Deutschland verfestigen. Die Niederlassungserlaubnis ist auch räumlich nicht beschränkt. Bei § 9 AufenthG handelt es sich um eine Grundnorm. Im AufenthG werden die Voraussetzungen der Norm modifiziert, z. B. für Asylberechtigte

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger, welche sich langfristig und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Voraussetzungen können dem § 9a AufenthG entnommen werden. Sie ähnelt der Niederlassungserlaubnis mit teilweise weitergehenden Rechten. 

Integration und Einbürgerung in Deutschland

Die Integration von Ausländern ist von herausragender Bedeutung für das Leben in Deutschland. Nach § 43 Abs. 1 AufenthG wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben gefördert und gefordert. 

Die Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration, sogenannte Integrationskurse, unterstützt. Die Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs (Basis- und Aufbausprachkurs) und einem Orientierungskurs. Der Orientierungskurs soll der Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte dienen. Die Ausländer sollen ohne Hilfe in ihrem alltäglichen Leben zurechtkommen. 

Der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses ist wichtig für die Einbürgerung, Niederlassungserlaubnis und den Daueraufenthalt-EU. Der Ausländer kann damit seine sprachliche und gesellschaftliche Integration nachweisen, wenn dies auf andere Art und Weise nicht möglich ist.

Auch kann der Ausländer durch den Integrationstest bewirken, dass er sich anstatt nach acht Jahren bereits nach sieben Jahren einbürgern lassen kann, bei weitergehenden Bemühungen kommt eine Verkürzung auf sechs Jahre in Betracht. 

Die Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen für die Inhaber bestimmter Aufenthaltserlaubnisse ergibt sich aus den §§ 44, 45 AufenthG. Die Verletzung der Verpflichtung kann sogar dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.

Einbürgerung: Deutscher Staatsbürger werden

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt, durch Erklärung, durch Annahme als Kind, durch Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz oder durch Einbürgerung erworben. 

Dabei ist die Einbürgerung in der Praxis die am häufigsten vorkommende Art, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Mit der Einbürgerung wird der Ausländer zum gleichberechtigten deutschen Bürger und genießt alle Rechte und Pflichten eines Deutschen, womit der Gang zur Ausländerbehörde in eigener Sache nicht mehr erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Eingebürgerte für politische Ämter kandidieren und auch wählen. Als Deutscher ist er zugleich Unionsbürger. Damit genießt er Freizügigkeiten innerhalb der Europäischen Union (EU). Im Ausland kann er konsularischen Schutz beanspruchen. 

Ab Einbürgerung gelten auch die Deutschengrundrechte aus dem Grundgesetz für den Eingebürgerten (Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit etc.). 

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit genießt der Eingebürgerte Visafreiheit in vielen Ländern der Welt. Dieses Privileg wird leider wenigen Menschen auf der Welt zuteil. 

Im Wesentlichen wird zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterschieden. 

Bei der Ermessenseinbürgerung müssen die Mindestvoraussetzungen des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt sein, damit eingebürgert werden kann. Darüber hinaus muss im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen. Auf eine Ermessenseinbürgerung besteht kein Rechtsanspruch, anders als auf eine Anspruchseinbürgerung. Allerdings sind bei der Ermessensanwendung die allgemeinen Grundsätze und die intern bindenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 

Bei der Anspruchseinbürgerung muss der Ausländer mit einem in § 10 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Aufenthaltstitel einen achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Er darf nicht straffällig geworden sein, muss ausreichende Deutschkenntnisse haben und genügend verdienen. Weitere Voraussetzungen können § 10 Abs. 1 StAG entnommen werden. 

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollen unter der Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. 

Deutschland wieder verlassen: Ausreisepflicht, Ausweisung, Abschiebung

Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel. 

Er ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er diesen nicht oder nicht mehr besitzt. 

Ist der Ausländer ausreisepflichtig, muss er Deutschland entweder unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen (§ 50 AufenthG). 

Erfolgt die Ausreise nicht freiwillig, erfolgt eine Abschiebung durch staatliche Behörden (§ 58 AufenthG), der eine Androhung der Abschiebung vorausgeht (§ 59 AufenthG). 

Gegen die Androhung der Abschiebung ist in der Regel der Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage möglich. 

Ist die Abschiebung von ausreisepflichtigen Menschen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, wird die Abschiebung ausgesetzt (§ 60a Absatz 2 AufenthG). 

Der Ausländer erhält eine Duldung in Deutschland, die „Aussetzung der Abschiebung“. 

Trotzdem ist er weiterhin grundsätzlich ausreisepflichtig. Der Aufenthaltsstatus in Deutschland wird nicht rechtmäßig. 

Es entfällt lediglich die Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts (§ 95 Absatz 1 Nr. 2c AufenthG). 

Eine Duldung kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. 

Ausländerrecht: Asyl in Deutschland

Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht (Art. 16a GG). 

Es gewährt Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Krieg, Terror und Gewalt fliehen, verschiedene Formen des Schutzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 

Ablauf eines Asylverfahrens in Grundzügen: 

Der Asylsuchende muss bei seiner Ankunft in Deutschland zunächst bei einer öffentlichen Behörde registriert werden. 

Nach der Registrierung erhält der Asylsuchende einen Ankunftsnachweis und kann direkt im Ankunftszentrum seinen Asylantrag stellen. 

Dazu benötigt er neben dem Ankunftsnachweis alle wichtigen Dokumente, wie z. B. eine Geburtsurkunde. 

Ist der Asylantrag gestellt, erhält der Asylsuchende für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Absatz 1 i. V. m. § 63a Absatz 1 AsylG). 

Bevor das Verfahren startet, muss festgestellt werden, ob Deutschland oder ein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist (Dublin-Verfahren). 

Wenn das Bundesamt entscheidet, dass ein anderer Staat zuständig ist, muss der Asylsuchende in diesen Staat zurückkehren und dort den Antrag stellen. 

Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. 

Ist Deutschland zuständig, findet eine Anhörung beim Bundesamt statt, Dokumente sind vorzulegen. 

Die Anhörung wird in einem Protokoll festgehalten. 

Zu Beginn des Asylverfahrens wohnt der Asylsuchende in einer Aufnahmeeinrichtung, wo er bis zur Entscheidung des Antrags bleibt oder gegebenenfalls in eine andere Einrichtung umzieht. 

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann Klage erhoben werden. Lehnt auch das Gericht den Antrag ab, muss der Asylsuchende Deutschland verlassen. 

Bei einer positiven Entscheidung erhält der Asylsuchende eine Aufenthaltserlaubnis zwischen einem und drei Jahre. 

Illegale Einreise und weitere ausländerrechtliche Verstöße

Die Einreise eines Ausländers nach Deutschland ist unerlaubt, wenn er der Passpflicht nicht genügt, keinen Aufenthaltstitel besitzt oder das Visum rechtswidrig erworben wurde (§ 14 AufenthG). 

Die unerlaubte Einreise ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (§ 95 Absatz 1 AufenthG). 

Hält sich ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf, ist sein Aufenthalt unerlaubt und er ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet (§ 50 AufenthG).

Unter besonderen Umständen kann es möglich sein, einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen zu erhalten, und zwar durch Heirat mit einem deutschen Staatsbürger oder einem Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder wenn das minderjährige Kind die deutsche Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel besitzt.

Ein Verstoß gegen räumliche Beschränkungen wie Residenzpflicht oder Wohnsitzauflage sind bußgeldbewehrt (§ 98 Absatz 3 Nr. 2 und 4) und bei wiederholtem Verstoß strafbewehrt (§ 95 Absatz 1 Nr. 7 AufenthG).

Wer als ausländischer Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgeht, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 404 Absatz 2 Nr. 4 SGB III).

FAQs zum Ausländerrecht

Für wen gilt das Ausländerrecht?

Rechtlich gelten alle Personen als Ausländer, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind (Art. 116 Abs. 1 GG), die also nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für diese gilt entsprechend das Ausländerrecht.

Was umfasst das Ausländerrecht?

Das Ausländerrecht umfasst alle gesetzlichen Vorschriften für die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt für Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das Ausländerrecht betrifft in der Hauptsache folgende Bereiche:

  • Einreise
  • Aufenthalt und Niederlassung
  • Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
  • Asyl und Flüchtlingsschutz
  • Familiennachzug und Familienzusammenführung
  • Einbürgerung
  • Duldung
  • Abschiebung
Foto(s): ©Shutterstock/mavo; ©anwalt.de/THH

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