Ausländisches Pflegepersonal darf rein – Fachkräftemangel, Corona und Aufenthalt – Teil 1

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A. Grundsätzliche (visumspflichtige und visumsunabhängige) Möglichkeit der Grenzüberschreitung

Im Zuge der Corona-Pandemie gelten für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen in den erweiterten EU-Raum vorübergehende Reisebeschränkungen. Ziel dieser Einschränkungen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Diese Beschränkungen betreffen nicht nur Privatreisen, sondern auch Grenzüberschreitungen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. D. h., selbst mit gültigem Visum und mit gültigem Arbeitsvertrag in Deutschland ist die Grenzüberschreitung derzeit eingeschränkt.

Hiervon ausgenommen sind bestimmte Personengruppen. Dies betrifft Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal. Diese Personengruppen sind eindeutig von der Beschränkung ausgenommen, ihnen wird nach wie vor die Einreise gewährt, wenn die sonstigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise das Visum (insoweit notwendig) erteilt wurde. Insofern erfahren Einreisen zum Zwecke der Ausübung eines pflegenden oder medizinischen Berufes eine Sonderstellung im Vergleich zu allen andersartig motivierten Einreisen, weil ihre Arbeitstätigkeit im medizinischen bzw. pflegenden Bereich einen „dringenden Grund“ impliziert. Diese Sonderstellung kommt bei Reisebewegungen wie folgt zum Tragen, vgl. Wichtige Hinweise zu vorübergehenden Grenzkontrollen und Einreisebeschränkungen, BMI, Meldung vom 21.03.2020, abgerufen am 30.04.2020; Bundespolizei, Corona-Virus: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), abgerufen am 30.04.2020:

I. Einreisen aus EU-Staaten

Für Angehörige dieser Länder ist eine Grenzüberschreitung grundsätzlich problemlos möglich, aktuell aufgrund der geltenden Beschränkungen allerdings nicht umsetzbar. Dies gilt dann nicht, wenn die einreisende Person entweder einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann oder eine Gesundheits- oder Pflegekraft ist und sie aus berufsbedingten Gründen oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit einreisen möchte. Dies ist allerdings entsprechend durch Vorlage eines Arbeitsvertrages in diesem Bereich nachzuweisen. D. h., die einreisende Person muss diesen Arbeitsvertrag bei sich führen.

II. Einreisen aus Drittstaaten

Einreisende aus Drittstaaten sind von den Reisebeschränkungen denklogisch genauso betroffen. Aber auch hier gibt es für medizinisches Hilfspersonal eine Ausnahmeregelung, vgl. „MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT“ vom 16.03.2020 betreffend „COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU“. Laut den Ausführungen der Kommission sind insbesondere Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal von den Reisebeschränkungen ausgenommen. Für sie ist der Grenzübertritt nach wie vor möglich, insoweit die weiteren Einreisebedingungen vorliegen, insbesondere – soweit notwendig – ein Visum erteilt wurde. Auch hier sollten Arbeitsvertrag und Visum bei sich geführt werden.

Wichtig: Die Entscheidung über die Möglichkeit der Einreise erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Beamten vor Ort. Die dringenden Einreisegründe – hier die Tätigkeit im pflegenden oder medizinischen Bereich – müssen bei der Grenzkontrolle geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit jegliche Unterlagen, die die Berechtigung zur Einreise (z. B. Visum) und die geplante Arbeitsaufnahme im medizinischen oder pflegenden Bereich belegen (Arbeitsvertrag), bei sich zu führen, vgl. Bundespolizei, Corona-Virus: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), abgerufen am 30.04.2020.

Unter welchen Voraussetzungen ein Visum erteilt werden kann, hängt von der Ausgangsqualifikation der einreisenden Person ab -> hierzu weiter unter B.



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