Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
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Dies ist sozusagen die "Erste-Hilfe" in Strafsachen: Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft vernommen werden, sollten Sie keinerlei Aussage zur Sache machen, auch wenn Sie sich für unschuldig halten. Sie müssen wissen, dass jede Ihrer Aussagen gegen Sie verwendet werden kann. Ihre Aussageverweigerung als Beschuldigter darf jedoch nicht negativ gegen Sie verwendet werden. Aber Vorsicht: Das gilt nur, wenn Sie gar nichts aussagen. Denn wenn Sie sich zu einem Teil des Vorwurfs äußern, zu einem anderen aber nicht, kann dieses sogenannte teilweise Schweigen sehr wohl gegen Sie verwendet werden! Es ist in jedem Fall ratsam, sich vor irgendeiner Einlassung zur Sache im Wege der Akteneinsicht durch einen Verteidiger Kenntnis des Ermittlungsstandes zu verschaffen. Nur so erfahren Sie, was die Ermittlungsbehörde weiß und wie weit die Ermittlungen gegen Sie gediehen sind. Danach kann dann in Ruhe überlegt werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme zum Vorwurf abgegeben wird.
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