Ausschlussfristen umfassen nicht den gesetzlichen Mindestlohn

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2018 sind Ausschlussfristen insoweit unwirksam, als dadurch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten wird (BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17). Das betrifft nicht nur in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen, sondern auch solche aus Tarifverträgen.

Im entschiedenen Fall forderte der Kläger im Januar 2016 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Oktober 2015 von seinem Arbeitgeber. Die tarifvertraglich anwendbare Ausschlussfrist sah vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werde. Diese zweimonatige Frist war durch den Kläger versäumt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über den damals geltenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 €/Stunde abgewiesen, dem Kläger aber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zuerkannt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich aus § 3 Satz 3 MiLoG, wonach die Verwirkung ausgeschlossen ist. Eine tarifvertragliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist ist nicht geeignet, den Verfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns herbeizuführen.

Arbeitnehmer sollten also prüfen, ob noch Ansprüche außerhalb der Ausschlussfristen bestehen. Diese sind jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht verfallen. Darüber hinaus unterliegen arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen einer AGB-Kontrolle, sodass ein nicht unerheblicher Teil von Ausschlussfristen unwirksam ist. Zu beachten ist jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.

Arbeitgeber sollten prüfen, ob die in Ihren Arbeitsverträgen vorgesehenen Ausschlussfristen einer AGB-Kontrolle und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entsprechen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn aus den Ausschlussfristen herauszunehmen.


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