Außergerichtliche Streitbeilegung in verbraucherrechtlichen Angelegenheiten

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Verfahren vor staatlichen Gerichten sind für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern nicht immer der Weisheit letzter Schluss. In vielen Fällen kommt der Verbraucher erheblich kostengünstiger und schneller zu einer für ihn zufriedenstellenden Lösung, wenn er sich einer sog. Schlichtungsstelle bedienen kann. Aufgrund ihrer Konzeption stellt die außergerichtliche Streitbeilegung für Verbraucher damit eine wichtige zusätzliche Möglichkeit zur Durchsetzung der eigenen Rechte dar, ohne dass der gerichtliche Rechtsschutz in irgendeiner Weise beschränkt wird.

Aktuell stehen jedoch europaweit noch nicht überall und für alle vertraglichen Streitigkeiten solche Schlichtungsstellen zur Verfügung. Um dieses Manko zu verbessern und die außergerichtliche Streitbeilegung von vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern allgemein voranzutreiben, hat die EU am 8. Juli 2013 die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Directive on consumer Alternative Dispute Resolutions, ADR-Directive) in Kraft gesetzt und für die EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis 9. Juli 2015 zur Umsetzung vorgesehen. Deutschland und Österreich sind dieser Verpflichtung bereits durch entsprechende nationale Gesetze über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nachgekommen.

Das Fürstentum Liechtenstein ist bekanntlich nicht Mitgliedstaat der EU, sondern ist mit der EU im Rahmen des EWR-Abkommens assoziiert. Die Übernahme des EU-Rechts in den EWR findet daher nicht unmittelbar und direkt, sondern erst durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses statt. Mit Bezug auf die ADR-Richtlinie ist dies am 23. September 2016 (Beschluss Nr. 194/2016) geschehen. Da die Übernahme in den EWR-Acquis allerdings absehbar war, hat der Liechtensteinische Landtag das entsprechende Umsetzungsgesetz über die alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (AStG) bereits am 1. September 2016 in 1. Lesung behandelt. Es darf daher mit einem Inkrafttreten zum 1.1.2017 gerechnet werden.

Da die bestehenden konsumentenrechtlichen Vorschriften schon mehrheitlich aus Österreich rezipiert wurden, wurde als Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische AStG auf das österreichische Gesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zurückgegriffen.

Inhaltlich schafft das neue Gesetz eine Schlichtungsstelle für Verbraucherstreitigkeiten aus allen inländischen und grenzübergreifenden, entgeltlichen Kaufverträgen über Waren sowie aus sämtlichen Dienstleistungsverträgen, gleich, ob sie online oder offline, elektronisch oder konventionell geschlossen wurden. Diese neue Schlichtungsstelle wird beim Amt für Volkswirtschaft eingerichtet und tritt damit neben die bereits existierenden Schlichtungsstellen in den Bereichen Energie, Kommunikation und Finanzdienstleistungen. Sie fungiert darüber hinaus auch als Auffangschlichtungsstelle und als zuständige Stelle, die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten Unterstützung dabei bietet, die international zuständige Schlichtungsstelle zu finden.

Da die Umsetzung der Richtlinie durch das AStG dem Konzept der sog. Minimalumsetzung folgt, obliegt auch die konkrete Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens der jeweiligen Schlichtungsstelle. Selbstverständlich sind dabei insbesondere die Vorgaben der Richtlinie zu beachten. Dies v.a. mit Blick auf die Kosten des Verfahrens, das für den Verbraucher in der Regel kostenlos sein soll und allenfalls mit einem „geringfügigen Beitrag“ (die Richtlinie spricht von einer „Schutzgebühr“) an die Kosten des Verfahrens verbunden werden darf.

Mit Einbringen der Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsstelle tritt eine Fortlaufshemmung bei der Verjährung der Ansprüche ein, welche bis zur Beendigung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle dauert. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer Nicht-Einigung die gerichtliche Durchsetzung in gleichem Masse möglich ist, wie wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden wäre.

Schließlich verpflichtet das AStG die Unternehmer, auf ihren Websites oder in ihren AGB gewissen allgemeinen und im Falle eines tatsächlichen Verbraucherstreits sodann auf Papier oder per E-Mail konkreten Informationspflichten über die zuständige Schlichtungsstelle nachzukommen.

Fazit: Das AStG wird in Liechtenstein den Verbraucherschutz einen großen Schritt voranbringen. Da es im Lande bislang keine Konsumentenschutzorganisationen gab, waren Verbraucher in Vertragsstreitigkeiten mit Unternehmern bislang meist auf sich alleine gestellt und mussten ohne jegliche echte Alternative ein mit entsprechendem Prozess- und Kostenrisiko verbundenes staatliches Gerichtsverfahren beschreiten. Mit dem neuen Gesetz wird es nun auch im Fürstentum Liechtenstein möglich sein, beinahe in jedem Wirtschaftssektor für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern in einem institutionaliserten alternativen Streitbeilegungsverfahren nach Lösungen suchen zu können.

19.10.2016



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