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Abmahnung von Azubis: Wann können Auszubildende abgemahnt werden?

  • 2 Minuten Lesezeit
Abmahnung von Azubis: Wann können Auszubildende abgemahnt werden?

Im September beginnt das neue Ausbildungsjahr. Nicht immer aber läuft alles glatt. Bei dem ein oder anderem Ärger können die folgenden Informationen helfen.

Probezeit: Kündigung ohne Abmahnung des Azubis möglich

Auch Azubis starten mit einer Probezeit in ihre neue Arbeit. Diese ist bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses sogar Pflicht. Und auch die Länge ist gesetzlich vorgeschrieben: Laut Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit mindestens einen Monat, darf höchstens aber vier Monate betragen. 

Achtung: Während der Probezeit kann man als Azubi von heute auf morgen kündigen, aber auch gekündigt werden. Deshalb gilt gerade in der Probezeit: möglichst keinen Ärger verursachen.  

Für einen selbst gilt andererseits bei zu viel Ärger über den Ausbildungsbetrieb: lieber rechtzeitig nach Alternativen umzusehen. Schließlich dient die Probezeit auch zur Feststellung, ob man zueinander passt. 

Abmahnung von Azubis: In welchen Fällen?

Unentschuldigt zu spät kommen, blaumachen, Berichtsheft nicht ordentlich führen, Berufsschule schwänzen: Vor einer Kündigung wegen solchen und ähnlichen Fehlverhaltens muss der Ausbildungsbetrieb in der Regel abmahnen. 

Nur bei schweren Fehlverhalten wie Diebstahl im Unternehmen oder der Körperverletzung von Kollegen ist die Abmahnung entbehrlich. Manche Betriebe sind schneller mit der Abmahnung, manche geduldiger. 

Auf jeden Fall ist eine Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dafür muss bereits die Abmahnung einige Anforderungen erfüllen wie 

  • das Fehlverhalten genau beschreiben, 

  • die Folgen bei einem erneuten Fehlverhalten benennen, 

  • durch jemanden erfolgen, der dazu berechtigt ist. 

Berechtigte Abmahnungen sollte jeder ernst nehmen. Eine Abmahnung wegen einer Sekunde zu spät am Arbeitsplatz ist allerdings unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Berichtsheft muss ordentlich geführt werden

Immer noch gerne wird er als Berichtsheft bezeichnet: der Ausbildungsnachweis. Jeder Auszubildende muss ihn regelmäßig führen – was ihn bei vielen nicht gerade beliebt macht. Dennoch führt kein Weg daran vorbei. Denn der Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, aber nicht entscheidend für die Note.

Zukünftige Azubis können sich dennoch über eine Erleichterung freuen. In allen abgeschlossenen Ausbildungsverträgen muss mittlerweile stehen, wie der Ausbildungsnachweis zu führen ist – nämlich schriftlich oder rein elektronisch.

Letzteres ist auch mit dem Smartphone möglich, das man eh meist dabei hat. Zudem spart man Papier. Kleines Manko: Über schriftlich oder elektronisch entscheidet der Betrieb. Das bedeutet aber nicht, dass man nicht miteinander darüber reden kann.  

(GUE)

Foto(s): ©Pexels/Alexander Suhorucov

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