Auswirkungen des Impfstoffes gegen COVID-19 auf die aktuelle Arbeitssituation

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Die Einschränkungen der COVID-19 Pandemie machen sich insbesondere im Arbeitsleben bemerkbar.

Die nun erfolgte Zulassung des Impfstoffes wirkt sich unterschiedlich auf die Gemüter der Menschheit aus. Während es die einen aufatmen lässt, ist die andere Hälfte skeptisch gegenüber dem neuen Impfstoff. Der Grund sind die fehlenden Langzeitstudien und das fehlende Vertrauen in dem unbekannten Wirkstoff.

Doch welche Auswirkung hat die Zulassung des neuen Impfstoffes auf die Arbeitswelt? Ist es dem Arbeitgeber gestatte vom Arbeitnehmer einen Impfnachweis zu verlangen? Diese Frage wollen wir im Folgenden kurz erläutern.

Besteht eine Impfpflicht in Deutschland? 

Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen, um sich vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen. Schutzimpfungen haben nicht nur eine Wirkung auf die geimpfte Person, sondern können indirekt auch nicht geimpfte Personen vor einer Erkrankung schützen.

Dennoch besteht nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz (IfsG) grundsätzlich keine Impfpflicht.

Auch die beschlossene Corona-Impfverordnung (ImpfV) regelt lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

Hat das Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Auswirkung auf die Impfpflicht? 

Auch, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich niemanden zum Impfen verpflichtet, ist fraglich, ob Arbeitgeber sich hinsichtlich einer Impfpflicht auf das Weisungs- und Direktionsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) berufen können. Danach können Arbeitgeber das Verhalten der Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen nach billigem Ermessen näher bestimmen. Entscheidungen müssen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer einerseits und der Interessen des Unternehmens andererseits, erfolgen.

Zu beachten sind allerdings insbesondere die Grundrechte eines Menschen. Und die Impfpflicht würde einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position eines Menschen bedeuten da sie auf Weisung des Arbeitgebers einen Nadelstich und die Injektion eines (hier unbekannten) Stoffes in den Körper dulden würden.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegen hier eindeutig die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung.

Abmahnung oder Kündigung aufgrund des Nichtnachkommens der Impfung 

Eine Abmahnung oder sogar die Kündigung durch den Arbeitgeber allein aufgrund des Nichtnachkommens einer Impfung stellt eine Rechtswidrigkeit dar.

Macht der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers dennoch von der Impfung abhängig, so könnte dieser in Annahmeverzug geraten. Bietet der betroffene Beschäftigte seine Arbeitsleistung weiterhin an, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diesen weiterhin zu vergüten.

Gibt es Ausnahmen in bestimmten Berufsgruppen? 

Insbesondere medizinisches Personal tritt überdurchschnittlich häufig in Kontakt mit infizierten Personen und Hochrisikogruppen. Maßnahmen sind in diesem Fall von der Leitung zu treffen. So ist es im § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Arbeitgeber in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen dürfen Angestellte demnach nach aktuellen Impfungen befragen und darüber hinaus über die Art und Weiser einer Weiterbeschäftigung entscheiden. Es ist denkbar, aus der gesetzlichen Formulierung abzuleiten, dass Arbeitnehmer ohne Impfung nicht beschäftigt werden dürfen und damit den Anspruch auf Arbeitsvergütung verlieren. Weiter könnte eine personenbedingte Kündigung drohen, soweit der betreffende Mitarbeiter ohne Impfung für die Ausübung seines Berufes ungeeignet ist.

Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Thematik liegt jedoch noch nicht vor.

Fazit

Der Gesetzgeber hat sich nach dem derzeitigen Stand gegen die Pflicht einer COVID-19 Impfung entschieden. Die gesetzliche Einführung einer Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen ist allerdings noch nicht vollständig ausgeschlossen.

Gern beraten wir Sie und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche.


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