Auszahlung von Überstunden bei außertariflichen Mitarbeitern

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Bei Angestellten, die über Tarif bezahlt werden, stellt sich häufig die Frage, ob sie auch Anspruch auf Vergütung geleisteter Überstunden haben. Im Allgemeinen gelten dazu die Regeln, dass mit der Gewährung der übertariflichen Bezahlung auch etwaige Überstunden abgegolten sind und deshalb keine weiteren Ansprüche auf Vergütung bestehen: So richtig diese Regel ist, so wichtig ist es auch, im konkreten Fall genau auf die vertragliche Situation zu schauen und diese genau zu analysieren.

Im Einzelfall können dann auch außertarifliche Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden haben. Arbeitsverträge schließen häufig eine Vergütung standardmäßig aus. Bei diesen Klauseln ist zu prüfen, ob sie nicht nach dem AGB-Recht unwirksam sind. Das wird von der Rechtsprechung regelmäßig bejaht. Infolge der Unwirksamkeit der Klausel besteht dann ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden.

Der Ausschluss der Vergütung von Überstunden bei außertariflichen Mitarbeitern kann aber nicht nur im Vertrag selbst geregelt sein. Es finden sich auch Fälle, in denen in einer Betriebsvereinbarung die Überstundenvergütung geregelt bzw. ausgeschlossen werden soll. Gerade im Finanz- und Versicherungssektor ist das häufiger der Fall.

Auch der Ausschluss der Überstundenvergütung in einer Betriebsvereinbarung muss nicht zwingend einer Abgeltung der geleisteten Überstunden entgegenstehen. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen hatte, um Überstunden zu erfassen und einen Freizeitausgleich für alle Mitarbeiter vorgesehen war. 

In diesen Fällen lohnt eine genaue Prüfung der Möglichkeiten der rechtlichen Durchsetzung. 

Zögern Sie nicht, sich bei diesen komplexen vertraglichen Arbeitsrechtsfragen kompetenten rechtlichen Rat einzuholen! Die Fachanwälte bei Alegos beraten Sie gerne diesbezüglich.


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