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Auto für nur 15 Euro – das ist doch ein Scherz?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wenn zwei das Gleiche sagen, meinen sie nicht unbedingt dasselbe. Ein kurioser Fall, bei dem sich Käufer und Verkäufer nur scheinbar über den Kaufpreis geeinigt hatten, landete nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Scherzen, lachen und Verträge machen

Ein Fahrzeugeigentümer hatte sein Auto über das Internet verkaufen wollen. Zu Scherzen war er dabei zunächst wohl nicht aufgelegt. Vielmehr fügte er der Anzeige den ernsthaften Hinweis bei, dass er keine Preisvorschläge oder Ratenzahlung wollte, sondern einfach, ehrlich und direkt den angegebenen Kaufpreis im fünfstelligen Bereich. Der Wagen soll tatsächlich so viel wert gewesen sein.

Ein Interessent versuchte trotzdem, zu verhandeln und schlug dem Mann ein Tauschgeschäft vor. Der Eigentümer hielt das Angebot allerdings für witzlos und lehnte ab. Später am Tage schrieb er dem Kauf- bzw. Tauschinteressenten dann aber noch eine Nachricht: „Also für 15 kannste ihn haben.“

Fünfzehn und vielleicht ein paar Nullen

Die Antwort auf das Angebot ließ nicht lange auf sich warten: „Für 15 € nehme ich ihn.“ Auf die Frage zu Zahlung und Übergabe antwortete der Fahrzeugeigentümer schließlich, der Interessent könne die Kohle überweisen und er brächte den Wagen dann.

Jetzt mal ernsthaft: Ist hier wirklich ein Kaufvertrag über ein Auto für nur 15 Euro zustande gekommen? Darüber sollte schließlich das OLG Frankfurt entscheiden.

Die Richter waren der Ansicht, dass 15 Euro für einen Gebrauchtwagen, der das Tausendfache wert ist, doch ein bisschen arg wenig wären. Das Ganze konnte von Anfang an nur ein Scherz gewesen sein, auch wenn den Nachrichten keine Smileys oder Ähnliches beigefügt waren, die das deutlich gemacht hätten.

Kein Kaufvertrag durch Scherzerklärung

Schon lange bevor per Messenger-Dienst mit möglichst vielen bunten Bildchen kommuniziert wurde, wie es heutzutage Mode ist, waren sogenannte Scherzerklärungen gesetzlich geregelt. § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt dafür die amtliche Überschrift „Mangel der Ernstlichkeit“.

Gemeint ist damit freilich nicht, dass Gesetze oder Verträge nur Scherze wären. Allerdings sind nach § 118 BGB solche Erklärungen nichtig, die erkennbar nicht ernstgemeint sind. Derartige Scherzerklärungen führen folglich auch nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag.

Den fehlenden Ernst hätte der Kaufinteressent in diesem Fall auch erkennen müssen, meinten die Richter aus Frankfurt. Der Fahrzeugeigentümer hat daher nun gut lachen, weil er seinen Wagen nicht für nur 15 Euro hergeben muss.

Ist eine Erklärung erkennbar nicht ernst gemeint, kommt kein Vertrag zustande. Trotzdem sollte man mit Scherzerklärungen bei Vertragsverhandlungen vorsichtig sein, will man nicht am Ende vor Gericht stehen.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.05.2017, Az.: 8 U 170/16)

(ADS)

Foto(s): ©anwalt.de

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