Automatische Gebührenerhöhungen beim Konto nach BGH unwirksam

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Gebührenerhöhungen beim Konto: Verbraucher könne Rückzahlungen fordern

Dies ergibt sich aus der Begründung des Bundesgerichtshofs zum Urteil gegen die Postbank AG, die jetzt vorliegt

Die Preise für Dienstleistungen der Banken sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen, insbesondere die Gebühren für Girokonten. Bei jeder Preiserhöhung gehen die Banken, wie die hier verklagte Postbank AG, identisch vor: in der Regel spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung oder einer Erhöhung wird dies dem Kunden in Textform mitgeteilt. Hierbei war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank AG (und zahlreicher anderer Kreditinstitute) geregelt, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

Mit anderen Worten: Ein Schweigen des Kunden galt als Zustimmung zur geplanten Änderung der AGB bzw. Erhöhung der Gebühren!

BGH: Klausel in den AGB unwirksam …

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nunmehr mit einer solchen Klausel in den AGB´s der Postbank AG auseinandergesetzt und geurteilt, dass solche automatische Zustimmungsklauseln unwirksam sind. Das Urteil des BGH vom 27.04.2021 (AZ.: XI ZR 26/20) sorgte für Aufregung, denn solche Klauseln nutzen nicht nur die Postbank AG, sondern zahlreiche weitere Kreditinstitute !

Die BGH-Entscheidung hat somit auch Auswirkungen, die weit über den entschiedenen Fall hinausgehen !

Auswirkungen des Urteils weit über den Einzelfall hinaus …

Die deutschen Kreditinstitute müssen nunmehr damit rechnen, Kunden massenhaft Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre erstatten zu müssen. Denn die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln sind aufgrund des BGH-Urteils ohne Zweifel unwirksam, dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz. Banken und Sparkassen müssen deshalb unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder (Gebührenerhöhungen) zurück erstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

Selbst die Finanzaufsichtsbehörde BaFin warnte, dass die Folgen des BGH-Urteils „richtig teuer“ für betroffene Banken und Sparkassen werden könnten und sie womöglich die Hälfte des Jahresüberschusses kosten würde.

Kunden müssen aber selbst aktiv werden …

Da die vom BGH als unwirksam angesehene AGB-Klausel auch bei zahlreichen anderen Kreditinstituten und Sparkassen verwendet worden ist, kann jeder der dort betroffenen Kunden seine Ansprüche prüfen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Banken und Sparkassen nicht verpflichtet sind, dass zu Unrecht erhaltene Gebühren automatisch erstattet oder Vertragsänderungen automatisch wieder zurück genommen werden !

Interessierte Kunden, die ihre Unterlagen daraufhin untersucht haben, ob und welche Vertragsänderungen und Entgelterhöhungen in den vergangenen Jahren stattgefunden haben, könnten dies fachkundig geltend machen. Allerdings hat der Kunde nur ein Anspruch, den er dann auch gegenüber seiner Bank oder Sparkasse geltend machen muss, automatisch  wird sich nichts ändern.

Welche Gebühren oder Entgelte sind betroffen ?

Im entschiedenen Fall des BGH ging es um Gebührenerhöhungen für ein Girokonto. Das Urteil gilt aber nicht nur für Kontoführungsgebühren, sondern auch für z.B. Überweisungsentgelte, Kartengebühren oder sonstige Entgelte, die aufgrund eines nicht mehr erreichten Mindestgehaltseingangs oder Depot- und Ordergebühren erhoben worden sind.

Auch künftige Gebührenerhöhungen und Vertragsänderungen werden komplizierter …

Durch diese BGH-Entscheidung müssen die Geldhäuser und Sparkassen nicht nur mit Rückzahlungen rechnen. Auch künftige Gebührenerhöhungen oder Vertragsänderungen werden weitaus komplizierter. Auch hier bringt die Begründung des BGH-Urteils ebenfalls Klarheit. Der BGH schließt in dieser Entscheidung zwar Entgelterhöhungen ohne die Zustimmung des Kunden nicht grundsätzlich aus, knüpft diese aber an strengere Voraussetzungen. Erstens müsse der vertragliche Umfang der Vertragsänderung „klar und beschränkt sein“. Zweitens müssen „Preis und Leistung auch nach der Entgelterhöhungen in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Bei darüber hinaus gehenden Änderungen ist auf jeden Fall die „aktive und schriftliche“ Zustimmung des Kunden erforderlich !

So gehen Banken und Sparkassen bereits bei der Einführung von sog. negativen Zinsen („Minuszinsen“) vor. Hier ist es wohl Konsens in der Branche, dass Banken dafür explizite und ausdrückliche Einwilligungen des Bestandskunden benötigen. Allerdings greifen diese sog. Verwahrentgelte auch nur für einen kleinen Teil der Kunden, meist oberhalb bestimmter Freigrenzen von bspw. EUR 50.000,00 oder EUR 100.000,00 auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto.

Sollten Sie Interesse an der Prüfung Ihrer Ansprüche auf Rückerstattung haben, stehen wir Ihnen als Fachkanzlei selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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