AWPR-Abmahnung von Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG wegen Thermomix-Kochbuch

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, ausgesprochen durch die Dortmunder Anwaltskanzlei AWPR liegt uns derzeit in unserer Kanzlei vor. Wurden Sie ebenfalls wegen des Anbietens eines Kochbuches abgemahnt?

In der Abmahnung wird zunächst erläutert, dass der Name „Thermomix“ in Deutschland und der Europäischen Union durch verschiedene Markeneintragungen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützt sei. Exemplarisch werden zwei Eintragungen von Wortmarken aufgeführt. Diese sind die Eintragungen zu den Registernummern DE302013030082 und IR1188472.

Vorwurf der Abmahnung

Der Vorwurf der Abmahnung besteht darin, dass unsere Mandantschaft über Amazon ein eBook in Gestalt eines Kochbuches unter einem Pseudonym zum Kauf angeboten haben soll und hierbei die Marke „Thermomix“ sowohl im Angebot selber, als auch im eBook ohne Zustimmung der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG verwendet zu haben. Gemäß §§ 4, 14 MarkenG habe jedoch nur der Markeninhaber – also Vorwerk – das Recht, die Marke zu verwenden. Daher stelle die Verwendung des Wortes „Thermomix“ eine Markenrechtsverletzung i.S.d. §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG dar.

Forderungen der Kanzlei AWPR

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung, z.B. das beigefügte Muster
  • Schadensersatz für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 €
  • Auskunft, u.a. über die Anzahl der verkauften eBooks

Rechtliche Einschätzung der Abmahnung

Ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, hängt u.a. davon ab, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Dies kann nur in jedem Einzelfall individuell überprüft und beantwortet werden. Daher sollte eine Abmahnung, gerade aufgrund des derart hohen Streitwerts, unbedingt von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden.

Vorformulierte Unterlassungserklärung

Sie sollten nicht die durch die Kanzlei AWPR vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben. Diese kann als Schuldeingeständnis gewertet werden, zudem enthält sie eine pauschale Vertragsstrafenregelung für den Fall eines Verstoßes. Die Vertragsstrafe beträgt 7.500,00 €. Stattdessen sollten Sie bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen, die Angelegenheit zu überprüfen und ggf. eine modifizierte, d.h. abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben. Keinesfalls darf eine Abmahnung ignoriert werden, da im nächsten Schritt ansonsten gerichtliche Schritte eingeleitet werden können.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht. Daher kennen wir Abmahnungen der vorliegenden Art bereits sehr gut und können Sie bestmöglich verteidigen. Das Ziel sollte dabei lauten, die Angelegenheit schnell, rechtssicher und möglichst günstig beizulegen.

Ihr Vorteil

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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