Babysitterin in der Sexfalle: Vorladung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung § 177 StGB

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Im Februar 2017 suchte der Täter für seine kleine Tochter im Internet nach einer Babysitterin – und fand eine 21-jährige Studentin. Das Perfide: Der Täter hatte die Wohnung, in die er die Studentin lockte, nur für diesen Anlass gemietet. Die Kinder hatte er erfunden.

Mit einer täuschend echt aussehenden Pistole, zwang er sein Opfer sich auszuziehen. Danach fesselte er sie mit einer Wäscheleine, legte sich auf sie, küsste, würgte und schlug sie.

Die Studentin konnte sich aus dieser Situation jedoch selbst befreien. Sie überwältigte ihren Peiniger, legte ihm die Wäscheleine um den Hals und strangulierte ihn, bis er sich nicht mehr rührte.

Da die Wohnungstür verschlossen war, flüchtete sie sich ins Bad und rief die Polizei.

Sowohl Opfer als auch Täter kamen ins Krankenhaus.

Das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen sexueller Nötigung. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, dieser nicht Folge zu leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs den Sachverhalt zu ermitteln.

Sexuelle Nötigung

Gemäß § 177 Abs. 5 StGB wird bestraft, wer beispielsweise gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt und dabei gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet oder dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht.

Was eine Handlung zu einer sexuellen macht, ist gesetzlich nicht definiert. Entscheidend ist aber, ob ein den Vorgang wahrnehmender objektiver Beobachter den Sexualbezug bejahen würde. Die sexuellen Handlungen an einer anderen Person sind dann strafbar, wenn sie ihrem erkennbaren Willen widersprechen.

Tathandlung ist die Nötigung des Opfers, das heißt das Bestimmen einer anderen Person gegen ihren Willen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen durch Zwang.

Unter Gewalt versteht man einen durch nicht ganz unerhebliche – unmittelbare oder mittelbare – Einwirkung auf einen anderen ausgeübten, körperlich wirkenden Zwang, der dazu geeignet ist, eine tatsächlich geleistete Gegenwehr zu überwinden oder einen lediglich erwarteten Widerstand von vornherein auszuschließen.

Vom Tatbestand des § 177 Abs. 5 StGB ist auch die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfasst. Die Drohung muss dabei der Duldung der sexuellen Handlung dienen. Dabei genügt bereits das Vorzeigen einer Waffe oder das Versperren des Weges durch einen körperlich überlegenen Täter aus.

Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 

Verhalten bei Vorladung oder Anklage sexueller Nötigung

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage sexueller Nötigung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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