BaFin-Warnung zu castilage.com: Kryptobetrug und Kryptoscam erkennen – rechtliche Wege, Ihr Geld zurückzuholen
- 9 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- I. Was ist Kryptoscam / Kryptobetrug und wie erkennt man die Gefahr?
- II. Rechtlicher Hintergrund beim Kryptoscam: Nichtigkeit und Rückabwicklung
- III. Wie läuft ein Kryptobetrug via castilage.com typischerweise ab?
- IV. Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten nach Kryptoscam / Kryptobetrug
- V. Praktische Handlungsempfehlungen – Was
- tun im Akutfall des Kryptoscam?
- VII. Fazit und Empfehlung: Was tun bei Kryptobetrug durch castilage.com?
- Sie möchten keine Warnung mehr verpassen?
- Mehr zum Thema Kypto-Betrug:
- FAQ: Häufig gestellte Fragen rund um Kryptobetrug und Kryptoscam auf castilage.com
Die digitale Welt der Kryptowährungen birgt Chancen, aber ebenso erhebliche Risiken. Die Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 22.05.2025 zu castilage.com ist eine der jüngsten und alarmierendsten Warnungen vor sogenanntem Kryptobetrug beziehungsweise vor einem Kryptoscam:
Nach den Erkenntnissen der BaFin bietet die Plattform „Castilage Investment Company“ (vormals „distinction.info“) ohne erforderliche behördliche Erlaubnis Finanz- und Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen mit vermeintlichem Sitz in Frankfurt an. Die zuständige Aufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Angebot in keinem Zusammenhang mit einer regulierten, seriösen Dienstleistung stehe.
Diese Warnung ist für geschädigte Anleger, insbesondere für Mandantinnen und Mandanten, die Kapital in Krypto-Assets „investiert“ haben und nun den Totalverlust fürchten, von größter Bedeutung.
Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zertifizierte Expertin für Kryptowerte und Steuern, erläutere ich Ihnen im Folgenden alle wesentlichen rechtlichen Hintergründe, Risiken, Ansprüche und effektive juristische Schritte, um Ihr hart erarbeitetes Geld zurückzufordern.
I. Was ist Kryptoscam / Kryptobetrug und wie erkennt man die Gefahr?
„Kryptobetrug“ ist der juristische und mediale Oberbegriff für kriminelle Machenschaften rund um Kryptowährungen, Token, Investmentplattformen, ICOs und angebliche „Handels-Bots“. Auch der Begriff „Kryptoscam“ hat sich, gerade über Google, als Suchbegriff für betrügerische Plattformen und dubiose Kryptoanbieter fest etabliert. Bei beiden Phänomenen werden ahnungslose Anleger in gutgläubiger Hoffnung auf hohe Renditen mit ansprechenden Angeboten, professionellen Websites, scheinbar gültigen Regulierungshinweisen (beispielsweise angebliche Firmensitze in Frankfurt) und perfider Social-Engineering-Kommunikation zur „Investition“ ihrer Gelder verleitet.
Typische Merkmale eines Kryptoscam:
- Hochglanz-Webseiten mit gefälschten Impressumsdaten
- Angeblich automatisierte Handelsplattformen für Krypto-Assets (Bitcoin, Ethereum, Stablecoins)
- Hohe Versprechungen: „Sichere und garantierte Renditen“, „VIP-Programme“, Bonus für Freundeswerbung
- Vorgeblich deutsche Firmensitze (Frankfurt, Berlin, München), obwohl der Anbieter real im EU-Ausland oder außereuropäischen Ausland sitzt oder sogar ein reines Phantom darstellt
- Kontaktaufnahme via Social Media, WhatsApp oder gefälschte Werbeanzeigen („Promi-Scam“)
- Drängende Kundenberater, die weitere Einzahlungen empfehlen
- Blockierung von Auszahlungen nach ersten Auszahlungsversuchen
- Fehlende oder unzureichende regulatorische Angaben (keine BaFin-Lizenz, keine Eintragung bei der deutschen Aufsicht)
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Nach Angaben der BaFin ist die Überprüfung der Lizenzierung stets ein erster Schritt zur Identifikation eines Kryptoscams:
"Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin."
(BaFin-Pressemitteilung, Mai 2025)
Die wichtigste Quelle für die Überprüfung ist die Unternehmensdatenbank der BaFin. Fehlt die Zulassung, ist höchste Vorsicht geboten – meist handelt es sich dann bereits um einen Kryptobetrug.
II. Rechtlicher Hintergrund beim Kryptoscam: Nichtigkeit und Rückabwicklung
1. Europarechtliche Rahmung: Regulation im Krypto-Markt
Seit Inkrafttreten der europäischen Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) und im deutschen Recht durch das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KryptoMaKrG) unterliegen alle
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen strengen Regeln. Erlaubnispflichten gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) und § 10 KryptoMaKrG, sowie die Identitätsprüfungspflichten gemäß Geldwäschegesetz (GwG) sind zwingend. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten zieht massive Sanktionen und insbesondere die Nichtigkeit sämtlicher Verträge mit Endkundinnen und Endkunden nach sich.
2. Vertragliche Unwirksamkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG und § 10 KryptoMaKrG
Wenn ein Anbieter wie castilage.com ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin auftritt, ist jeder abgeschlossene Vertrag mit deutschen Anlegern nichtig
Wörtlich LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.03.2019, 2-06 O 307/18:
"Die Nichtigkeit eines Vertrages, der auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch einen Anbieter zielt, der nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 32 KWG ist, ergibt sich aus § 134 BGB."
Demzufolge sind auf Grundlage der Nichtigkeit alle Vermögenswerte, die in den vermeintlichen „Handel“ eingebracht wurden, herauszugeben (§ 812 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung).
"Der Rückabwicklungsanspruch bleibt selbst im Falle einer betrügerischen Aneignung grundsätzlich bestehen; einem gutgläubigen Erwerber steht der Rückforderungsanspruch zu, wenn das Rechtsgeschäft nichtig ist."
III. Wie läuft ein Kryptobetrug via castilage.com typischerweise ab?
1. Angebotsphase und Kontakterstkontakt
Die Betrüger setzen auf gezielte SEO-Optimierung und Social-Media-Marketing. Oft werden Prominente als Lockmittel genutzt (sog. "Fake-Promi-Scam") oder Anleger stoßen durch Google-Suchen (z.B. „Kryptoinvest Frankfurt seriös“) gezielt auf die Seite.
2. Einzahlungsphase und (Anfangs-)Erfolgsmeldungen
Anleger überweisen – oft per Kreditkarte, SEPA oder sogar per Krypto – Kapital auf angebliche Konten der Plattform. Anfangs werden Testauszahlungen ("Vertrauensaufbau") möglich sein; anschließend werden weitere Einzahlungen gefordert.
3. Blockierung der Gelder, Druckausübung, „Steuern“ und „Gebühren“
Bei Auszahlungswünschen werden Anleger hingehalten, teilweise werden angebliche Steuern oder zusätzliche „Bearbeitungsgebühren“ gefordert. Die Auszahlung bleibt aus.
4. Kompletter Kontaktabbruch
Nach einigem Hinhalten brechen die Kontakte ab, Kontozugriffe werden gesperrt, Webseiten können von heute auf morgen abgeschaltet werden oder sind nur noch über das Ausland erreichbar.
IV. Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten nach Kryptoscam / Kryptobetrug
Das wichtigste Ziel: Schadensbegrenzung und Rückgewinnung möglichst großer Teile Ihrer getätigten Einzahlungen. Dafür biete ich Ihnen als spezialisierte Rechtsanwältin ein klar strukturiertes, mehrstufiges Vorgehen an:
1. Zivilrechtliche Rückforderung (Rückabwicklung/Nichtigkeit)
Sie können die vollständige Rückzahlung des gesamten investierten Kapitals (in Euro, Dollar, Bitcoin etc.) verlangen. Grundlage sind die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB, da die Verträge mit castilage.com/Betrügern nichtig sind.
Beispiel: OLG Zweibrücken, Urteil v. 08.12.2021, 4 U 60/20:
"
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem getäuschten Anleger ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den betrügerischen Anbieter, auch unabhängig von einem Betrugstatbestand, zu, sofern ein Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit führte.
Wichtige Voraussetzung: Dokumentation ab Buchungsbelegen, Überweisungsbestätigungen, Login-Daten der Plattform bis zu sämtlicher Kommunikation mit dem Anbieter.
2. Strafrechtliche Verfolgung und Vermögensabschöpfung
Betrug (§ 263 StGB), Fälschung von Daten (§ 269 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB) sind die üblichen Strafvorwürfe gegen Kryptoscammer. Strafanzeigen sind Pflicht – wichtig ist allerdings: Die Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgen primär das öffentliche Interesse und sorgen selten eigeninitiativ für die Rückerstattung der Vermögenswerte.
Relevant für Sie: Verstärkte Einziehungsmöglichkeiten aus § 73 ff. StGB (Einziehung von Taterträgen). Über ein Insolvenzverfahren oder eine gerichtliche Einziehung lassen sich bei abgeschöpften Beträgen zumindest Teilbeträge sichern.
Aktuelles Beispiel:
Die Einziehung und Rückführung von Kryptovermögen an Betrugsopfer ist gemäß §§ 73 ff. StGB in Deutschland ausdrücklich zulässig und wird von den Behörden im Rahmen von Kryptobetrugsverfahren bereits praktiziert. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Schritte ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belegt .
3. Vorgehen gegen Banken, Zahlungsdienstleister,
Intermediäre
Auch Zahlungsdienstleister und Banken unterliegen Prüf- und Sorgfaltspflichten. Konnte nachgewiesen werden, dass der Kryptoscam-Anbieter über ein Konto bei einer deutschen Bank agiert hat, kann unter Umständen ein Anspruch gegen diese Bank bestehen – vor allem bei grob fahrlässiger Nichtbeachtung von Geldwäscheverdachtsmomenten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2019 – 9 U 62/18). SEPA- und Kreditkartenbuchungen (Chargeback-Möglichkeiten bei VISA/Mastercard) lassen sich, bei schneller Reaktion, erfolgreich zurückholen.
4. Internationales Vorgehen / Asset Tracing
Gerade bei Kryptobetrug ist internationales Vorgehen – etwa das sogenannte Crypto Asset Tracing und die Zusammenarbeit mit spezialisierten Ermittlungsfirmen – erfolgversprechend. Über den Einsatz von Forensik und internationale Rechtshilfe können Adressen, Wallets, Kryptobörsen und sogenannte „Exitscams“ nachverfolgt und blockiert werden.
5. Ergänzend: Erbrecht und steuerliche Aspekte beim Kryptobetrug
Wird Kryptobetrug im Nachlass offenbar (z.B. durch unbekannte Zugänge/Wallets im Erbfall), sind besondere erbrechtliche und steuerliche Besonderheiten zu beachten – etwa hinsichtlich des Nachweises von Totalverlusten, Anfechtung nach § 2281 BGB zur Nachlasssicherung und der Versteuerung von Rückerstattungen. Hier gilt es, Fristen zu beachten und gegebenenfalls Nachlassverwalter zu informieren.
V. Praktische Handlungsempfehlungen – Was
tun im Akutfall des Kryptoscam?
1. Sichern, dokumentieren, archivieren:
Speichern Sie alle E-Mails, Chats, Zugangsprotokolle, Transaktionsnachweise und Screenshots von castilage.com.
2. Informieren Sie Ihre Hausbank und Zahlungsdienstleister unverzüglich:
Versuchen Sie eine Rückbuchung zu initiieren und informieren Sie die Beschwerdestelle des Kreditinstituts gemäß Zivilrecht (BGH, Urteil v. 16.06.2015 – XI ZR 243/13).
3. Erstatten Sie parallel eine ausführliche Strafanzeige bei Polizei/Staatsanwaltschaft:
Je detaillierter und belegter Ihre Angaben, desto höher die Chance auf Ermittlungen und Einziehung.
4. Konsultieren Sie eine auf Kryptobetrug und Kryptoscam spezialisierte Anwältin:
Nur so erhalten Sie eine umfassende Beratung und eine gezielte Antragsstrategie.
5. Achten Sie auf Meldepflichten:
Ab einer Schadenssumme von € 12.500 besteht eine Mitteilungspflicht an die BaFin für Banken (§ 11 GwG).
VII. Fazit und Empfehlung: Was tun bei Kryptobetrug durch castilage.com?
Kryptobetrug und Kryptoscam sind heute in Deutschland und der EU eine reale Gefahr für jedermann. Anleger sollten sich sowohl bei der Auswahl von Investment- und Handelsplattformen stets von Gesetzestreue und Transparenz leiten lassen als auch nach Verlusten und Betrug nicht in Passivität verfallen: Die deutsche Rechtsordnung bietet umfassende und effektive Möglichkeiten, Ihr Geld zurückzufordern, Täter zu verfolgen und Konten zu sperren. Von zentraler Bedeutung ist konsequentes, schnelles Handeln und die richtige rechtliche Strategie – nur so kann, unter Berücksichtigung der europäischen Kapitalmarkt- und Kryptoverordnung, vermieden werden, dass die Täter auch das nächste Opfer finden oder Ihr eigenes Geld „ausgebucht“ wird.
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FAQ: Häufig gestellte Fragen rund um Kryptobetrug und Kryptoscam auf castilage.com
Ist Kryptobetrug durch Anbieter wie castilage.com in Deutschland strafbar?
Ja, das Angebot unerlaubter Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen ist strafbar nach § 54 KWG, § 31 KryptoMaKrG, häufig begleitet von Betrug nach § 263 StGB.
Besteht ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung meines Geldes?
Rein rechtlich ja – meist über Bereicherungsrecht und Nichtigkeitsfolge. In der Praxis ist entscheidend, ob Vermögen beim Täter, auf Bankkonten oder Kryptowallets, gesichert werden kann.
Können auch Kreditkarten- oder Überweisungsbuchungen zurückgeholt werden?
Oft ja – insbesondere bei schneller Reaktion (Chargeback, Anfechtung bei Betrug § 123 BGB).
Kann ich auch nach einer Anzeige bei Polizei einen Anwalt einschalten?
Unbedingt! Die Polizei sichert Beweise und verfolgt das öffentliche Interesse. Ihr persönlicher, zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch muss gesondert geltend gemacht werden.
Frage 5: Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem Schriftverkehr insbesondere: Kontoauszüge, Überweisungsdaten, Zahlungsbestätigungen, Screenshots der Plattform, alle vertraglichen Dokumente.
Frage 6: Wie schätze ich meine Erfolgsaussichten ein?
Die Erfolgschancen variieren. Erfahrungsgemäß bestehen bei Inlandsüberweisungen bzw. Zahlungen über regulierte Dienstleister (z.B. Klarna, VISA, MasterCard) realistische Möglichkeiten auf (Teil-)Rückgewinnung.
Je internationaler und anonymer das Zahlungssystem, desto schwieriger, aber mit Asset Tracing bestehen auch hier zunehmend Möglichkeiten.
Sind Rückerstattungen steuerpflichtig?
Rückerstattungen bei Betrug stellen typischerweise keine steuerpflichtigen Gewinne dar, sondern eine Rückkopplung des eigenen Vermögens. Bei tiefergehenden Fragen zum Nachweis des Totalverlusts (z.B. für die Steuerverwaltung) unterstütze ich gesondert.
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